Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung. Kostenfestsetzung

 

Verfahrensgang

LG München II (Aktenzeichen 3 O 2123/99)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Beschwerdewert beträgt 2.137,50 DM.

 

Tatbestand

I.

Die zu 3/4 erstattungspflichtige Beklagte ist nicht damit einverstanden, daß der Kostenfestsetzungsbeschluß vom 24.08.1999 zu Gunsten der Kläger auch eine Erhöhungsgebühr für die Klägervertreter in Höher von 2.50,– DM als erstattungsfähig behandelt hat. Sie meint, die Erhöhungsgebühr müsse unberücksichtigt bleiben, da für die Prozeßbevollmächtigten der Klagepartei durch das Vorhandensein von 36 Miteigentümern als Klägern kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand eingetreten sei. Ausweislich der Klage sei die Klagepartei allein durch den Kläger zu 1) für sich selbst und gleichzeitig namens und in Vollmacht der anderen Miteigentümer vertreten gewesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach der Rechtsprechung des Senats erhält der Rechtsanwalt, der eine Wohnungseigentümergemeinschaft in derselben Angelegenheit vertreten hat, die Erhöhungsgebühr des §6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO auch für den Fall, daß ihm der Prozeßauftrag vom Verwalter erteilt wurde, welcher die Wohnungseigentümer auf Grund eines Beschlusses gemäß §27 Abs. 2 Nr. 5 WEG vertreten hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verwalter den Prozeß im eigenen Namen als Prozeßstandschafter führt (Senat, JurBüro 1985, 1497). Bei der Frage, ob die Erhöhungsgebühr für den die Wohnungseigentümergemeinschaft vertretenden gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten anfällt, kommt es danach nicht darauf an, ob ein gruppentypischer Mehraufwand an Arbeit des gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten eintreten kann. Es ist nämlich zu beachten, daß der Prozeßbevollmächtigte gegenüber dem einzelnen Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft zur sorgfältigen Wahrung von dessen Interessen verpflichtet ist. Sein Haftungsrisiko kann sich dadurch de facto erhöhen. Darüber hinaus kann dadurch eine Belastung bestehen, daß sich einzelne Wohnungseigentümer – auch über den Kopf eines bevollmächtigten Verwalters hinweg – über den Stand des Verfahrens erkundigen und dergleichen mehr. Der von der Wohnungseigentümergemeinschaft bestellte Verwalter ist auch grundsätzlich nicht verpflichtet, als Prozeßstandschafter Ansprüche der Gemeinschaft im eigenen Namen und damit auf eigenes Kostenrisiko geltend zu machen. Deshalb können die Wohnungseigentümer erstattungsrechtlich auch nicht darauf verwiesen werden, den Verwalter entsprechend zu ermächtigen, um den Anfall der Erhöhungsgebühr nach §6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zu vermeiden (vgl. Hansens, BRAGO, 8 Aufl., Rn. 27 zu §6).

Die entsprechenden Überlegungen gelten für den vorliegenden Fall, bei dem ein bestimmter Miteigentümer für sich selbst und gleichzeitig als Vertreter der übrigen Miteigentümer auftrat. Aus der Vollmacht in §12 des Pachtvertrages vom 21.03.1997 kann im übrigen nicht entnommen werden, daß dem Miteigentümer … von den übrigen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft Prozeßführungsbefugnis zur Führung eines Prozesses im eigenen Namen erteilt gewesen wäre.

Kosten: §97 Abs. 1 ZPO

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1383819

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