Leitsatz (amtlich)

Die Ersetzungswirkung des § 1053 Abs. 3 ZPO tritt nicht ein, wenn das Schiedsverfahren offenkundig zur Umgehung materiell-rechtlich erforderlicher Formvorschriften gewählt worden ist. Ferner setzt die Ersetzungswirkung von § 1053 Abs. 3 ZPO voraus, dass die Erklärungen im Rahmen eines Vergleichs abgegeben worden sind, also ein gegenseitiges Nachgeben der Parteien vorliegt.

 

Normenkette

GmbHG §§ 2, 9c; ZPO § 1053 Abs. 3; BGB § 779

 

Verfahrensgang

LG Würzburg (Beschluss vom 03.05.2005; Aktenzeichen 1 IH T 907/05)

AG Würzburg (Aktenzeichen 4 AR 52/05)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Gesellschaft gegen den Beschluss des LG Würzburg vom 3.5.2005 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 25.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit Schriftsatz vom 24.1.2005 meldete der weitere Beteiligte die Eintragung der Gesellschaft als K.-K.-GmbH an, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er sein sollte. Als Gegenstand des Unternehmens war der Handel mit und die Herstellung von Verpackungen und Druckerzeugnissen aller Art vorgesehen. Anstelle eines notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrags über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung legte der weitere Beteiligte folgende Urkunden vor:

Vor Frau M. H. als Schiedsrichterin sind am 21.1.2005 in den Kanzleiräumen der Anwaltskanzlei M & Kollegen, W., erschienen Herr K. K., und Herr A. K. (weiterer Beteiligter).

Die Schiedsrichterin erklärt, dass ihr für den Erlass des Schiedsspruchs eine Vergütung von 10 EUR versprochen wurde, die nur für den Fall des Erlasses bezahlt wird.

Die Satzung wurde der Schiedsrichterin zur Durchsicht vorgelegt.

Die Schiedsrichterin verliest den anliegenden Schiedsspruch und fragt, ob die Parteien mit dem Erlass einverstanden sind.

Die Parteien erklären ihr Einverständnis.

Auf Antrag der Beteiligten erlässt Frau Schiedsrichterin M. H. den anliegenden Schiedsspruch.

Jede Partei erhält eine Ausfertigung ausgehändigt und bestätigt dem Empfang.

Die Parteien erklären:

Wir nehmen den Schiedsspruch an und verzichten auf Rechtsmittel.

Wir sind mit der Vollstreckbarerklärung durch einen Notar nach § 1053 Abs. 2 S. 1 ZPO einverstanden.

W., den 21.1.2005

Unterschrift: M. H. K. K. A. K.

Anlagen: - Schiedsspruch mit festgelegtem Wortlaut vom 21.1.2005 - Satzung der K.-K.-GmbH

In dem schiedsrichterlichen Verfahren des Herrn K. K., und des Herrn A. K., wegen gesellschaftsrechtlicher Angelegenheit erlässt Schiedsrichterin M. H. am 21.1.2005 auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten anliegenden Schiedsspruch mit festgelegtem Wortlaut:

I. Die Beteiligten sind sich einig, dass die Satzung der Gesellschaft denselben Inhalt wie Anlage 1 haben soll.

II. Es wird festgestellt, dass die Satzung den in der Anlage 1 aufgeführten Wortlaut hat.

III. Es wird festgestellt, dass dieser Schiedsspruch zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils hat.

IV. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beteiligte A.K.

W., den 21.1.2005

Unterschrift Schiedsrichterin M.H.

Anlage des Schiedsspruchs war die Satzung der K.-K.-GmbH.

Nach Erlass des Schiedsspruchs schlossen die anzumeldende GmbH i.Gr., vertreten durch den weiteren Beteiligten, und Herr K.K. einen Unternehmenskaufvertrag über dessen einzelkaufmännisches Unternehmen. Der Verkäufer gestattete darin der Käuferin die zeitlich und inhaltlich unbegrenzte Nutzung seines Namens, insb. für die Firmierung der anzumeldenden GmbH (§ 10). § 11 Abs. 5 des Vertrags bestimmte, dass unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht über alle Streitigkeiten aus dem Vertrag entscheidet. In § 14 Abs. 5 findet sich hingegen die Vorschrift, dass ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das LG W., Kammer für Handelssachen, ist.

Mit Beschl. v. 31.3.2005 wies das Registergericht den Antrag auf Eintragung der GmbH zurück. Das Registergericht vertrat die Auffassung, dass der Schiedsspruch vom 21.1.2005 nicht die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags ersetze. Für einen Schiedsspruch fehle es an einem ordnungsgemäßen Schiedsverfahren. Es werde nicht ersichtlich, über welchen Gegenstand die Parteien Streit haben. Das Registergericht war der Auffassung, dass die Vorschrift des § 1053 Abs. 3 ZPO gewählt worden sei, um die Formvorschrift der notariellen Beurkundung des § 2 GmbHG zu umgehen. Gegen diesen Beschluss legte der weitere Beteiligte für die Gesellschaft mit Schriftsatz vom 13.4.2005 Beschwerde ein. Das LG hat die Beschwerde mit Beschl. v. 3.5.2005 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde.

II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

Die weitere Beschwerde ist zulässig; sie ist als im Namen der Vorgesellschaft eingelegt anzusehen (BGH v. 24.10.1988 - II ZB 7/88, BGHZ 105, 324 = AG 1989, 91 = GmbHR 1989, 25 = MDR 1989, 234; v. 20.2.1989 - II ZB 10/88, BGHZ 107, 1 [2] = AG 1989, 274 = GmbHR 1989, 250 = MDR 1989, 611; v. 16.3.1992 - II ZB 17/91, BGHZ 117, 323 [325 ff.] = Gm...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge