Entscheidungsstichwort (Thema)

Unwirksamkeit einer Schiedsrichterbestellung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Streit zwischen Parteien, ob die Ernennung von Schiedsrichtern wirksam und das vereinbarte Verfahren hierzu eingehalten worden ist, kann nicht auf der Grundlage von § 1035 Abs. 4 ZPO entschieden werden (Aufgabe von OLG München vom 21.12.2011, 34 SchH 11/11).

 

Normenkette

ZPO § 1032 Abs. 2

 

Tenor

I. Der Antrag vom 1.8.2018 auf Feststellung der Unwirksamkeit der Schiedsrichterbestellung, hilfsweise Beendigung des Schiedsrichteramtes von Rechtsanwalt D. N. wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 37.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. 1. Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass die Bestellung von Rechtsanwalt N. zum Schiedsrichter unwirksam ist. Hilfsweise begehrt er die Feststellung, dass das Amt des Schiedsrichters N. beendet ist.

a) Der Antragsgegner (= Schiedskläger) macht gegen den Antragsteller (= Schiedsbeklagter) Ansprüche aus dem 2013 erfolgten Verkauf seiner Rechtsanwaltskanzlei an den Antragsteller geltend. Beide Schiedsparteien waren zum Verkaufszeitpunkt in Deutschland zugelassene Rechtsanwälte. Mittlerweile ist keine der Parteien mehr zugelassen.

Der Antragsteller trägt vor, er lebe im Vereinigten Königreich und habe dort ein Insolvenzverfahren durchlaufen.

Ziffer 12 des Kaufvertrages vom 16.11.2013 lautet:

Die Parteien verpflichten sich, bei allen Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Auslegung, Durchführung, Gültigkeit oder Beendigung ergeben, zunächst ein Schlichtungsverfahren bei der Rechtsanwaltskammer Nürnberg durchzuführen, um eine interessengerechte und ausgewogene Lösung zu erzielen. Sollte es im Schlichtungsverfahren nicht zu einer Lösung kommen, so ist jede Partei berechtigt, ein Schiedsverfahren einzuleiten. In diesem Fall wird die Streitigkeit durch einen vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Nürnberg zu bestellenden Schiedsrichter unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden.

b) Der Antragsteller trägt vor, er sei mit Schreiben der Rechtsanwaltskammer Nürnberg vom 7.12.2017 aufgefordert worden, auf das Schlichtungsverfahren zu verzichten. Das Schreiben habe ihn erst nach Ablauf der von der Anwaltskammer festgesetzten Frist zur Stellungnahme erreicht. Mit Schreiben der Rechtsanwaltskammer Nürnberg vom 18.12.2017 wurde der Antragsteller aufgefordert, zur Person des von der Rechtsanwaltskammer vorgeschlagenen Schiedsrichters Stellung zu nehmen. Innerhalb der von der Kammer festgesetzten Frist sprach sich der Antragsteller u.a. gegen die Bestellung des Schiedsrichters aus und teilte mit:

... Da ich mich als in Großbritannien ansässige Person an die hiesigen Gesetze zu halten habe, widerspreche ich noch einmal der Durchführung des rechtswidrigen Schlichtungs- und Schiedsverfahrens in Deutschland ... (Anlage A2)

Aus der vom Antragsgegner vorgelegten Anlage A3 ergibt sich, dass das Schreiben des Antragstellers, ausweislich des Eingangsstempels der Rechtsanwaltskammer Nürnberg, am 6.1.2018 bei der Rechtsanwaltskammer Nürnberg eingegangen ist. Unter dem 9.2.2018 hat die Anwaltskammer Herrn Rechtsanwalt N. zum (Einzel-) Schiedsrichter bestellt. Mit Schriftsatz vom 7.5.2018, eingegangen beim Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 9.5.2018, teilte der Schiedsrichter dem Antragsteller folgendes mit:

... in dem obengenannten Verfahren wurde ich, Rechtsanwalt N., gem. Ziff. 12 S. 3 des Kaufvertrages vom 16.11.2013 lt. dem auch Ihnen vorliegenden Schreiben der Rechtsanwaltskammer Nürnberg vom 18.12.2017 von dieser am 9.2.2018 als Schiedsrichter bestellt, nachdem die beiden an Sie gerichteten Schreiben der Rechtsanwaltskammer Nürnberg vom 7.12.2017 und 18.12.2017 unbeantwortet blieben und es daher in dem lt. Schreiben vom 7.12.2017 von der Rechtsanwaltskammer Nürnberg angebotenen Schlichtungsverfahren nicht zu einer Lösung gekommen ist. ...

... Die Antragsschrift (Schiedsklage) vom 2.1.2018 ist am 4.1.2018 in meiner Kanzlei eingegangen. ... Der Antragsteller behauptet, diese Verfügung am 26.5.2018 erhalten zu haben.

c) Mit Schriftsatz datiert auf den 30.5.2018 rügte der Antragsteller die seiner Ansicht nach nicht ordnungsgemäße Bestellung des Schiedsrichters und erhob die Einreden der fehlenden Durchführung des Schlichtungsverfahrens, der Restschuldbefreiung sowie der Verjährung. Weiterhin lehnte der Antragsteller den Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ab, da seiner Ansicht nach Umstände vorlägen, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des Schiedsrichters aufkommen ließen. Außerdem erfülle der Schiedsrichter die "zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht" und sei außerstande seine Aufgaben zu erfüllen. Der Schriftsatz ging ausweislich des vom Antragsteller vorgelegten Rückscheins (Anlage A 12) am 11.6.2018 beim Schiedsrichter ein.

d) Mit Schreiben vom 24.7.2018, bezeichnet als "Verfügung und Beschluss und Hinweisbeschluss im Schiedsger...

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