Entscheidungsstichwort (Thema)

Verkehrsunfall, Krankenversicherung, Erwerbsminderung, Behinderung, Unfall, Betriebsgefahr, Haftungsquote, Mithaftung, Berufung, Krankenhaus, Rechtsfahrgebot, Beschaffenheit, Kollision, Fahrzeugschaden, Grad der Behinderung, private Krankenversicherung, Aussicht auf Erfolg

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein etwaiger Übergang eines Teils der Schadensersatzforderung auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte schließt den Erlass eines Grundurteils nicht aus, wenn der möglicherweise übergegangene Teil jedenfalls kleiner als der Schadensersatzanspruch ist. (Anschluss an BGH, Urteil vom 13. Juli 1967 - III ZR 169/66 -, VersR 1967, 1002).

2. Ein Zweiradfahrer verstößt nicht gegen das Rechtsfahrgebot, wenn er bei einer Fahrbahnbreite von 6,8 m mit seiner linken Körperseite einen Abstand von mindestens 0,5 m zur Fahrbahnmitte einhält (hier 0,7 m).

3. Die Betriebsgefahr eines Motorroller tritt gegenüber dem Verursachungsbeitrag eines Motorradfahrers, der in einer unübersichtlichen Kurve einen PKW überholt, zurück.

 

Normenkette

BBG § 76; StV0 § 5 Abs. 2; StVG §§ 2-3, 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1; StVO § 2 Abs. 2; VVG § 86; ZPO § 304

 

Verfahrensgang

LG Kempten (Urteil vom 18.01.2023; Aktenzeichen 12 O 2388/21)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 18.01.2023, Az. 12 O 2388/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Klägers, der als Fahrer eines Motorrollers Piaggo Vespa durch einen Frontalzusammenstoß mit dem Motorrad BMW R1200 des Beklagten zu 2), das bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert war, am 09.08.2018 (nicht, wie im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils angegeben ist, 2019) gegen 11.45 Uhr schwere Verletzungen erlitten hat.

Der Kläger fuhr auf der Straße über den R.pass von O. nach B. bergab in einer leichten Linkskurve. Der Beklagte zu 2), der in Gegenrichtung bergauf fuhr, setzte zur gleichen Zeit zum Überholen des vor ihm fahrenden PKWs des Zeugen W. M. an und fuhr dazu auf die Gegenfahrbahn, so dass es auf der Höhe des unteren G.-Kieswerks zu einem Frontalzusammenstoß kam. Der Kläger erlitt schwere Verletzungen, wegen derer er sich 19 Tage im Landeskrankenhaus in F. im künstlichen Koma befand und dreimal operiert wurde; zum Ende der Operation am 16.08.2018 musste er reanimiert werden. Bei einem anschließenden Aufenthalt im Klinikum K. wurden weitere acht Operationen und in der Folgezeit weitere vier Operationen erforderlich. Der Kläger befand sich insgesamt 134 Tage stationär im Krankenhaus und 256 Tage in der Rehaklinik E. Im Juli 2019 wurde er als Zollbeamter vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Seine Erwerbsminderung beträgt 100%, sein Grad der Behinderung 60.

Mit der Klage macht der Kläger ein weiteres Schmerzensgeld über die von der Beklagten zu 1) bereits bezahlten 60.000,00 EUR hinaus, mindestens in Höhe von 240.000,00 EUR, materielle Schadensersatzansprüche (u. a. Fahrzeugschaden) in Höhe von 6.670,55 EUR, weitergehende (von der Beihilfe und privaten Krankenversicherung nicht bezahlte) Heilbehandlungskosten, den Mehraufwand für die Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeugs, Kosten für die Einstellung von Ersatzkräften und zur Aufrechterhaltung des Betriebs für die vom Kläger in B. betriebenen Skischule, entgangenen Gewinn als Tandempilot, Haushaltsführungsschaden sowie Verdienstausfall wegen seiner Versetzung in den Ruhestand geltend. Er beantragt zudem die Feststellung der Ersatzpflicht sämtlicher weiterer materieller sowie derzeit nicht vorhersehbarer weiterer immaterieller Schäden aus dem Verkehrsunfall sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Die Beklagten haben den Feststellungsantrag teilweise unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 75% bzw. Mithaftung des Klägers zu 25% anerkannt und im Übrigen beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Landgericht Kempten hat ein in einem Parallelverfahren (Klage der Bundesrepublik Deutschland als Dienstherrin des Klägers gegen die Beklagte zu 1, Az. 35 O 182/21) eingeholtes Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) W. vom 24.05.2022 gemäß § 411 a ZPO verwertet sowie den Zeugen M. vernommen und den Sachverständigen W. angehört. Sodann hat es mit Grund-, Teilanerkenntnis- und Teil-Endurteil vom 18.01.2023 die beantragte Feststellung der Ersatzpflicht sämtlicher weiterer materieller und derzeit nicht vorhersehbarer weiterer immaterieller Schäden, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden, getroffen. Im Übrigen hat es die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Dabei ging es von einer Haftung der Beklagten zu 100% aus. Der Beklagte zu 1) habe gegen § 5 Abs. 2 StVO verstoßen, da der Überholweg nicht überschaubar und daher eine Gefährdung des Gegenverkehrs nicht ausgeschlossen gewesen sei. Dem Kläger ...

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