Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen für die Löschung eines Amtswiderspruchs im Beschwerdeweg, der gegen die Löschung einer Reallast eingetragen worden ist.

 

Normenkette

BGB §§ 158, 1105; GBO § 23 Abs. 2, §§ 24, 53 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG München - Grundbuchamt (Aktenzeichen HB-3353-09)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Löschung der bedingten, wertgesicherten Reallast - Rentenrecht - (Abt. II/6) für xx im Grundbuch des AG München für Hohenbrunn Bl. 3353 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2.

Der Beschwerdewert beträgt 449.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1, eine Handelsgesellschaft, ist Eigentümerin eines Grundstücks. Der Beteiligten zu 2 wurde mit notariellem Testament vom 12.5.2004 eine wertgesicherte Leibrente i.H.v. zunächst monatlich 21.000 EUR vermächtnisweise zugewandt, die ihr auf Lebenszeit - jedoch längstens bis zu ihrer Verehelichung - zustehen und die durch eine Reallast abgesichert werden solle.

Nach Errichtung des Testaments heiratete der spätere Erblasser die Beteiligte zu 2 am 3.8.2004. Er verstarb am 16.11.2007. Zu notarieller Urkunde vom 29.2.2008 erklärte der Erbe, handelnd als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beteiligten zu 1, diese wiederum namens der Beteiligten zu 1:

Die K.-GmbH & Co. KG bewilligt und beantragt zur Sicherung der wertgesicherten Zahlungsverpflichtung i.H.v. derzeit monatlich 22.450,33 EUR die Eintragung einer Reallast an dem ... Grundbesitz für Frau × T. mit dem Vermerk, dass zur Löschung des Rechts der Nachweis des Todes der Berechtigten oder der Nachweis der Wiederverheiratung der Berechtigten genügen soll.

Die Reallast wurde am 6.5.2008 unter Bezugnahme auf die Bewilligung im Grundbuch eingetragen mit dem Zusatz:

löschbar bei Verehelichungs- oder Todesnachweis.

Mit notariell beglaubigter Urkunde vom 29.1.2013 bewilligte und beantragte die Beteiligte zu 1 die Löschung der Reallast. Dem am 11.2.2013 gem. § 15 GBO gestellten Antrag war eine am 17.1.2013 ausgestellte Urkunde über die Eheschließung der Beteiligten zu 2 mit dem Erblasser am 3.8.2004 beigefügt. Das Grundbuchamt löschte daraufhin die Reallast am 7.3.2013.

Gegen die Löschung hat die Beteiligte zu 2 unter dem 20.8.2013 Beschwerde eingelegt und in diesem Zusammenhang beantragt, einen Amtswiderspruch einzutragen.

Die Beteiligte zu 2 hat die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt und vorgetragen, dass zur Löschung des Rechts u.a. der Nachweis der Wiederverheiratung der Berechtigten genügen solle. Die Beteiligte zu 2 habe aber nach dem Ableben ihres Ehemanns, des Erblassers, bis heute nicht wieder geheiratet, so dass der Leibrentenanspruch unverändert fortbestehe und nicht durch Wiederverheiratung erloschen sei.

Es sei nach Sinn und Zweck des Leibrentenvermächtnisses ausgeschlossen, widersinnig und völlig lebensfremd, dass der Erblasser das Vermächtnis auf Lebenszeit nur wenige Monate vor der Heirat unter der nun plötzlich behaupteten Bedingung ausgesetzt habe, dass die Antragstellerin "zu seinen Lebzeiten" nicht den Erblasser heirate. Es handle sich vielmehr um eine klassische Wiederverheiratungsklausel, ohne dass allerdings zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung eine Ehe zwischen Erblasser und Begünstigter schon bestanden hätte. Im Übrigen habe der Erblasser nach der Eheschließung mit letztwilliger Verfügung vom 16.8.2007 sein vorheriges Testament mit weiteren Nachträgen zugunsten seiner Ehefrau bestätigt. Die ursprüngliche Regelung zum Leibrentenvermächtnis sei dabei unberührt geblieben, weil die Beteiligte zu 2 gegenüber ihrem Ehemann auf den gesetzlichen Pflichtteil verzichtet habe.

Die Reallast sei daher zugunsten der Beteiligten zu 2 erneut mit gleichem Inhalt wie zuvor einzutragen mit dem Unterschied, dass die Löschung erst mit "Wiederverheiratungs- oder Todesnachweis" zu erfolgen habe.

Das Grundbuchamt hat am 23.8.2013 zugunsten der Beteiligten zu 2 einen Widerspruch gegen die Löschung der Reallast eingetragen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1. Das Rechtsmittel wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Eintragung des Widerspruchs unzulässig gewesen sei; das Grundbuch sei nicht unrichtig. Die vermächtnisweise zugedachte Leibrente sei nämlich durch die Verehelichung auflösend bedingt gewesen. Der Eintritt der Bedingung für den Wegfall der Reallast sei durch öffentliche Urkunde, nämlich die Eheurkunde des Standesamts, nachgewiesen worden. Die einer Beweisführung nicht zugängliche Behauptung, der Erblasser habe mit dem Begriff Verehelichung in seinem notariellen Testament vom 12.5.2004 den Begriff "Wiederverheiratung" gemeint, sei schon aus Rechtsgründen unbeachtlich. Der Wortlaut der Urkunde sei eindeutig. Es heiße "Verehelichung", nicht "Wiederverheiratung", so dass grundsätzlich eine Auslegung schon deshalb ausscheide, da es sich um eine notarielle Urkunde handle. Selbst wenn man jedoch davon ausg...

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