Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebskostenabrechnung, Dingliches Wohnungsrecht, Nießbrauchsberechtigten, Nießbrauch an einem Grundstück, Nießbraucher, Nießbrauchsrecht, Verbrauchsunabhängige Kosten, Nichtzulassungsbeschwerde, Klagepartei, Sonstige Betriebskosten, Kostentragungspflicht, Grundsteuer, Vorauszahlung, Öffentliche Last, Berufungsrücknahme, Versicherungspflicht, Vermächtnisnehmer, Klageabweisungsantrag, Sachverständigengutachten, Heizungskosten

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 24.01.2022; Aktenzeichen 15 O 17492/18)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24.01.2022, Az. 15 O 17492/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht für den Beklagten und Berufungsführer Gelegenheit zur Stellungnahme bis 12.09.2022.

3. Binnen gleicher Frist können sie beide Seiten zum Streitwert äußern, den der Senat beabsichtigt auf 13.946,74 EUR festzusetzen.

 

Gründe

I. Nach den landgerichtlichen Feststellungen ist die Klagepartei Eigentümerin einer Wohnung, die vom Beklagten, dem ein Nießbrauch hieran zusteht, genutzt wird. Vorauszahlungen auf die Nebenkosten werden nicht geleistet. Ca. 2009 ließ die Klagepartei ein BHKW installieren, das Wärme und Warmwasser sowie Strom erzeugt. Am Nutzen der Stromerzeugung ist der Beklagte nicht beteiligt. Am 03.12.2014 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich (AG München, Az. 432 C 14005/12), in dem der Beklagte erklärte, dass er die ab 2015 mittels des für den Wärmeverbrauch installierten Wärmemengenzählers gemessenen Verbrauchswerte für bindend anerkennt, sodass darauf basierend zukünftig alle Warmwasser- und Heizkostenabrechnungen erstellt werden könnten. Auf dieser Grundlage wurden von der Klagepartei für 2015, 2016 und 2017 Nebenkostenabrechnungen über die Betriebskosten für die Wohnung i.H.v. 5.370,67 EUR, 5.285,51 EUR und 4.316,51 EUR bei jeweils gesetzten Zahlungsfristen übersandt. Der Beklagte hat trotz Erhalt nicht reagiert. Auch die sonstigen Betriebskosten wie die der Müllbeseitigung, Haftpflichtversicherung, Gebäudeversicherung, Gebäudebandversicherung, Hausrat, Grundsteuer, Strom wurden von ihm nicht bezahlt.

Die Klagepartei erachtet ihre Abrechnungen für zutreffend. Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnungen könnten zudem gem. § 556 Abs. 3 BGB nur bis zum Ablauf des 12. Monats nach Zugang der Abrechnung geltend gemacht werden. Eine anteilige Kostentragung von verbrauchsunabhängigen Kosten würde sich aus § 1047 BGB (Steuern), § 1045 BGB (Versicherungen) und § 1041 BGB (Wartungskosten) ergeben. Der Beklagte hat eingewandt, in den Betriebskostenabrechnungen seien Energiebezugs- und Wartungskosten enthalten, die nicht für die Wärme-, sondern für die Stromerzeugung anfallen. Aufgrund unterbliebener Wartung sei der Verbrauch erhöht. In den widersprüchlichen, nicht nachvollziehbaren und deshalb inkorrekten Abrechnungen seien die Energiebezugs- und Wartungskosten aufzusplitten auch bzgl. der Elektrizitätsgewinnung und die Kosten für die Elektrizitätsgewinnung herauszurechnen. Zusätzliche Mehrwertsteuerbeträge hätten nicht hinzugerechnet werden dürfen. Zudem sei der Nießbrauchsberechtigte nur zur anteiligen Tragung verbrauchsabhängiger Kosten sowie verbrauchsunabhängiger Kosten von Heizung und Warmwasserversorgung verpflichtet, nicht aber zur anteiligen Tragung sonstiger verbrauchsunabhängiger Kosten wie Steuern, Versicherung und Wartung.

Die Klagepartei hat beantragt, den Beklagten zu verurteilten, an sie 14.972,69 EUR nebst Zinsen, wie ausgeführt, zu zahlen. Das Landgericht hat der Klage nach Beweiserhebung, insbesondere Erholung eines Sachverständigengutachtens teilweise stattgegeben. Es hat den Beklagten zur Zahlung von 13.946,74 EUR nebst Zinsen verurteilt.

Der Klagepartei stehe ein entsprechender Anspruch auf Ersatz der Betriebskosten gem. §§ 1030, 1041, 1045, 1047 BGB zu. Vorliegend sei dem Beklagten unstreitig ein Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB) und kein Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) eingeräumt worden. Der Beklagte sei daher verpflichtet, der Klagepartei auch die anteiligen Kosten zur Erhaltung der Sache (§ 1041 BGB), die Eigentümerkosten zur Versicherung gegen Brandschaden und sonstige Unfälle (§ 1045 BGB) sowie die auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten, insbesondere die Grundsteuer (§ 1047 BGB) zu ersetzen.

Die Klagepartei habe danach i.V.m. § 556 BGB analog Anspruch auf Ersatz der Betriebskosten von 5.370,67 EUR für 2015 und 5.285,51 für 2016, unabhängig davon, ob die Abrechnung inhaltlich zutreffend sei. Der Beklagte habe nämlich, wie ausgeführt, nicht innerhalb von 12 Monaten ab Zugang einer prü...

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