Leitsatz (amtlich)

1. Legen gegen ein Endurteil eines Oberlandesgerichts, in dem die Revision nicht zugelassen wurde, beide Parteien Nichtzulassungsbeschwerde ein und vertritt ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt eine der Parteien sowohl bei der Begründung der eigenen Nichtzulassungsbeschwerde als auch bei bei der Verteidigung gegen die Nichtzulassungsbeschwerde des Prozessgegners, so betreffen diese Tätigkeiten jedenfalls dann dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG, wenn der Bundesgerichtshof beide Nichtzulassungsbeschwerden in einem einheitlichen Verfahren behandelt und verbescheidet. Die Gebühren und Auslagen für den Prozessbevollmächtigten fallen dann nur einmal an.

2. Wenn der Bundesgerichtshof in diesem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die Beschwerde der einen Partei zurückweist und in demselben Beschluss die Revision der anderen Partei zulässt, beginnt mit dem Revisionsverfahren für die beteiligten Prozessbevollmächtigten eine neue Angelegenheit mit der Folge, dass die Gebühren und Auslagen erneut entstehen, wobei aber die Verfahrensgebühr des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nach den Nrn. 3508, 3506 VV-RVG auf die Verfahrensgebühr für das nachfolgende Revisionsverfahren anzurechnen ist.

 

Normenkette

RVG § 7 Abs. 2 S. 1, § 17 Nr. 9; ZPO § 544

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 15.10.2015; Aktenzeichen 41 O 6790/07)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 26.09.2018; Aktenzeichen VII ZB 54/16)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Wert der Beschwerde beträgt 143.876,60 EUR.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren über gegenseitige Ansprüche aus einem Bauvertrag vom 17.09./21.09.1999, der von der Klägerin am 03.05.2001 "mit sofortiger Wirkung" gekündigt worden war. Die Klägerin verlangt mit der Klage unter anderem die Rückzahlung von Überzahlungen in Höhe von 6.254.727,71 EUR und 457.533,86 EUR, den Ersatz von Fertigstellungsmehrkosten durch eine Drittfirma in Höhe von 12.583.287,35 EUR sowie den Ersatz von Schäden auf Grund der Bauzeitverlängerung in Höhe von 1.369.950,35 EUR. Die Beklagte begehrt mit ihrer Widerklage unter anderem Schadensersatz für Gutachter- und Kopierkosten in Höhe von 309.042,09 EUR sowie eine Restforderung aus ihrer Schlussrechnung in Höhe von 18.858.567,28 EUR brutto.

Im Verlauf des Rechtsstreits hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.09.2010 Zwischenfeststellungswiderwiderklage erhoben und beantragt festzustellen, dass die von ihr mit Schreiben vom 03.05.2001 ausgesprochene Kündigung des Bauvertrages ihrer Rechtsnatur nach eine berechtigte Kündigung aus wichtigem Grund gewesen sei. Das LG München I hat mit Zwischenfeststellungsurteil vom 26.11.2010 die von der Klägerin beantragte Feststellung getroffen und die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt und die Aufhebung des Zwischenfeststellungsurteils vom 26.11.2010 sowie die Abweisung der Klage beantragt. Ferner hat die Beklagte die Feststellung verlangt, dass ihr dem Grunde nach ein Anspruch auf Vergütung in Folge der Kündigung des Bauvertrags durch die Klägerin zustehe. Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 18.10.2011 auf die Berufung der Beklagten das Zwischenfeststellungsurteil des LG vom 26.11.2010 aufgehoben, den Antrag der Klägerin auf Erlass eines Zwischenfeststellungsurteils abgewiesen und die Sache an das LG zurückverwiesen. Den im Berufungsverfahren erstmals gestellten Feststellungsantrag der Beklagten hat das Oberlandesgericht ebenfalls abgewiesen und die Berufung der Beklagten im Übrigen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 06.12.2012 (Az.: VII ZR 223/11) die Revision der Klägerin zugelassen und die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 18.10.2011 zurückgewiesen sowie der Beklagten die Gerichtskosten ihrer Nichtzulassungsbeschwerde auferlegt. Mit dem unter demselben Aktenzeichen ergangenen Urteil vom 07.03.2013 hat der Bundesgerichtshof auf die Revision der Klägerin das Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 18.10.2011 aufgehoben, soweit darin zum Nachteil der Klägerin entschieden worden war, und die von der Beklagten erhobene Anschlussrevision zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden. Dieses hat mit Endurteil vom 11.02.2014 die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenfeststellungsurteil des LG München I vom 26.11.2010 zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, des Revisionsverfahrens und ihrer Nichtzulassungsbeschwerde sind der Beklagten auferlegt worden. Die von der Beklagten gegen diese Entscheidung erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit...

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