Leitsatz (amtlich)

Zur Überführung von Grundbesitz (Wohnungseigentum) aus der gesamthänderisch gebundenen Erbengemeinschaft in eine Bruchteilsgemeinschaft.

 

Normenkette

BGB §§ 2032, 2042; GBO §§ 13, 19-20, 22, 71 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Freising (Beschluss vom 06.07.2011; Aktenzeichen FS-9543-8)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des AG Freising - Grundbuchamt - vom 6.7.2011 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 296.670 EUR.

 

Gründe

I. In den jeweiligen Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern sind die Beteiligten zu 1 bis 3 gemäß gemeinsamem Erbschein vom 7.5.2010 seit 19.5.2010 als Eigentümer in Erbengemeinschaft eingetragen. Unter dem 16.5.2011 wurden dem Grundbuchamt zwei notarielle Urkunden vom 6.6.1994 mit dem Antrag vorgelegt, die Eigentümereintragung dahingehend zu berichtigen, dass die drei Beteiligten als Eigentümer zu gleichen Anteilen eingetragen werden. Die genannten Urkunden beinhalten die Übertragung des Wohnungs- und Teileigentums an die Erblasserin als Erwerberin und enthalten in § 7 folgende - gleichlautende - Klauseln:

2. Wenn die Erwerberin verstirbt, ohne dass das Eigentum an dem Vertragsgegenstand ausschließlich auf leibliche Abkömmlinge der verstorbenen Erwerberin übergegangen ist oder übergeht, haben die Geschwister der verstorbenen Erwerberin einen Anspruch auf unentgeltliche Übertragung des Vertragsgegenstandes auf sich als gemeinschaftliche Berechtigte zu gleichen Anteilen gegen den Rechtsnachfolger der verstorbenen Erwerberin ... Die Geschwister haben unwiderrufliche Vollmacht, für den Fall des Vorversterbens der Erwerberin die Auflassung an sich zu erklären und entgegenzunehmen. Der Notar ist angewiesen, die Übereignung nur gegen Vorlage der Sterbeurkunde des Erwerbers zu veranlassen.

3. ...

4. Zur Sicherung ... des aufschiebend bedingten Übertragungsanspruches der Geschwister werden im Gleichrang untereinander die Eintragung einer ... Auflassungsvormerkung ... von den Vertragsparteien beantragt und bewilligt.

Das Grundbuchamt erließ am 18.5.2011 eine Zwischenverfügung mit dem Hinweis auf folgendes Eintragungshindernis:

Der Inhalt der vorgelegten Urkunden enthalte nicht die Grundlage der begehrten Eintragung. Ihnen sei nur ein Anspruch gegen den Rechtsnachfolger der Erblasserin auf Übertragung des Vertragsgegenstands auf sich zu gleichen Teilen zu entnehmen. Die Beteiligten seien in Erbengemeinschaft eingetragen. Hinsichtlich des Gemeinschaftsverhältnisses könne die Eintragung nicht berichtigt werden. Mehrere Erben könnten nur in Erbengemeinschaft eingetragen werden. Die begehrte Eintragung könne nur durch einen Erbauseinandersetzungsvertrag erreicht werden, in dem sich die Eigentümer auf eine Eintragung zu je 1/3 einigen und die Eintragung bewilligen.

Nach Fristablauf hat das Grundbuchamt den Eintragungsantrag am 6.7.2011 kostenpflichtig zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1. Er meint, sein Anspruch ergebe sich aus den vorgelegten Urkunden. Nach dem Erbschein sei er lediglich zu 2/12 an der Erbengemeinschaft beteiligt, während sein Anspruch gegen die Erbengemeinschaft auf Übertragung zu gleichen Anteilen ihm einen 1/3-Miteigentumsanteil verschaffe. Er habe diesen Anspruch unbeschadet dessen, ob die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt sei oder nicht.

Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 1.8.2011 nicht abgeholfen.

II. Die Beschwerde ist nach § 71 Abs. 1 GBO grundsätzlich statthaft. Sie richtet sich gegen die Ablehnung des Berichtigungsantrags. Ihr steht nicht entgegen, dass die Zwischenverfügung nicht angefochten worden war. Die Grundbuchbeschwerde kann gegen die Antragszurückweisung auch mit der Begründung erhoben werden, die in der mit Rechtsmitteln nicht angegriffenen Zwischenverfügung aufgeführten Hindernisse beständen nicht (vgl. Demharter, GBO, 27. Aufl., § 18 Rz. 54). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer Zwischenverfügung, nämlich ein behebbares Eintragungs- bzw. Berichtigungshindernis, überhaupt vorlagen. Die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 1 (allein) folgt aus seinem Antragsrecht nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO, das unabhängig von Anträgen der übrigen Gesamthandsberechtigten besteht (Wilke in Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., § 13 Rz. 43 m.w.N.).

Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet. Für die Umwandlung des gemeinschaftlichen Eigentums zur gesamten Hand (solches besteht im Rahmen einer Erbengemeinschaft; § 2032 Abs. 1 BGB) in Miteigentum der Erben nach Bruchteilen (§§ 1008 ff. BGB) bedarf es nach einhelliger Meinung (vgl. schon RGZ 57, 433; BGHZ 21, 229/231 f.; Palandt/Weidlich, BGB, 70. Aufl., § 2042 Rz. 17; Palandt/Bassenge, § 873 Rz. 5; Staudinger/Werner, BGB, Bearb. Juni 2010, § 2042 Rz. 61; Flechtner in Burandt/Rojahn, Erbrecht, § 2042 BGB Rz. 43) der Übertragung des Eigentums in der Form der §§ 873, 925 Abs. 1 BGB und auf grundbuchrechtlicher Ebene der Bewilligung (§ 19 GBO) und des Nachweises der erforderlic...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge