Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 23.06.2008; Aktenzeichen 35 O 18550/07)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 20.10.2009; Aktenzeichen VIII ZB 97/08)

 

Tenor

I. Der Antrag des Beklagten vom 21.10.2008 auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Veräußerung der Frist zur Stellung des Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wird als unzulässig verworfen.

II. Der Antrag des Beklagten vom 21.10.2008 auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

III. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des LG München I vom 23.6.2008 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24.7.2008 wird als unzulässig verworfen.

IV. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.678,70 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit Urteil des LG München I vom 23.6.2008 wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 5.678,70 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.9.2006 zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits wurden ihm 69 % auferlegt und der Klägerin 31 %. Das Urteil wurde dem Beklagten am 1.7.2008 zugestellt.

Mit Beschluss des LG München I vom 24.7.2008, dem Beklagten zugestellt am 28.7.2008, wurde der Tenor des Urteils vom 23.6.2008 als offensichtlich unrichtig dahin berichtigt, dass der Beklagte verurteilt wird, Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 1.8.2008, eingegangen am selben Tag, legte der Beklagte Berufung ein.

Mit Schriftsatz vom 28.8.2008, per Telefax beim OLG München eingegangen am 2.9.2008 und als Einwurf- oder Postsendung am 3.9.2008, beantragt der Beklagte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um 3 Wochen bis zum 22.9.2008.

Mit Verfügung des Vorsitzenden des 18. Senats vom 2.9.2008 wurde die Frist zur Begründung der Berufung um 3 Wochen verlängert.

Auf den Schriftsatz des Beklagten vom 22.9.2008, per Telefax eingegangen am selben Tag, wurde vom Vorsitzenden des 18. Senats antragsgemäß eine weitere Fristverlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 30.9.2008 bewilligt.

Die Berufungsbegründung des Beklagten mit dem Antrag, das Endurteil des LG München I vom 23.6.2008 dahin abzuändern, dass der Beklagte lediglich zur Zahlung vom 796,92 EUR nebst Zinsen verurteilt wird, ging am 30.9.2008 beim OLG München ein.

Mit Verfügung vom 1.10.2008, dem Beklagten zugestellt am 9.10.2008, erteilt der Vorsitzende des 18. Senats den Hinweis, die Frist zur Begründung der Berufung habe gem. § 520 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit Ablauf des 1.9.2008 geendet, der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sei erst am 2.9.2008 und als Einwurf- oder Postsendung erst am 3.9.2008 eingegangen, so dass die Berufungsbegründungsfrist versäumt sei.

Mit Schriftsatz vom 21.10.2008, per Telefax eingegangen am selben Tag, wiederholte der Beklagte vorsorglich den im Schriftsatz vom 28.8.2008 enthaltenen Fristverlängerungsantrag und beantragt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Berufungsbegründungsfrist bzw. versäumten Frist für den Verlängerungsantrag für die Berufungsfrist zu gewähren.

Zur Begründung trägt der Beklagte vor: Die als äußerst gründlich und sorgfältig bekannte Anwaltsgehilfin ... habe den Auftrag gehabt, den Schriftsatz vom 28.8.2008 vorab an das OLG zu faxen. "Den nach Unterschrift durch den Unterzeichner in der Unterschriftsmappe an sie ins Sekretariat zurückgeleiteten SS legte sie am Montagabend aufs Fax." Dabei habe sie im Fristenbuch die Frist kontrolliert und gesehen, dass eine Faxsendung an diesen Montag noch rechtzeitig sei. "Wie im Altpapier, das zum Schreddern bereitliegt, eher zufällig noch zu finden war, faxte die Mitarbeiterin den Schriftsatz an diesem Tag um 16.59 Uhr an die richtige Nummer des OLG." Im Altpapier seien zwei zerrissene Teile des Faxberichts vom 1.9.2008 noch zu finden gewesen. Aus unerklärlichen Gründen, wohl dem anstehenden Dienstschluss, habe die Anwaltsgehilfin ... den Auszug des Sendejournals ausnahmsweise nicht abgewartet und nicht erkannt, dass die Faxsendung nicht erfolgreich gewesen sei. Am darauffolgenden Tage sei der Schriftsatz dann nochmals um 12.09 Uhr an das OLG gefaxt worden. Im Übrigen habe der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Kontrolle auf erfolgreiche Übertragung der Faxsendung schon deshalb nicht ausüben können, da er am 1.9.2008 einen auswärtigen Gerichtstermin in Chemnitz wahrgenommen habe, von dem er erst spät abends zurückgekehrt und nicht mehr in die Kanzlei zurückgekommen sei.

Mit Schriftsatz vom 7.11.2008 legte der Beklagtenvertreter auf Aufforderung des Senats eine eidesstattliche Versicherung der Anwaltsgehilfin ... vom 7.11.2008, zwei zerrissene Teile des Original-Faxberichts vom 1.9.2008 und die Terminsladung vom 1.9.2008 für das LG Chemnitz vor.

II. Die Berufung war gem. § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da die Berufungsbegründung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist.

Die Frist zur Berufungsbegründung gem. § 5...

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