Entscheidungsstichwort (Thema)

Formbedürfnis für Antragstellung und Vollmacht bei Vertretung im Grundbuchberichtigungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Formbedürfnis für Antragstellung und Vollmacht bei Vertretung im Grundbuchberichtigungsverfahren.

 

Normenkette

FamFG § 10 Abs. 2, § 11; GBO § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1, §§ 22, 29 Abs. 1, § 30

 

Verfahrensgang

AG Garmisch-Partenkirchen

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des AG Garmisch-Partenkirchen - Grundbuchamt - vom 2.6.2016 abgeändert.

II. Das Eintragungshindernis kann dem Grundbuchamt gegenüber außer durch den Nachweis der Vollmacht auch durch Genehmigung des vom Vertreter gestellten Eintragungsantrags - für beide Mittel ist die Form des § 29 (Abs. 1) GBO entbehrlich - innerhalb einer Frist bis 31.1.2017 einschließlich beseitigt werden.

III. Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

IV. Die Beteiligten tragen, soweit ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, aus einem Geschäftswert von 2.000 EUR die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

I. Im Wohnungs- und im Teileigentumsgrundbuch ist die am 19.7.2009 verstorbene S. W. als Eigentümerin eingetragen. Der von einem anderen AG (W.) erteilte Erbschein vom 31.3.2011 weist die beiden Beteiligten als Erben zu 1/2 aus. Im Nachlassverfahren ist zur Niederschrift vom 30.12.2010 festgehalten, dass die Berichtigung des Grundbuchs heute nicht beantragt werde, nachdem die Beteiligten zuvor mit Schreiben vom 25.11.2010 an das Nachlassgericht einen Erbschein beantragt und gebeten hatten, "nach Erteilung des Erbscheins ... die gebührenfreie Grundbuchberichtigung einzuleiten".

Mit Schreiben vom 18.2.2016 erklärte in Vertretung der Beteiligten deren Steuerberater und Rechtsbeistand gegenüber dem Nachlassgericht, scheinbar sei bei der Protokollierung am 30.12.2010 übersehen worden, dass ein Berichtigungsantrag am 25.11.2010 bereits vorgelegen und sich offensichtlich ein Missverständnis eingeschlichen habe. Das Nachlassgericht werde nachträglich nochmals gebeten, "diese gebührenfreie Grundbuchberichtigung zu veranlassen".

Die Unterlagen gingen am 8.4.2016 beim Grundbuchamt des AG G. ein. Dessen Rechtspflegerin wies unter dem 12.4.2016 zunächst formlos darauf hin, dass zur Berichtigung noch ein Nachweis der Bevollmächtigung durch die Erben zur Antragstellung erforderlich sei. Denn der Antrag vom 25.11.2010 sei durch die übereinstimmende Protokollerklärung vom 30.12.2010 hinfällig und damit als Grundlage eines Berichtigungsantrags nicht ausreichend.

Mit Zwischenverfügung vom 2.6.2016 hat das Grundbuchamt schließlich die Vorlage eines Vollmachtsnachweises in der Form des § 29 GBO aufgegeben und Frist zur Behebung des Eintragungshindernisses gesetzt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Vertreters vom 16.6.2016, mit der vorgebracht wird, dass die Beteiligten zu 1 und 2 den fristgerechten Berichtigungsantrag am 25.11.2010 selbst gestellt hätten. Für sein Erinnerungsschreiben vom 18.2.2016 sei in der Tat keine weitere gesonderte Vollmacht erforderlich. Die Mandanten bestünden nach wie vor weiterhin auf gebührenfreie Grundbuchberichtigung.

Das Grundbuchamt hat am 24.10.2016 nicht abgeholfen. Aus der Praxis der Nachlassgerichte sei bekannt, dass vielfach erst im Termin nach Besprechung der Sach- und Rechtslage durch die Erben eine Entscheidung zu den Grundbuchberichtigungsanträgen oft auch abweichend zu vorherigen Anträgen erfolge, etwa wenn zunächst eine Erbauseinandersetzung beabsichtigt sei. Dass eine solche nicht innerhalb der Zweijahresfrist stattgefunden habe, dürfte wohl die jetzige Antragstellung und den Versuch begründen, den zurückgenommenen Antrag wiederaufleben zu lassen. Jener Antrag sei, auch wenn er nun gemeinsam mit der Rücknahme desselben im Protokoll dem Grundbuchamt übermittelt werde, nicht als Grundlage eines Berichtigungsantrags ausreichend.

Im Übrigen sei für die Ausschlussfrist des § 60 Abs. 4 KostO der Eingang beim Grundbuchamt, nicht bei einem sonstigen Gericht maßgeblich.

Der Senat hat beim Vertreter einen Vollmachtsnachweis zur Vertretung im Beschwerdeverfahren angefordert mit dem Hinweis, dass eine derartige Vollmacht unabhängig davon sei, ob für die Stellung eines wirksamen Berichtigungsantrags dem Grundbuchamt eine Vollmacht überhaupt und gegebenenfalls in welcher Form vorgelegt werden müsse; diese Frage könne erst geklärt werden, wenn die wirksame Einlegung des Rechtsmittels feststehe. Daraufhin hat der Vertreter eine ihm von beiden Beteiligten erteilte privatschriftliche Vollmacht vom 5.12.2016 vorgelegt, die ihn befugt, "... wegen der Grundbuchberichtigung G. Bl ... und der zur Zeit anhängigen Beschwerde für uns tätig zu werden", ferner ... "rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben, Anträge zu stellen sowie weitere Rechtsbehelfe einzulegen und zurückzunehmen".

II. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

1. Gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts (vgl. § 18 Abs. 1 GBO) ist die unbeschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft (Demharter GBO 30. Aufl. § 71 ...

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