Leitsatz (amtlich)

Allein der Umstand, dass in der Vergangenheit ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften eingeleitet worden war, das nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, kann weder die Einschränkung des Umgangsrechts noch einen begleiteten Umgang rechtfertigen.

Einem Umgang des Kindes mit dem nicht betreuenden Elternteil bis Montag früh vor der Schule steht die fehlende Kommunikation zwischen den Elternteilen entgegen, da Absprachen zwischen den Eltern über die notwendigen Schulsachen, Schularbeiten und Stundenplan möglich sein müssen.

 

Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 28.12.2010; Aktenzeichen 521 F 5700/09)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG München vom 28.12.2010 hin wird der Beschluss des AG München vom 28.12.2010 in Ziff. 1. aufgehoben und dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller Umgang mit der gemeinsamen Tochter ..., geboren am ...' 14-tägig erhält, jeweils von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr, beginnend ab Freitag, den 2.9.2011 bis Sonntag, den 4.9.2011.

Die Regelung der Übergaben bleibt weiterhin entsprechend dem Beschluss des AG Müchnen vom 22.12.2010 - 521 F 9297/09 dem Umgangspfleger überlassen.

Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers abgewiesen.

II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird verworfen.

III. Kosten für das Verfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

IV. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

V. Der Antragsgegnerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt. soweit sie sich gegen die Beschwerde des Antragstellers verteidigt. Für ihre eigene Beschwerde wird der Antrag abgelehnt.

Rechtsanwalt ... wird als Prozessbevollmächtigter beigeordnet, soweit der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.

 

Gründe

Die beteiligten Eltern waren nicht miteinander verheiratet. Aus der Beziehung ist die gemeinsame minderjährige Tochter hervorgegangen. Die Parteien trennten sich im März 2008. Die elterliche Sorge übt die Antragsgegnerin und Kindsmutter alleine aus. Nach der Trennung fand zunächst regelmäßig Umgang des Antragstellers mit dem Kind statt. Seit Juni 2009 kamen trotz gerichtlicher Intervention und mehrerer Vereinbarungen regelmäßige Umgangskontakte nicht mehr zustande. Die Antragsgegnerin verweigerte schließlich den Umgang des Antragstellers mit dem gemeinsamen minderjährigen Kind unter Hinweis auf ein im Jahr 2002 eingeleitetes Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften, wobei das Ermittlungsverfahren im Jahr 2004 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden war. Die Beteiligten schlossen zunächst mehrere Umgangsvereinbarungen, zuletzt am 11.12.2009.

Im Jahr 2010 hatte der Antragsteller mit der gemeinsamen Tochter lediglich noch zweimal Umgang anlässlich einer Interaktionsbeobachtung im Rahmen der Begutachtung nach ausdrücklicher gerichtlicher Anordnung. Im Verfahren AG München, Familiensachen, Az.: 521 F 9297/09, hat das AG mit Beschluss vom 8.12.2009 ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben zur Beantwortung der Fragen, welcher Umgang zwischen Vater und Kind dem Kindeswohl diene und ob dieses Kindeswohl durch den Umgang gefährdet wäre.

Das Gutachten der Sachverständigen ... kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller und seine Tochter eine große emotionale Bindung haben und es keine Gründe gibt, die gegen die Gewährung unbegleiteten Umgangs sprechen. Insbesondere ergaben sich keine Hinweise auf eine Gefährdung des Kindes beim Vater.

Am 20.1.2010 stellte der Antragsteller im Verfahren 521 F 9297/09 den Antrag, die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind auf beide Eltern gemeinsam zu übertragen.

Mit Beschluss vom 22.12.2010 hat das AG München im Verfahren 521 F 9297/09 die Personensorge der Antragsgegnerin für den Bereich der Regelung und Durchführung des Umgangs mit dem Vater eingeschränkt und einen Umgangspfleger bestellt, den Antrag des Vaters auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge, den er zuletzt anlässlich der mündlichen Erörterung am 15.12.2010 gestellt hat, hat das AG zurückgewiesen.

Im hiesigen Verfahren hat das AG München am 28.12.2010 den Umgang des Antragstellers dahingehend geregelt, als dieser an jedem zweiten Wochenende Samstag und Sonntag von ca.11 Uhr bis ca.15 Uhr ohne Übernachtung, beginnend ab dem 15.1.2011, Umgang hat und die weitere Regelung gegebenenfalls Ausweitung des Umgangs dem bestellten Umgangspfleger ... überlassen.

Der weitergehende Antrag des Antragstellers wurde zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, dass er Umgang mit ... jede Woche von Freitag unmittelbar nach der Schule bis Montag unmittelbar vor der Schule erhalte und ein Abholen und Bringen durch die Großmutter väterlicherseits zulässig sei und der Umgang ohne Umgangsbegleitung stattfindet.

Die Antragsgegnerin hat sich mit Antrag vom 22.7.2011 der Beschwerde angeschlossen und beantragt, die Anträge des Beschwerdeführer...

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