Leitsatz (amtlich)

Die seitliche Begrenzung eines offenen Garagenstellplatzes durch eine massive und im Gegensatz zur ursprünglichen Abtrennung durch Maschendraht völlig unelastische Holztrennwand stellt regelmäßig eine bauliche Veränderung dar, die zu einer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer führen kann.

 

Normenkette

BGB § 1004 Abs. 1; WEG § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Würzburg (Beschluss vom 09.11.2005; Aktenzeichen 3 T 2507/05)

AG Würzburg (Aktenzeichen 17 UR II 54/04)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des LG Würzburg vom 9.11.2005 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegner tragen gesamtschuldnerisch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Zu der Wohnanlage gehört ein Garagengebäude mit insgesamt fünf Stellplätzen, die laut Teilungserklärung vom 21.6.1971 zum Sondereigentum der jeweiligen Wohnungen gehören. Der Garagenstellplatz Nr. 1 gehört den Antragstellern, der direkt daneben gelegene Stellplatz Nr. 3 den Antragsgegnern. Die Trennung des Garagenraums in Einzelgaragen war bis zum 1.4.2004 durch einen Maschendrahtzaun gewährleistet. Am 1.4.2004 verkleideten die Antragsgegner auf ihrer Seite den Maschendrahtzaun mit rund zwei Meter hohen Sperrholzplatten, die vom Boden der Garage bis ca. 50 cm unter die Decke reichen. Die Holztrennwände sind an der Garagenwand bzw. am Garagenpfeiler verschraubt.

In der Gemeinschaftsordnung (GO) sind zum Sondereigentum folgende Regelungen getroffen:

§ 3 Gegenstand des Sondereigentums

1. Gegenstand des Sondereigentums sind die im § 2 dieser Teilungserklärung bezeichneten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird.

§ 10 Bauliche Veränderungen

1. Maßnahmen, welche die einheitliche Gestaltung stören, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Verwalters vorgenommen werden; das gilt insb. für das Anbringen von Werbevorrichtungen und Außenantennen, die Durchführung von Maßnahmen entsprechender Art auf dem Grundstück, den Balkonen und anderen Einrichtungen -

2. Im Übrigen gilt § 22 WEG.

Die Antragsteller haben, soweit in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch erheblich, beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, die von ihnen zwischen den Garagen angebrachte Holztrennwand zu beseitigen. Mit Beschluss vom 29.8.2005 hat das AG dem Antrag stattgegeben. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das LG mit Beschluss vom 9.11.2005 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.

II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das LG hat ausgeführt:

Die Errichtung der Holztrennwand stelle eine bauliche Veränderung i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG dar, da sie vom früheren Zustand des Gebäudes nach Fertigstellung abweiche und über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung hinausgehe. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Holztrennwand nicht fest mit dem Boden verbunden sei, da sie jedenfalls fest installiert und nicht nur vorübergehend dort aufgestellt sei.

Den Antragstellern, deren Stellplatz an den der Antragsgegner angrenze, entstehe dadurch ein nicht völlig unerheblicher Nachteil. Der optische Eindruck sei aufgrund der massigen Ausgestaltung der Holztrennwand nicht unerheblich verändert, da sich der nunmehr entstandene käfig- bzw. kastenartige Eindruck nicht mit dem ursprünglichen Charakter einer Garage mit offenen Stellplätzen vertrage. Mit dem zuvor bereits vorhandenen Maschendrahtzaun sei dies wegen des anderen Erscheinungsbildes nicht vergleichbar. Hinzu komme, dass das Rangieren sowie das Ein- und Ausparken bzw. Ein- und Aussteigen durch die Holztrennwand erschwert werde und beim Öffnen der Fahrzeugtüren durch Berührungen mit der massiven Holztrennwand Beschädigungen verursacht werden könnten.

Unerheblich sei, ob die Antragsteller zuvor gelegentlich den Maschendraht zur Seite gedrückt hätten, um die Autotüren öffnen zu können. Dies sei im Hinblick auf die Breite derartiger Stellplätze durchaus üblich und nicht zu beanstanden. Die massive seitliche Begrenzung eines Stellplatzes stelle daher eine über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung dar.

2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Zutreffend hat das LG die Antragsgegner zur Beseitigung der Holztrennwand gem. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 15 Abs. 3 WEG verpflichtet.

a) Die Gemeinschaftsordnung enthält zur Nutzung des Sondereigentums keine nähere Bestimmung...

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