Leitsatz

Begrenzung eines offenen Garagenstellplatzes durch Holztrennwand als nachteilige bauliche Veränderung

 

Normenkette

§§ 15 Abs. 3, 22 Abs. 1 WEG; § 1004 Abs. 1 BGB

 

Kommentar

  1. Die seitliche Begrenzung eines offenen Garagenstellplatzes (in einem Garagengebäude mit insgesamt 5 Stellplätzen als Sondereigentum) durch eine massive und im Gegensatz zur ursprünglichen Abtrennung durch Maschendraht völlig unelastische Holztrennwand stellt i. d. R. eine bauliche Veränderung dar, die zu einer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer führen kann (vgl. auch BayObLG v. 28.10.1997, 2Z BR 82/97, WuM 1998, 175/176).
  2. Die Entscheidung des BayObLG v. 4.4.2001 (2Z BR 141/00, NZM 2001, 893), welche den nachträglichen Einbau einer Absperrbox für einen Tiefgaragenstellplatz zu beurteilen hatte, steht der vorgenannten Auffassung des Senats schon deshalb nicht entgegen, weil die Gemeinschaftsordnung dort ausdrücklich die Errichtung einer massiven Abtrennung gestattete.
 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 13.03.2006, 34 Wx 001/06OLG München v. 13.3.2006, 34 Wx 001/06

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge