Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Festschreibung einer einmal erfolgten Mitteilung über die Höhe der Beteiligung an den Bewertungsreserven

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Beteiligung an den Bewertungsreserven.

2. Zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit (Schutz des Eigentums, Rückwirkungsverbot) der Anwendung des zum 07.08.2014 in Kraft getretenen Lebensversicherungsreformgesetzes (LVRG) - Neufassung des § 56a VAG sowie des § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG - auf Lebensversicherungsverträge aus dem regulierten Altbestand (mit aufsichtsbehördlich genehmigten AVB), die erst nach dem 07.08.2014 beendet werden.

 

Normenkette

VVG § 153 Abs. 3 S. 3; VAG § 56a; GG Art. 14; EGVVG Art. 4 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG München II (Beschluss vom 09.09.2016; Aktenzeichen 10 O 2604/15 Ver)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des LG München II vom 09.09.2016, Az. 10 O 2604/15 Ver, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

Das LG hat die zuletzt noch streitgegenständliche Klage auf Zahlung von Bewertungsreserven in Höhe von 9.275,88 EUR zu Recht abgewiesen. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung sind nicht geeignet, eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen.

1. Auch der Senat hält die Klage für derzeit unschlüssig, da sie der Höhe nach nicht ausreichend substantiiert ist. Angesichts der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 23.07.2015 (Seite 5, Bl. 25 d.A.) mitgeteilten, monatlich wachsenden Wertentwicklung der rechnerisch auf den streitgegenständlichen Vertrag entfallenden Beteiligung an den Bewertungsreserven vom 30.04.2014 bis 31.07.2014 (kurz vor In-Kraft-Treten des Lebensversicherungsreformgesetzes - LVRG) von 6.639,91 EUR auf 9.275,88 EUR ist zwar die Argumentation des Klägers, dass er auf dieser Grundlage davon ausgegangen sei, dass sich ohne die Gesetzesänderung zum 01.09.2014 ein entsprechender, allenfalls gering abweichender Wert ergeben hätte, nicht fernliegend. Gemäß § 153 Abs. 3 Satz 2 VVG kommt es für die Höhe der Beteiligung an den Bewertungsreserven aber nur auf den für den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung zu ermittelnden Betrag an (Reiff in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 153, Rn. 25). Da stille Reserven den Schwankungen des Kapitalmarkes unterliegen und daher sehr volatil sind (Reiff, a.a.O., Rn. 23), kommt eine "Fortschreibung" früherer - ausdrücklich nicht garantierter - Wertstandsmitteilungen auf einen späteren Stichtag, wie sie der Kläger hier vornehmen will, aber nicht in Betracht und stellt letztlich nicht mehr als eine bloße Vermutung dar.

Der Kläger kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte eine Auskunft darüber, wie sich die Bewertungsreserven ohne die Änderung durch das Lebensversicherungsreformgesetz (im folgenden LVRG) zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung (31.08.2014/01.09.2014) dargestellt hätten, bisher nicht erteilt hätte. Denn konkret diese Auskunft hat er bisher von der Beklagten nicht verlangt, seinen allgemeinen formulierten Auskunftsantrag, der auf eine Auskunft "über die wesentlichen Grundlagen und Gründe der Herabsetzung der Bewertungsreserven auf null" (so Schriftsatz vom 10.09.2015, Seite 3, Bl. 39 d.A.) gerichtet war, hat der Kläger erstinstanzlich vollumfänglich für erledigt erklärt, nachdem sich die Beklagte zu den Auswirkungen des am 07.08.2014 in Kraft getretenen LVRG (§ 56a Abs. 3,4 VAG) auf den vorliegenden Altvertrag eingelassen hatte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - Urteil vom 02.12.2015, Az. IV ZR 28/15, VersR 2016, 173 (Rn. 15 ff.) - ist der Versicherungsnehmer darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die ihm vom Versicherer bei Vertragsende ausbezahlte Bewertungsreserve zu gering ist und ihm ein höherer Betrag zusteht. Ihm kann aber zur Durchsetzung seiner Rechte ggf. ein Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben nach § 242 BGB zustehen. Umfang und Inhalt der zur erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen. Der Auskunftsanspruch umfasst hierbei grundsätzlich nicht die Verpflichtung zur Vorlage der fiktiven versicherungstechnischen Bilanzen oder anderer Geschäftsunterlagen und auch kein Einsichtsrecht. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Dabei sind sowohl die Art und Schwere der Rechtsverletzung als auch die beide...

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