Leitsatz (amtlich)

Wird gegen eine Entscheidung, mit der ein LG im Berufungsverfahren die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG abgeändert hat, ein Rechtsmittel eingelegt, so handelt es sich hierbei um eine weitere Beschwerde, die entsprechend § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG der Zulassung bedarf.

 

Normenkette

GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, § 66 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 16.06.2016; Aktenzeichen 36 S 12172/15)

AG München (Aktenzeichen 482 C 18180/14)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigen der Beklagten gegen den Beschluss des LG München I vom 16.06.2016, Az. 36 S 12172/15 WEG, wird verworfen, soweit sie sich gegen die Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung richtet. Im Übrigen wird sie zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Kläger sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die am 04.07.2014 eine Eigentümerversammlung abgehalten hat. Die Kläger haben den dort unter TOP 2 gefassten Beschluss zur Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnungen für 2013 hinsichtlich der Warmwasserabrechnung angefochten mit der Begründung, ihnen seien bei der benachbarten Teileigentumseinheit angefallene Kosten in Höhe von EUR 97 zu Unrecht auferlegt worden.

Das AG hat mit Endurteil vom 03.06.2015 die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger wurde mit Urteil des LG vom 16.06.2016 als unzulässig verworfen und durch Beschluss vom gleichen Tag der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 400,00 EUR festgesetzt sowie die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entsprechend abgeändert. Gegen beide letzteren Entscheidungen richtet sich die befristete Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in eigenem Namen vom 05.09.2016, der das LG nicht abgeholfen hat.

II.A. Die befristete Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertabänderung für die erste Instanz ist unzulässig (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 4, § 63 Abs. 3 GKG, § 32 Abs. 2 RVG).

Das LG hat insoweit als Berufungsgericht entschieden und bei der Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr 2 GKG bereits eine Kontrolle dieser Entscheidung vorgenommen.

Nach der Systematik der Regelung in § 66 GKG findet eine zweite Überprüfung einer Streitwertfestsetzung nur unter den in Abs. 4 genannten Voraussetzungen statt. Für die Anfechtung einer bereits durch das LG geprüften und dann abgeänderten Entscheidung ist es daher entsprechend § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG erforderlich, dass das LG ein Rechtsmittel dagegen zulässt.

Vorliegend wurde die weitere Beschwerde nicht zugelassen. Davon abgesehen wäre sie auch unbegründet (vgl. unten).

B. Die befristete Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss für das Berufungsverfahren ist zulässig (§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 2 bis 6 GKG, § 32 Abs. 2 RVG), aber in der Sache unbegründet.

1. Das LG hat ausgeführt:

Für den Streitwert des Anfechtungsverfahrens maßgeblich sei lediglich der beanstandete Teilaspekt des selbständigen Rechnungspostens Warmwasser, auf den die Klage von Anfang an beschränkt gewesen sei.

2. Diese Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage.

a) Für den Umfang der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses ist allein der Antrag entscheidend (§ 40 GKG). Er kennzeichnet das Begehren der Kläger und bestimmt damit den Streitgegenstand.

Im vorliegenden Fall richtet sich der Anfechtungsantrag unzweifelhaft nur gegen die Genehmigung der Jahresabrechnung 2013, soweit darin zu Lasten der Kläger Warmwasserkosten für etwa 7 m3 abgerechnet wurden.

b) Gemäß § 49a Abs. 1 und 2 GKG ist der Streitwert in Wohnungseigentumssachen auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen. Er darf das Interesse der Kläger an der Entscheidung nicht unterschreiten und das Fünffache des Wertes ihres Interesses nicht überschreiten.

c) Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist es nicht zu beanstanden, dass das LG das klägerische Einzelinteresse anhand des auf die Kläger entfallenden und von ihnen beanstandeten Kostenanteils für 2013 in Höhe von ca. 80 EUR bestimmt hat.

3. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, eine Kostenerstattung für Auslagen findet nicht statt (§ 68 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 10227320

NJW 2017, 9

WuM 2017, 238

AGS 2018, 21

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