Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe: Uneingeschränkte Beiordnung eines beim Prozessgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalts

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Voraussetzungen für eine eingeschränkte Beiordnung eines nicht beim Prozessgericht zugelassenen Anwalts sind nur erfüllt, wenn dadurch höhere Fahrtkosten als durch Beiordnung eines beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts entstehen.

 

Normenkette

ZPO § 121 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Landshut (Beschluss vom 09.08.2006; Aktenzeichen 20102 F 562/06)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG - FamG - Landshut vom 9.8.2006 dahingehend abgeändert, dass die Einschränkung der Beiordnung von Rechtsanwalt ... zu den Bedingungen eines in Landshut ansässigen Anwalts" entfällt.

 

Gründe

Das FamG hat im Scheidungsverfahren der Antragsgegnerin Prozess-kostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... mit der

Einschränkung bewilligt, dass dieser zu den Bedingungen eines in Landshut ansässigen Anwalts beigeordnet wurde, da für die Zuziehung eines auswärtigen Anwalts keine Gründe ersichtlich seien und die dadurch bedingten Mehrkosten nicht übernommen werden könnten.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, die hierzu vorträgt, für die Beiordnung zu den einschränkenden Bedingungen eines beim Prozessgericht ortsansässigen Anwalts fehle es an einer Rechtsgrundlage.

Die zulässige Beschwerde ist im Ergebnis begründet. Die Beiordnung von Rechtsanwalt ... im Scheidungsverfahren hat ohne die angeordnete Beschränkung zu erfolgen.

Gemäß § 121 Abs. 3 ZPO kann im Rahmen der Prozesskostenhilfe ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Die von der Beschwerdeführerin benannte Entscheidung des OLG Oldenburg (OLG Oldenburg v. 6.1.2006 - 3 UF 45/05, MDR 2006, 777 = OLGReport Oldenburg 2006, 189 = FamRZ 2006, 629) ist nicht einschlägig, da dort die Prozessbevollmächtigte am Gericht zugelassen war.

Unstreitig ist der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Rechtsanwalt ... aber nicht beim AG Landshut, sondern beim AG Freising zugelassen.

Grundsätzlich ist daher die Entscheidung des FamG zu Recht ergangen, die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts darf nur unter den Voraussetzungen von § 121 Abs. 3 ZPO erfolgen. Es dürfen durch die Beiordnung des auswärtigen Prozessbevollmächtigten der Staatskasse im Rahmen der Prozesskostenhilfe keine höheren Kosten als bei der Beiordnung eines beim AG Landshut zugelassenen Prozessbevollmächtigten entstehen.

Rechtsanwalt ... hat jedoch seinen Kanzleisitz im Bezirk der Gemeinde Moosburg.

Die Entfernung vom Kanzleisitz in Moosburg zum FamG in Landshut beträgt nach Kenntnis des Senates ca. 20 km. Die Entfernung vom Kanzleisitz eines in Vilsbiburg - also im Amtsgerichtsbezirk Landshut - ansässigen Anwaltes nach Landshut beträgt 21 km.

Somit entstehen durch die Beiordnung von Rechtsanwalt ... der Staatskasse keine höheren Kosten als wenn ein beim AG Landshut zugelassener Prozessbevollmächtigter beigeordnet würde und die Beschränkung ist aufzuheben.

Anders würde es sich nur verhalten, wenn der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin seinen Kanzleisitz in größerer Entfernung vom zuständigen FamG hätte und somit nachweislich höhere Kosten als bei der Beiordnung eines beim AG Landshut zugelassenen Anwalts entstehen würden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1796185

FamRZ 2007, 489

FamRB 2007, 208

OLGR-Süd 2007, 641

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