Leitsatz (amtlich)

1. Wird das für die GmbH-Gründung im vereinfachten Verfahren vorgesehene Musterprotokoll abgeändert, so finden die allgemeinen Vorschriften für eine "normale GmbH-Gründung" Anwendung.

2. Bei Gründung einer GmbH im "normalen Verfahren" kann das Musterprotokoll keine Grundlage für den Nachweis der darin zusammengefassten Dokumente sein. Dies gilt auch dann, wenn eine "normale GmbH-Gründung" deswegen gegeben ist, weil das Musterprotokoll Abänderungen oder Ergänzungen über die im Rahmen der in den Musterprotokollen zugelassenen Alternativen hinaus enthält.

 

Normenkette

GmbHG § 2 Abs. 1a, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 35 Abs. 1 S. 1; BGB § 181

 

Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 13.01.2010; Aktenzeichen 13 AR 156/10 (Fall 1))

 

Tenor

Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des AG München - Registergericht - vom 13.1.2010 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Am 8.1.2010 wurde die Errichtung der E. GmbH zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Die Gründungsurkunde beinhaltet u.a. folgende Regelungen:

"1. Die Erschienenen errichten hiermit nach § 2 Abs. 1a GmbHG eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma E. GmbH mit dem Sitz in München. (...) 4. Zum Geschäftsführer wird H. B. E. (...) bestellt.

Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches befreit.

"5. Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 1.500, -, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres Stammkapitals. Darüber hinausgehende Kosten tragen die Gesellschafter im Verhältnis der Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile.

(...)."

Mit Zwischenverfügung vom 13.1.2010 beanstandete das Registergericht, dass Ziff. 5 der Gründungsurkunde nicht dem Musterprotokoll entspreche. Sofern man davon ausgehe, dass bei fehlerhaftem Protokoll nach § 2 Abs. 1a GmbHG eine "normale GmbH-Gründung" vorliege, fehle die Grundlage für die Befreiung des Geschäftsfüh-rers von den Beschränkungen des § 181 GmbHG in der Satzung. Der Beschwerdeführer ist hingegen der Auffassung, dass im Hinblick darauf, dass auch eine Gesellschafterliste einreicht worden sei, keine Notwendigkeit bestehe, dass Ziff. 5 der Gründungsurkunde dem Musterprotokoll entspreche. Auch stellten die im Musterprotokoll enthaltenen Aussagen zu § 181 BGB materielle Satzungsbestimmungen dar. Bei Verwendung des Musterprotokolls zur Gründung einer "ordentlichen" GmbH seien damit auch die insoweit für die GmbH geltenden Voraussetzungen erfüllt.

II. Die zulässige Beschwerde (§ 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG) ist nicht begründet. Das Registergericht hat zu Recht die Eintragung der GmbH aufgrund des derzeitigen Eintragshindernisses abgelehnt.

1. Die Voraussetzungen für die Eintragung der GmbH im vereinfachten Verfahren i.S.d. § 2 Abs. 1a GmbHG liegen nicht vor.

a) Gegenstand des Verfahrens ist die Eintragung der Gründung einer "normalen GmbH" und nicht die Gründung einer GmbH in der Form einer Unternehmergesellschaft gem. § 5a GmbHG. Das wird von der Beschwerde auch so gesehen. Soweit Ausführungen des Notars die besondere Form der Unternehmergesellschaft betreffen, ist ein Zusammenhang mit dem Inhalt der Gründungsurkunde der GmbH oder den Schreiben des Registergerichts nicht ersichtlich. Das Registergericht ist zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass eine Unternehmergesellschaft gegründet wurde.

b) Die vorgelegte Gründungsurkunde verstößt gegen das Postulat des § 2 Abs. 1a Satz 3 GmbHG, demzufolge das in der Anlage zu § 2 Abs. 1a GmbHG bestimmte Musterprotokoll über die dort zugelassenen Alternativen hinaus weder abgeändert noch ergänzt werden darf. Die Gründungsurkunde weist nämlich in Ziff. 5 anstelle des im Musterprotokoll vorgesehenen Nennbetrags für die Kostenhaftung i.H.v. 300 EUR einen solchen i.H.v. 1.500 EUR auf. Dies hat zur Folge, dass die Vorausset-zungen für eine Gründung der GmbH im vereinfachten Verfahren nicht vorliegen und daher die beantragte Eintragung nicht vollzogen werden kann.

2. Erfährt das Musterprotokoll aber entgegen § 2 Abs. 1a Satz 3 GmbHG Abänderungen und Ergänzungen, so liegt eine "normale GmbH-Gründung" vor (vgl. Lutter/-Hommelhoff/Bayer GmbHG, 17. Aufl., § 2 Rz. 55; Baumbach/Hueck/Fastrich GmbHG, 19. Aufl., § 2 Rz. 18), für die die Erleichterungen i.S.d. § 2 Abs. 1a GmbHG nicht gelten, sondern die allgemeinen Regelungen für die Gründung einer GmbH Anwendung finden.

Es bedarf also auch der Einreichung einer Satzung, die die Anforderungen an die Gründung einer GmbH im "normalen Verfahren" erfüllt. Die Vorlage eines (geänderten) Musterprotokolls i.S.d. § 2a Abs. 1 GmbHG ist hierfür entgegen der Auffassung des Notars nicht ausreichend.

a) § 2 GmbHG sieht mit Erlass des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) nunmehr zwei Möglichkeiten für die Gründung einer GmbH vor. Neben der "normalen Gründung einer GmbH" kann die Gesellschaft gem. § 2 Abs. 1a GmbH auch in einem sog. "vereinfachten Verfahren" gegründet werden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass ...

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