Entscheidungsstichwort (Thema)

Auswirkung des Versterbens des Antragsberechtigten auf eine bereits erhobene Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Grundbuch darf nur in der Weise berichtigt werden, dass es den geänderten Rechtszustand insgesamt richtig wiedergibt. Stirbt der Erbe des im Grundbuch als Berechtigter eingetragenen Erblassers nach wirksamer Stellung eines Berichtigungsantrags, kann der Antrag - wenn er von den Erbeserben nicht zurückgenommen oder für erledigt erklärt wird - keinen Erfolg haben.

2. Die Frage, ob ein grundbuchrechtliches Verfahren bei Versterben des nicht anwaltlich oder notariell vertretenen Antragstellers entsprechend den zivilprozessualen Vorschriften unterbrochen wird, bleibt offen.

3. Zur Ausübung einer aus der Erbenstellung folgenden Antragsberechtigung für eine Grundbuchberichtigung ist der Erbe unabhängig davon befugt, ob das geltend gemachte Eigentumsrecht der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers unterlegen hat.

4. Stirbt ein Antragsberechtigter, nachdem der Antrag mit dem Eingang bei Gericht wirksam geworden ist, führt dies im Grundbuchverfahren nicht zur Erledigung des Grundbuchverfahrens, vielmehr ist das Verfahren fortzuführen, sofern nicht die Erben den vom Erblasser gestellten Eintragungsantrag zurücknehmen.

 

Normenkette

BGB § 1922 Abs. 1, § 2212; GBO § 18 Abs. 1, § 22 Abs. 1 S. 1, §§ 29, 35, 52, 71 Abs. 1, §§ 73-74, 83; RPflG § 11 Abs. 1; ZPO §§ 239, 241, 243, 246

 

Tenor

Auf die Beschwerde wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck - Grundbuchamt - vom 30. März 2017 aufgehoben.

 

Gründe

I. Im Grundbuch ist noch der am 7.9.2016 verstorbene Erblasser H. B. K. als Eigentümer von 8/80 Bruchteilen an einem mit dem Sondereigentum an einer Tiefgarage verbundenen Miteigentumsanteil eingetragen.

Dessen Ehefrau R. Bi. K. beantragte beim Grundbuchamt unter Bezugnahme auf ein an das Nachlassgericht gerichtetes und von dort an das Grundbuchamt gemäß § 83 GBO zur Kenntnisnahme übersandtes Schreiben vom 16.10.2016, in dem die Annahme der Erbschaft sowie die Entbehrlichkeit eines Erbscheins erklärt wurden, die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung ihrer Person unter Bezugnahme auf die beim gleichen Amtsgericht geführte Nachlassakte.

Die von der Rechtspflegerin des Grundbuchamts eingesehene Nachlassakte enthält die Eröffnungsniederschrift vom 11.10.2016 und zwei in diesem Termin eröffneten letztwilligen Verfügungen, nämlich:

- den notariellen Erbvertrag zwischen den Eheleuten vom 5.1.1977, in dem sich beide gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden, vertragsmäßig (Ziff. VII.) zum alleinigen und unbeschränkten Erben einsetzten (Ziff. I.) und zu Erben des Längstlebenden die gemeinsamen Kinder bestimmt wurden (Ziff. III.). Nach dem Tod des Letztversterbenden ist Testamentsvollstreckung angeordnet, die mit Vollendung des 26. Lebensjahres eines namentlich bezeichneten Abkömmlings enden soll (Ziff. IV.).

- das gemeinschaftliche eigenhändige Testament der Eheleute vom 18.3.2014/12.7.2014, in dem bestimmt ist, dass sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und nach dem Ableben beider der Nachlass an die drei gemeinsamen Kinder fallen solle. Darüber hinaus wurde verfügt:

Mein Sohn ... (der Beteiligte) soll Testamentsvollstrecker sein nach unserem jeweiligen Ableben.

Unter der augenscheinlich von H. B. K. handgeschriebenen letztwilligen Verfügung befindet sich der von R. Bi. K. handschriftlich gesetzte und unterschriebene Zusatz:

Dies soll auch mein letzter Wille sein.

Mit Zwischenverfügung vom 20.2.2017 beanstandete das Grundbuchamt als Eintragungshindernis das Fehlen eines Erbscheins und setzte Frist zur Behebung bis 1.5.2017. Der Ehevertrag sei durch das gemeinschaftliche Testament insoweit aufgehoben, als letzteres im Widerspruch zum Ehevertrag stehe. Dies sei hinsichtlich der für den ersten Sterbefall angeordneten Testamentsvollstreckung der Fall. Weil nach dem Gesetz (§ 52 GBO) die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Erbin im Fall der Ernennung eines Testamentsvollstreckers nicht ohne entsprechenden Vermerk erledigt werden dürfe, die Anordnung der Testamentsvollstreckung jedoch nicht aus dem notariellen Ehevertrag hervorgehe, sei zur Grundbuchberichtigung die Vorlage eines die Testamentsvollstreckung verlautbarenden Erbscheins erforderlich.

Hierzu nahm R. Bi. K. mit Schreiben vom 13.3.2017 - auch im Auftrag ihres Sohnes, des Beteiligten, als Testamentsvollstrecker nach dem ersten Sterbefall - dahingehend Stellung, dass das Amt des Testamentsvollstreckers mit der vollständigen Erledigung aller Aufgaben durch Vollzug der letztwillig verfügten Anordnungen des Erblassers spätestens im Oktober 2016 geendet habe.

Daraufhin erließ das Grundbuchamt am 30.3.2017 eine Zwischenverfügung, mit der als Eintragungshindernis wiederum das Fehlen eines Erbscheins ohne Testamentsvollstreckungsanordnung beanstandet und Gelegenheit zur Behebung durch Vorlage eines entsprechenden Erbscheins bis 1.6.2017 gesetzt wurde. E...

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