Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfügungen des Testamentsvollstreckers

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Nachweis der Entgeltlichkeit von Verfügungen des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Grundbuchamt.

 

Normenkette

GBO §§ 20, 29 Abs. 1; BGB § 2205 Sätze 2-3, § 2211

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 1. August 2017 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 82.500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Im Grundbuch ist als Eigentümerin von Grundbesitz noch die am ..9.2016 verstorbene Erblasserin eingetragenen.

Sie hatte gemäß Erbvertrag mit ihrem vorverstorbenen Ehemann vom 18.2.2002 den 1985 geborenen kinderlosen Beteiligten zu 2 als befreiten Vorerben nach dem Letztversterbenden eingesetzt. Als Nacherben sind seine ehelichen Abkömmlinge bestimmt. Die Nacherbfolge ist nach Ziffer 3.2.1 des Erbvertrags auflösend bedingt; Bedingungseintritt sollen die Vollendung des 35. Lebensjahres des Beteiligten zu 2 oder das Vorhandensein eines Abkömmlings des Vorerben sein, mit dessen Mutter der Vorerbe verheiratet ist oder jedenfalls zeitweise war. Bei Eintritt einer auflösenden Bedingung soll die Stellung des Vorerben zu der eines Vollerben erstarken.

Zudem bestimmten die Ehegatten im Erbvertrag (Ziffer 3.2.2), dass, wenn der Beteiligte zu 2 Vorerbe wird, die Stiefschwester der Ehefrau (Beteiligte zu 1) als Vermächtnis einen 1/2 Miteigentumsanteil an dem Grundstück erhalten solle. Für unter anderem den Fall, dass der Vermächtnisgegenstand beim Erbfall nicht oder nicht mehr im Nachlass sein sollte, sollte das Vermächtnis ersatzlos in Wegfall geraten. In Ziffer 3.2.3 bestimmten die Vertragsparteien zudem die Beteiligte zu 1 als Testamentsvollstreckerin des Zuletztversterbenden. Die Testamentsvollstreckung ist als Dauervollstreckung mit umfassendsten Befugnissen bezeichnet. Der Testamentsvollstrecker hat danach unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB die Aufgabe, das Vermächtnis zu erfüllen.

Mit notarieller Urkunde vom 25.4.2016 überließ die Erblasserin dem Beteiligten zu 2 unentgeltlich einen von dem Grundstück wegvermessenen Teil von 530 m2 zum Alleineigentum. Beide Vertragsparteien erklärten die Auflassung, die im Grundbuch vollzogen wurde.

Am 16.1.2017 errichteten die Beteiligten einen notariellen Vermächtniserfüllungsvertrag, in dem geregelt ist:

Der Nachlass wurde mit einem Vermächtnis beschwert, dass Frau ... (Beteiligte zu 1) das Flurstück ... zur Hälfte erhält. Zu Lebzeiten der Erblasserin wurde das ursprüngliche Grundstück ... zu 860 m2 vermessen, es entstand ein Flst. ... zu 330 m2 und ein Flst. ... zu 530 m2. Das Flst. ... (zu 530 m2) wurde bereits lebzeitig von Frau ... (Erblasserin) an Herrn ... (Beteiligter zu 2) übertragen. Die Vertragsteile erklären, dass es aufgrund der erfolgten Vermessung und Übertragung der Wille der Erblasserin war, dass das neu gebildete Flst. ... (zu 330 m2) auf Frau ... (Beteiligte zu 1) zum Alleineigentum übertragen wird. Die Übertragung sollte ebenfalls zu Lebzeiten erfolgen, hierzu ist es nicht mehr gekommen.

Die Auflassung des Grundstücks wurde erklärt und die Eintragung bewilligt. Nach Erholung der Nachlassakten erließ das Grundbuchamt eine fristsetzende Zwischenverfügung, wonach zur Erfüllung des Vermächtnisses die Testamentsvollstreckung angeordnet sei und nachgewiesen werden müsse, wobei der Testamentsvollstrecker jedoch nicht unentgeltlich verfügen dürfe. Das ausgesetzte Vermächtnis umfasse nur einen Miteigentumsanteil von 1/2 am Grundstück, wogegen die Übertragung das gesamte Flurstück umfasse, so dass nicht nur das Vermächtnis erfüllt werde und somit zumindest teilweise unentgeltlich verfügt werde. Insofern bedürfe es neben dem Testamentsvollstreckerzeugnis auch der Zustimmung der Nacherben in grundbuchtauglicher Form.

Hierzu hat die Beteiligte zu 1 mit Anwaltsschreiben vom 12.7.2017 vorgetragen, es sei zwischen den Beteiligten klar gewesen, dass die Beteiligte zu 1 das gesamte Restflurstück erhalten solle. Zu der beabsichtigten Übertragung zu Lebzeiten der Erblasserin sei es jedoch nicht mehr gekommen. Das Grundstück sei bebaut mit einem Haus. Die beiden Wohnungen seien vermietet. Der Beteiligte zu 2 habe, weil klar war, dass die Realteilung eine Vorwegnahme des Vermächtnisses darstellte, der Beteiligten zu 1 auch schon die Kautionen, Mietverträge und Schlüssel übergeben. Zudem wurde das Testamentsvollstreckerzeugnis der Beteiligten zu 1 vom 17.7.2017 nachgereicht.

Am 1.8.2017 hat das Grundbuchamt den Antrag zurückgewiesen, da die in der Zwischenverfügung benannten Hindernisse nicht beseitigt worden seien.

Dagegen richtet sich die beim OLG eingelegte Beschwerde vom 24.8.2017. Die Auslegung des Erbvertrags ergebe, dass der Wille der Erblasser dahin ging, dass nach Teilung das Restgrundstück vollständig an die Beteiligte zu 1 gehen sollte. Dazu wurden unter anderem Zeugen benannt und ein mit "eidesstattliche Versicherung" überschriebenes privatschriftliches Schreiben des Ehemannes de...

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