Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 23.02.2017; Aktenzeichen 9 O 2680/17)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des LG München I vom 23.02.2017, Az. 9 O 2680/17, abgeändert und folgende einstweilige Verfügung erlassen:

Einstweilige Verfügung

Der Antragsgegnerin wird auferlegt, in dem gleichen Teil der Zeitschrift "die aktuelle", in dem die Meldung "XY Erwischt! Nachts in Potsdam ..." erschienen ist (Titelseite), unter Hervorhebung des Wortes "Gegendarstellung" als Überschrift durch entsprechende drucktechnische Anordnung und Schriftart und -größe wie "XY" in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer ohne Einschaltungen und Weglassungen die folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen, wobei der Fließtext die gleiche Schriftgröße und -art aufzuweisen hat wie das Wort "Januar" (oben auf der Titelseite):

Gegendarstellung

Auf der Titelseite von "die aktuelle" vom 28.1.2017 wird ein Foto von mir mit einer Frau veröffentlicht mit der Bildunterschrift:

"XY

Erwischt

Nachts in Potsdam ..."

Hierzu stelle ich fest:

Das Foto zeigt mich beim Verlassen einer Museumseröffnung zwischen 18 Uhr und 19 Uhr neben einer Ehefrau eines Politikers, der mit uns die Veranstaltung verließ, aber nicht abgebildet wurde.

Potsdam. den 2.2.2017

XY

2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Verfügungsverfahrens tragen die Antragstellerin 1/4 und die Antragsgegnerin 3/4.

4. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller verlangt im Wege der einstweiligen Verfügung eine Gegendarstellung.

Die Antragsgegnerin veröffentlichte auf der Titelseite der von ihr herausgegebenen Zeitschrift "die aktuelle" Nr. 5 vom 28.1.2017 ein Foto des Antragstellers und einer nicht namentlich bezeichneten Frau mit der Bildunterschrift: "XY Erwischt! Nachts in Potsdam ...". Wegen des genauen Inhalts dieser Titelseite wird auf die Anlage AST1 Bezug genommen.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 13.2.2017, der Beklagten zugegangen per Fax arn selben Tag und mit Briefpost am 14.2.2017, forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin auf, zu erklären, dass sie die mit übersandte, vom Antragsteller unterzeichnete Gegendarstellung mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt abdrucken werde (Anlagenkonvolut AST2). Mit Schriftsatz vom 20.2.2017, eingegangen am selben Tag, beantragte der Antragsteller, die Antragsgegnerin mit einstweiliger Verfügung zur Veröffentlichung dieser Gegendarstellung zu verpflichten. Wegen des genauen Inhalts und der Begründung des Verfügungsantrags wird auf Blatt 1/4 der Akten Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 23.2.2017 (Bl. 6/10 d.A.), dem Antragsteller zugestellt am 28.2.2017, wies das LG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück mit der Begründung, die angegriffene Darstellung lasse eine Vielzahl von Deutungsvarianten zu. Sie lege den vom Antragsteller bekämpften Eindruck dem Leser nicht als unabweisliche Schlussfolgerung nahe. Entsprechend sei die beantragte Gegendarstellung nicht kongruent zur Ausgangsbehauptung, auch in der vom Antragsteller dargestellten Deutungsvariante; sie erschöpfe sich vielmehr in der Aufzählung von Tatsachen, die dieser Auslegung entgegenstünden.

Mit Schriftsatz vom 27.2.2017, eingegangen am selben Tag, legte der Antragsteller gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde ein. Er bringt im Wesentlichen vor, die streitgegenständliche Äußerung lasse keine andere Deutung zu, als dass der Antragsteller mit "einer anderen Frau" erwischt worden sei. Wahr sei jedoch der mit der Gegendarstellung behauptete Sachverhalt.

Mit Beschluss vom 2.3.2017 hat das Erstgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die nach § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und zum Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung.

Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin den Abdruck der streitgegenständlichen Gegendarstellung verlangen.

1. Nach Art. 10 Abs. 1 S. 1 BayPrG kann eine von einer Presseberichterstattung betroffene Person den darin mitgeteilten Tatsachen im Weg der Gegendarstellung ihre eigenen tatsächlichen Angaben entgegensetzen (vgl. Seitz/Schmidt, Der Gegendarstellungsanspruch. 4. Aufl., 5.136). Hierbei dürfen die für Unterlassungsansprüche geltenden Grundsätze für den Umgang mit mehrdeutigen Äußerungen nicht angewandt werden. Ein Anspruch auf Gegendarstellung besteht daher nicht schon dann, wenn eine nicht fernliegende Deutung bei der Ermittlung einer verdeckten Aussage einen gegendarstellungsfähigen Inhalt ergibt (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 - 1 BvR 967/05 - NJW 2008,1654). Insoweit gelten vielmehr die Grundsätze, die vom Bundesverfassungsgericht bei der Überprüfung eines Strafurteils oder von zivilrechtlichen Verurteilungen zu Schadensersatz, Entschädigung oder Berichtigung angewandt werden. Danach wird die Meinungsfreiheit verletzt, wenn ein Gericht bei mehrdeutig...

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