Leitsatz (amtlich)

Wird aus einem Titel vollstreckt, in dem die Zahlung Zug-um-Zug von der Vorlage einer schriftlichen Bürgschaft abhängig gemacht ist, und die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek beantragt, so bedarf die Bürgschaft keiner öffentlichen Beurkundung oder Beglaubigung.

Auch genügt die Zustellung des Originals der Bürgschaftsurkunde von Anwalt zu Anwalt.

 

Normenkette

ZPO §§ 195, 756, 765

 

Verfahrensgang

AG Starnberg - Grundbuchamt

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 4. Mai 2018 aufgehoben.

 

Gründe

I. Die Beteiligte, eine GmbH, schloss mit dem Beklagten, Eigentümer des im gegenständlichen Grundbuch gebuchten, aus 2 Grundstücken bestehenden Grundbesitzes, in einem vor dem Landgericht München I geführten Rechtsstreit am 16.1.2018 einen Vergleich, der in Ziffern 1 und 2 Zahlungsverpflichtungen mit folgendem Inhalt ausspricht:

1. Der Beklagte verpflichtet sich, 17.857,18 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.9.2016 an die Klägerpartei zu zahlen.

2. Der Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin weitere 14.872,83 EUR brutto zu zahlen, Zug um Zug gegen Vorlage einer Gewährleistungsbürgschaft, also gem. § 17 Abs. 2 VOB/B eine Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, sofern das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer in der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat der Vertragsparteien der WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassen ist.

Unter Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs nebst Empfangsbestätigung des anwaltlichen Beklagtenvertreters über den Empfang einer Bürgschaft, Urkundennummer XXX vom 3.4.2018 im Original sowie der Kopie der Bankbürgschaft beantragte die Beteiligte mit Anwaltsschriftsatz am 26.4.2018 die Eintragung jeweils einer Zwangssicherungshypothek wie folgt:

1. auf dem Grundstück des Schuldners, vorgetragen im Grundbuch ... Flurstück .../2 wegen der Forderung gemäß Z.1. des Vergleichs i.H.v. 17.857,18 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.9.2016 an nächstoffener Rangstelle,

2. auf dem Grundstück des Schuldners, vorgetragen im Grundbuch ... Flurstück .../4 wegen der Forderung gemäß Z.2. des Vergleichs i.H.v. 14.872,83 EUR.

Daraufhin gab das Grundbuchamt mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 4.5.2018 der Beteiligten auf, den Nachweis der Erteilung und Zustellung der Bürgschaft nach § 726 ZPO jeweils in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form zu erbringen. Die Bürgschaftsurkunde müsse notariell beglaubigt mit einem Vertretungsnachweis an den Vollstreckungsschuldner zugestellt werden, wobei auch der Nachweis der Zustellung mit öffentlicher Urkunde zu führen sei.

Mit der Beschwerde verfolgt die Beteiligte ihre Anträge weiter. Da es sich um getrennte Anträge handele, hätte das Gericht zumindest auf den Antrag zu 1. hin die Eintragung vornehmen müssen. Zudem gehe der Hinweis auf § 726 ZPO fehl. Die Bürgschaftserklärung wurde in beglaubigter Abschrift nachgereicht.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen und darauf hingewiesen, dass sich die Zwischenverfügung nicht auf § 726 ZPO, sondern § 756 ZPO stütze.

II. Das als unbeschränkte Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG mit § 71 Abs. 1 GBO) statthafte Rechtsmittel ist in zulässiger Weise eingelegt (§ 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG).

Die Beschwerde hat Erfolg, da die vom Grundbuchamt angeführten Hindernisse nicht bestehen.

1. Soweit die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek über den Betrag von 17.857,18 EUR beantragt ist, hat das Grundbuchamt in der Zwischenverfügung keine Hindernisse aufgezeigt, die der Eintragung im Wege stünden; denn nach dem eindeutigen Wortlaut des Vollstreckungstitels ist die Zahlungsverpflichtung gemäß Zif. 1 des Vergleichs nicht von einer Zug-um-Zug-Leistung der Vollstreckungsgläubigerin abhängig gemacht. Mit der Beschwerde hat die Beteiligte zudem klargestellt, dass die beiden Anträge nicht als verbundene Anträge gestellt sind (§ 16 Abs. 2 GBO). Damit liegen die Voraussetzungen einer Zwischenverfügung hinsichtlich Antrag 1 nicht vor, so dass die Entscheidung insofern aufzuheben ist.

2. Die Beschwerde ist auch hinsichtlich des Antrags 2 begründet, da die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung in hinreichender Form nachgewiesen sind.

a) Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nach §§ 866, 867 ZPO kommt bei einem Titel, der die Leistungspflicht von einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung abhängig macht, nach § 765 ZPO nur in Betracht, wenn dem als Vollstreckungsorgan tätigen Grundbuchamt die Befriedigung des Schuldners oder dessen Annahmeverzug durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird und die Zustellung einer Abschrift der Urkunden entweder bewirkt oder deshalb entbehrlich ist, weil der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Ab...

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