Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung bei Anerkenntnis

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 243 FamFG stellt eine Sonderregelung für die Kostenverteilung in Unterhaltssachen dar, die den allgemeinen Vorschriften der ZPO vorgeht. Eine direkte Anwendung von § 93 ZPO scheidet daher aus.

2. Da es sich bei der Entscheidung nach § 243 FamFG um eine Ermessensentscheidung handelt, ist diese grundsätzlich zu begründen. Das Fehlen einer Begründung stellt einen Verfahrensmangel dar.

3. Hat der Antragsgegner bis zur mündlichen Verhandlung stets Klageabweisung beantragt und den Klageanspruch bestritten, obwohl der Klageantrag schlüssig vorgetragen war, kann in der mündlichen Verhandlung nach Durchführung der Beweisaufnahme kein sofortiges Anerkenntnis mehr erfolgen.

 

Normenkette

FamFG § 243; ZPO § 93

 

Verfahrensgang

AG Fürstenfeldbruck (Aktenzeichen 2 F 869/09)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Anerkenntnisbeschluss vom 22.1.2010 in Ziff. 2 dahingehend abgeändert, dass die Kosten des Verfahrens die Antragsgegner zu tragen, haben.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

3. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird insoweit Frau Rechtsanwältin ... beigeordnet.

 

Gründe

I. Mit Schriftsatz vom 30.9.2009 stellte der Antragsteller Antrag auf Abänderung eines Versäumnisurteils bezüglich Kindesunterhalt für den Sohn Dominik K., geboren 12.9.1991, und Kim K. geboren 14.3.1999, auf 0 gegen die Antragsgegnerin, die Mutter der Kinder. Zur Begründung trug er vor, er sei nicht leistungsfähig, da er ohne Einkommen sei. Er habe im April 2009 einen schweren Schlaganfall erlitten in dessen Folge er schwerstbehindert und zu 100 % arbeitsunfähig sei. Er habe auch keine sonstigen Einkünfte und lebe von freiwilligen Zuwendungen Dritter. Zur Begründung legte er ein ärztliches Gutachten vom 30.7.2009 vor. Mit Schriftsatz vom 12.11.2009 übersandte er einen Bescheid der Regierung von Oberbayern, woraus sich ein Grad der Behinderung von 100 % ergibt. Mit Schriftsatz vom 12.11.2009 änderte der Antragsteller den Antrag dahingehend ab, dass die Klage nunmehr gegen den Beklagten zu 2) gerichtet werde, da dieser volljährig sei.

Mit Schriftsatz vom 27.11.2009 beantragte die Beklagte zu 1), die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Zur Begründung führte sie an, der Antragsteller habe zunächst vollständig Auskunft zu leisten, weder aus dem ärztlichen Attest vom 30.7.2009 noch aus der vorgelegten Bescheinigung über eine 100%ige Schwerbehinderung ergäben sich eine vollständige Erwerbsunfähigkeit. Darüber hinaus wäre nicht ersichtlich, inwieweit dem Antragsteller Einkünfte aus einer privaten Rentenversicherung zustünden. Mit Schriftsatz vom 12.11.2009 ergänzte der Antragsteller seinen Vortrag dahingehend, dass er keinerlei Ansprüche auf Leistungen habe, keine Leistungen aus einer privaten Rentenversicherung beziehe und sein Gesundheitszustand sich seit 30.7.2009 nicht verbessert habe und übersandte ein ärztliches Attest vom 10.12.2009, wonach weder das Ende der Schwerbehinderung noch das Ende der Arbeitsunfähigkeit derzeit absehbar seien. Mit Schriftsatz vom 17.12.2009 beantragte auch der Antragsgegner zu 2) die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Darin wurde erneut der Krankheitszustand des Antragstellers bestritten und zudem vorgetragen, dass der Antragsteller beabsichtige, in das derzeit von der Antragsgegnerin bewohnte, in seinem Eigentum stehende, Haus zu ziehen, so dass ihm ein nicht unerheblicher Wohnwert zuzurechnen sei. Darüber hinaus bot er lediglich an, den Unterhaltsanspruch für die Zeit von Dezember 2009 bis Februar 2010 zu stunden.

Mit Schriftsatz vom 12.11.2009 wies der Antragsteller darauf hin, dass einem eventuellen Wohnwert umfangreiche Zahlungspflichten i.H.v. 28.000 EUR monatlich entgegenstünden, die derzeit vom Vater des Antragstellers übernommen würde.

Im Termin vom 22.1.2010 wurden die Lebensgefährtin sowie der Vater des Antragstellers angehört. Diese erklärten sich zum Gesundheitszustand des Antragsteller, dem bezogenen Pflegegeld, sowie der Frage des Wohnwerts und der bestehenden Belastungen. Im Anschluss daran erklärte die Antragsgegnervertreterin den Klageanspruch unter Verwahrung gegen die Kosten an.

Mit Anerkenntnisbeschluss vom 22.1.2010 änderte das AG - Familiengericht - Fürstenfeldbruck in Ziffer 1. das Versäumnisurteil des AG Fürstenfeldbruck auf 0 ab und erlegte in Ziff. 2. die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auf. Eine Begründung erfolgte nicht.

Gegen Ziffer 2. diesen ihm am 28.1.2010 zugestellten Beschluss legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 1.2.2010, bei Gericht eingegangen am 2.2.2010 sofortige Beschwerde ein und beantragte, die Kosten des Verfahrens den Antragsgegnern aufzuerlegen.

Zur Begründung führte er an, die Kostenentscheidung sei in keiner Weise begründet und auch sachlich falsch, insb. habe es sich nicht um ein sofortiges Anerkenntnis gehandelt, da die Antragsgegner sowohl in den Schriftsätzen vom 27.11.2009 als auch ...

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