Verfahrensgang

LG München II (Entscheidung vom 08.09.2011; Aktenzeichen 8 O 1511/11)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 08.09.2011, Aktenzeichen 8 O 1511/11, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

 

Gründe

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 08.09.2011, Aktenzeichen 8 O 1511/11, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen, zu dem die Klägerin keine Stellungnahme mehr abgegeben hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3741277

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