Normenkette

BGB §§ 633, 634 Abs. 1 Nr. 2, § 637 Abs. 3

 

Verfahrensgang

OLG München (Verfügung vom 16.03.2020; Aktenzeichen 28 U 6408/19 Bau)

LG München I (Urteil vom 17.10.2019; Aktenzeichen 11 O 16697/17)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 09.02.2022; Aktenzeichen VII ZR 76/20)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 17.10.2019, Aktenzeichen 11 O 16697/17, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 600.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Das Landgericht verurteilte den Beklagten als Unternehmer zur Zahlung eines Vorschusses von etwa einer halben Million Euro, da der Beklagte die Wohnungseigentumsanlage aufgestockt und hierbei in erheblichem Umfang Mängel verursacht hätte; im Übrigen wurde die weitergehende Haftung festgestellt. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 17.10.2019 Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich der Beklagte, da es an der Aktivlegitimation fehle, eine Abnahme nicht erfolgt sei und auch die Voraussetzungen für ein Abrechnungsverhältnis nicht bestünden. Auch hätte das Gericht dem Sachverständigen nicht folgen dürfen.

Der Beklagte beantragt:

1. Das Urteil des Landgerichts München I vom 17.10.2019, Az. 11 O 16697/17, wird aufgehoben.

2. Das Versäumnisurteil vom 13.06.2019 wird aufgehoben.

3. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Der Senat hat mit Verfügung vom 16.3.2020 einen Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO erteilt. Eine Gegenerklärung des Beklagten ist hierzu nicht eingegangen.

II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17.10.2019, Aktenzeichen 11 O 16697/17, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Da eine Gegenerklärung hierzu nicht eingegangen ist, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 3 ZPO, 47, 48 GKG bestimmt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 15471431

IBR 2022, 575

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