Leitsatz (amtlich)

Ist bei der notariellen Beurkundung eines Rechtsgeschäfts über eine Grundbuchbelastung der Belastungsgegenstand im Hinblick auf den übereinstimmenden Parteiwillen nicht vollständig bezeichnet, so kann dies in materiell-rechtlicher Hinsicht zwar zu einer Bindung der Parteien an das eigentlich Gewollte führen, doch bleibt dies für die Grundbucheintragung unerheblich.

 

Normenkette

GBO § 19; BGB § 133

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Beschluss vom 28.08.2006; Aktenzeichen 4 T 2648/06)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des LG Traunstein vom 28.8.2006 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind Eigentümer des Grundstücks FI. Nr. der verfahrensgegenständlichen Gemarkung.

Zur notariellen Urkunde des Notars Dr. H. 9.9.1993, bestellte die damalige Eigentümerin der Grundstücke Fl. Nrn. 84 und 77 der betroffenen Gemarkung zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Fl. Nr. 84/1 verschiedene Grunddienstbarkeiten. Unter anderem wurde unter Ziff. III. 4. folgende Grunddienstbarkeit bestellt:

Am Grundstück Fl. Nr. 84 werden zugunsten des jeweiligen Eigentümers von Fl. Nr. folgende Grunddienstbarkeiten bestellt:

3. Die im Plan 3 braun eingezeichnete Fläche darf nicht über den bisherigen Bestand hinaus mit Bäumen bepflanzt werden und/oder mit Bauwerken bebaut werden.

Es wird bewilligt und beantragt, am Grundstück Fl. Nr. 84 zugunsten des jeweiligen Eigentümers von Fl. Nr. 84/1 die in Abs. 1., 2., 3. und 4. vereinbarten Rechte und Pflichten jeweils als Grunddienstbarkeit im Gleichrang mit den sonst in dieser Urkunde bestellten Dienstbarkeiten einzutragen und im Vorrang vor der eingetragenen Grundschuld, und zwar mit Aktivvermerk für Fl. Nr. ...

Mit Schreiben vom 15.10.1993 beantragte der beurkundende Notar beim Grundbuchamt Laufen gem. § 15 GBO den Vollzug der Urkunde. Daraufhin wurde vom Grundbuchamt in Abteilung II unter lfd. Nr. 28 zu Lasten des Grundstücks Fl. Nr. 84 die Grunddienstbarkeit als Bepflanzungs- und Bebauungsbeschränkung zugunsten des Grundstücks FI. Nr. 84/1 antragsgemäß eingetragen.

Mit Schreiben vom 19.7.2006 beantragte der Amtsnachfolger des beurkundenden Notars unter Vorlage nachfolgender "Berichtigung eines Schreibversehens" den Vollzug einer Schreibfehlerberichtigung im Grundbuch:

Berichtigung eines Schreibversehens

Zu der Urkunde des Notars Dr. A in B vom 9.9.93 berichtige ich als Amtsnachfolger des vorgenannten Notars folgendes offensichtliches Schreibversehen:

In Abschnitt III.4. der vorgenanten Urkunde ist formuliert:

"Am Grundstück Fl. Nr. 77 werden zugunsten des jeweiligen Eigentümers von Fl. Nr. 84/1 folgende Grunddienstbarkeiten bestellt:

(...) die im Plan 3 braun eingezeichnete Fläche darf nicht über den bisherigen Bestand hinaus mit Bäumen bepflanzt und/oder mit Bauwerken bebaut werden."

Tatsächlich wurde diese Grunddienstbarkeit mit der genannten Urkunde nicht nur an Fl. Nr. 84 bestellt, sondern auch an Fl. Nr. 77.

Dies ergibt sich daraus, dass der - insoweit maßgebliche - Lageplan (Anlage 3 der Urkunde) die Dienstbarkeitsausübungsfläche auch auf der Fl. Nr. 77 ausweist und in Abschnitt I.3.c) festgestellt ist, dass dieser Plan als Urkundsbestandteil für die Flächen existiert, an denen Nutzungsrechte oder Nutzungsbeschränkungen bestehen sollen. Diese Lagepläne wurden zudem unter Mitwirkung der Beteiligten gefertigt und den Beteiligten zur Durchsicht vorgelegt, was mit öffentlichem Glauben in der Notarsurkunde niedergelegt ist."

Der Rechtspfleger des AG wies den Eintragungsantrag zurück. Er begründete dies damit, dass eine offensichtliche Unrichtigkeit nicht vorliege. Maßgeblich seien Bewilligung und Antrag, die zweifelsfrei FI. Nr. 84 als belastetes und Fl. Nr. 84/1

als berechtigtes Grundstück bezeichneten. Aus der Anlage 3 könnten Umfang oder Grenzen von FI. Nrn. 84 und 77 nicht entnommen werden. Eine nachträgliche Ergänzung des Rechts scheide aus, da der jetzige Eigentümer der Grundstücke Fl. Nrn. 77 dieser nicht zustimme.

Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde der Beteiligten wies das LG zurück. Die Beteiligten verfolgen ihr Beschwerdeziel mit der vom Urkundsnotar eingelegten weiteren Beschwerde fort. Sie stützen sich vorwiegend darauf, dass die in der notariellen Urkunde gebrauchte Bezeichnung des Belastungsgegenstandes falsch war, diese Falschbezeichnung sich aber nicht auswirken dürfe.

II. Die gem. § 78 GBO statthafte und auch i.S.d. § 80 GBO zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das LG hat ausgeführt:

Eine Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 GBO scheidet deswegen aus, weil die Grunddienstbarkeit am Grundstück Fl. Nr. 77 nicht außerhalb des Grundbuchs entstehen konnte. Es könne lediglich wegen des Inhalts des einzutragenden Rechts, nicht aber wegen des Belastungsgegenstandes auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand:

a) Die von den Beschwerdeführern vertretene Auffassung, eine Falschbezeichnung des Vertragsgegenstandes müsse nicht notwendig...

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