Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Auskunftsanspruch über sämtliche Einnahmen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist mit der Erfüllung einer Auskunftsverpflichtung voraussichtlich ein Aufwand verbunden, der den Betrag von 600,00 EUR übersteigt, so ist die Beschwerde zulässig.

2. Ein Anspruch über im Auskunftszeitraum erzielte Steuererstattungen besteht nur, soweit diese dem Auskunftsberechtigten nicht bekannt sind.

3. Es besteht keine Rechtsgrundlage dafür, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, Auskunft über Alters- und Vorsorgeaufwendungen sowie Kinderbetreuungskosten zu geben.

 

Normenkette

BGB § 1361 Abs. 4, § 1605 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Erding (Beschluss vom 23.04.2018; Aktenzeichen 6 F 565/17)

 

Tenor

Nach vorläufiger Auffassung des Senats ist die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 25.05.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erding vom 23.04.2018, Az. 6 F 565/17, zulässig. Insbesondere ist der Beschwerdewert gemäß § 61 FamFG erreicht.

 

Gründe

Mit der Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin unter anderem gegen die Auskunftsverpflichtung gemäß Ziffer 1. b) des Teilbeschlusses vom 23.04.2018. Der Beschluss sieht insoweit zu Lasten der Antragsgegnerin die Verpflichtung vor, Auskunft zu erteilen durch eine systematische Aufstellung über ihre sämtlichen Einnahmen und Aufwendungen aus selbständiger Tätigkeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus anderer Herkunft unter Angabe der Privatentnahmen in den Jahren 2014 bis 2016 und die erteilte Auskunft zu belegen durch Vorlage der Einkommenssteuererklärung 2016 mit allen Anlagen, insbesondere der Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung bzw. etwaiger Einnahmenüberschussrechnung für 2016, jedenfalls gegebenenfalls in vorläufiger Form (BWA) für 2016 sowie des Einkommenssteuerbescheides 2016.

Die Erfüllung dieser Auskunftsverpflichtung ist für die Antragsgegnerin voraussichtlich mit einem Aufwand verbunden, der den Betrag von 600,00 EUR übersteigt.

Einnahmen sind in § 4 Abs. 3 des Einkommenssteuergesetzes als Teil der Einnahmen-Überschussrechnung definiert. Als Einnahme in diesem Sinn ist jeder Zahlungs- bzw. geldwerte Eingang eines Steuerpflichtigen, der berechtigt ist, den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln, zu definieren.

Der Begriff der Aufwendungen stammt aus dem Bilanzsteuerrecht sowie den handelsrechtlichen Vorschriften über das Rechnungswesen. Unter einer Aufwendung wird demnach jeder Geschäftsvorfall verstanden, der zu einer Eigenkapitalminderung des Buchführungs- und Steuerpflichtigen führt.

Indem der Antragsgegnerin aufgegeben wird, sämtliche Einnahmen und Aufwendungen aus selbständiger Arbeit in der Zeit von 2014 bis 2016 zu beauskunften, wird ihr im Grundsatz aufgegeben, die gesamte Buchführung für diese drei Jahre vorzulegen und darzulegen, inwieweit die dort genannten Geschäftsvorfälle zu Betriebseinnahmen bzw. Aufwand geführt haben und dies näher zu erläutern.

Allein damit ist es aber nicht getan.

Unstreitig und aus der Akte ersichtlich ist die Antragsgegnerin als selbständige Zahnärztin tätig. Aus den zur Akte gereichten Anlagen ergibt sich, dass sie den Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG berechnet. Durch diese Form der Gewinnermittlung wird aber der Aufwand nicht periodengerecht erfasst. Um den zu beauskunftenden Aufwand periodengerecht zu erfassen, wäre mithin für die Buchführung ein Kontenrahmen zu entwickeln, der geeignet ist, einen Jahresabschluss zu entwickeln. Sodann wären sämtliche Geschäftsvorfälle der Jahre 2014 bis 2016 in diesen Kontenrahmen nachzuerfassen.

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erding legt zwar nahe, dass eine derart weitgehende Auskunftsverpflichtung nicht gewollt war. Dies ergibt sich daraus, dass an Belegen nur die Einnahmen-Überschussrechnung oder eine Bilanz verlangt werden. Diesen Unterlagen lassen sich nicht sämtliche Einnahmen und Aufwendungen in dem zu beauskunftenden Zeitraum entnehmen. Allerdings ist es nicht möglich, im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens Ziffer 1. b) entsprechend einschränkend nach Maßgabe des mutmaßlich Gewollten auszulegen. Dies ergibt sich daraus, dass die Begriffe der Einnahmen und der Aufwendungen durch das Ertragssteuerrecht sowie das Recht der Buchführung eindeutig definiert sind. Durch die Verpflichtung, eine Einnahmenüberschussrechnung oder eine Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen, wird hierauf auch Bezug genommen. Schließlich werden die Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Einnahmenüberschussabrechnung nur als Beispiel für vorzulegende Belege genannt. Dies ergibt sich aus dem Wort "insbesondere". Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist Ziffer 1. b) daher aus Sicht des Rechtsmittelführers derart weitgehend auszulegen, dass der Beschwerdewert von 600,00 EUR überschritten wird.

Der Senat weist die Beteiligten weiter darauf hin, dass der Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erding vom 26.03.2018 der Antragsgegnerin in weitergehendem Umfa...

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