Normenkette

FamFG §§ 59, 156 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Augsburg (Beschluss vom 25.02.2014)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Großmutter wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Augsburg vom 25.2.2014 aufgehoben und die Sache an das AG - Familiengericht - Augsburg zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - zurückverwiesen.

 

Gründe

I. Das AG - Familiengericht - Augsburg hat mit Beschluss vom 25.2.2014 eine in der Sitzung vom selben Tage getroffene Umgangsvereinbarung familiengerichtlich gebilligt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Großmutter.

Die Mutter, der Vater, der Ergänzungspfleger und der Verfahrensbeistand haben sich schriftlich geäußert.

II. Die zulässige Beschwerde der Großmutter führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des AG zur Zurückverweisung der Sache an das AG.

1. Die Beschwerde der Großmutter ist zulässig.

a) Die Beschwerde ist statthaft, § 58 Abs. 1 FamFG.

aa) Zwar werden in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Nürnberg Fam-RZ 2011, 1533) Bedenken gegen die Statthaftigkeit einer gegen einen gerichtlichen Billigungsbeschluss, § 156 Abs. 2 FamFG, erhobenen Beschwerde geltend gemacht.

bb) Solche Bedenken erachtet der Senat jedenfalls aber dann nicht für durchgreifend, wenn - wie hier - (auch) inmitten steht, dass die familiengerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sein könnte.

b) Die Großmutter ist beschwerdebefugt, § 59 Abs. 1 FamFG.

aa. Zwar fehlt es Großeltern in Sorgerechts- und Verfahren zur Regelung des Umgangs des Kindes mit einem Elternteil, auch wenn sich das Kind bei ihnen aufhält, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH FamRZ 2011, 552; 2013, 1060 jeweils zum Sorgerecht; FamRZ 2005, 975 zum Umgangsrecht) regelmäßig an der erforderlichen Beschwerdeberechtigung, weil sie nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt sind.

bb. Dahingestellt bleiben mag, ob aufgrund jüngster verfassungsgerichtlicher (BVerfG Beschl. v. 24.6.2014 - 1 BvR 2926/13 -, zitiert nach Juris) und im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Menschengerichtshofs (EGMR FamRZ 2012, 429) für bestimmte Fallgruppen eine hiervon abweichende Beurteilung veranlasst sein könnte.

cc. Jedenfalls aber weist die Großmutter zu Recht darauf hin, dass sie in der in der Sitzung vor dem AG am 25.2.2014 geschlossenen Vereinbarung eigene Verpflichtungen eingegangen ist, etwa das Kind zur Wohnung der Kindsmutter zu bringen und dort wieder abzuholen.

Damit aber ist die Großmutter im konkreten Einzelfall durch die Umgangsvereinbarung auch unmittelbar betroffen und deshalb beschwerdebefugt.

2. Auf die Beschwerde der Großmutter ist die angefochtene Entscheidung des AG aufzuheben und die Sache an das AG zurückzuverweisen, § 69 Abs. 1 Satz 2, 3 FamFG.

a) Eine einvernehmliche Umgangsregelung ist nur dann als gerichtlich gebilligter Vergleich aufzunehmen, wenn die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang erzielen, § 156 Abs. 2 Satz 1 FamFG.

Erforderlich hierfür ist das Einvernehmen aller Beteiligten, auch des Verfahrensbeistands (Keidel-Engelhardt, FamFG 18. Aufl., § 156 Rz. 12).

Hier aber war der Verfahrensbeistand nicht durchgängig zugegen, als die Umgangsvereinbarung abschließend getroffen wurde. Deshalb hätte das AG die Vereinbarung auch nicht familiengerichtlich billigen dürfen.

b) Das AG hat in der Sache selbst noch nicht entschieden, insbesondere nicht geprüft, ob von Amts wegen eine Umgangsregelung zu erfolgen hat, nachdem lediglich ein Verfahren wegen elterlicher Sorge anhängig war.

Bereits dieser Umstand rechtfertigt die Zurückverweisung, § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG.

c) Darüber hinaus leidet das Verfahren vor dem AG dadurch, dass der Verfahrensbeistand an der Umgangsvereinbarung nicht ordnungsgemäß beteiligt war, an einem wesentlichen Mangel, wobei der Verfahrensbeistand wenigstens sinngemäß auf eine Zurückverweisung angetragen hat, § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG.

Gegen diesen Beschluss wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen nicht geben sind, § 70 Abs. 1 und 2 FamFG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 7681474

FamRZ 2015, 1422

FF 2015, 30

ZKJ 2015, 116

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