Leitsatz (amtlich)

Die Zustimmung des Rechtspflegers bzw. deren Versagung zu der Entnahme eines Vorschusses auf die Vergütung des Insolvenzverwalters aus der Insolvenzmasse gem. § 9 InsVV unterliegt nicht dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 InsO (Abweichung von OLG Zweibrücken, Beschl. v. 16.10.2001, 3 W 177/01; Vorlage an den BGH).

 

Normenkette

InsO §§ 6-7, 63-64; InsVV § 9

 

Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 2 W 173/01)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 17.8.2001 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Münster vom 26.7.2001, 5 T 614/01, wird dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.

 

Gründe

1. Mit Schreiben vom 16.3.1999 (Bl. 1 ff. d. GA.) beantragten die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beteiligten zu 1). Durch Beschl. v. 1.5.1999 (Bl. 199 f. d. GA.) eröffnete das AG das Insolvenzverfahren und bestellte den Beteiligten zu 2) als Insolvenzverwalter.

Mit Schreiben vom 24.10.2000 (Bl. 734 ff. d. GA.) hat der Insolvenzverwalter beantragt, ihm über den bislang bewilligten Vorschuß i.H.v. 175.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer hinaus, einen weiteren Vorschuß i.H.v. 500.000 DM nebst Mehrwertsteuer für seine zu erwartende Vergütung als Insolvenzverwalter zu bewilligen. Mit Verfügung vom 7.6.2001 (Bl. 1037d. GA.) hat die Rechtspflegerin beim AG die Zustimmung erteilt, aus der Insolvenzmasse einen weiteren Vorschuß i.H.v. 200.000 DM nebst Mehrwertsteuer zu entnehmen. Zugleich hat sie dem weitergehenden Antrag des Beteiligten zu 2) nicht stattgegeben. Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2.7.2001 (Bl. 1054d. GA.) Rechtsmittel eingelegt. Durch Beschl. v. 26.7.2001 (Bl. 1070 ff. d. GA.) hat die Kammer (abgedruckt in: NZI 2001, 604 = ZInsO 2001, 903 = Rpfleger 2001, 614) die Beschwerde als unzulässig mit der Begründung verworfen, die Versagung der Zustimmung auf Entnahme eines Vorschusses könne nicht mit der sofortigen Beschwerde nach § 6 InsO angefochten werden. Gegen diese am 16.8.2001 (Bl. 1176d. GA.) zugestellte Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 2) mit der beim OLG Hamm am 17.8.2001 eingelegten „weiteren Beschwerde” (Bl. 1211 ff. d. GA.), die dem Senat am 28.8.2001 (Bl. 1236d. GA.) vorgelegt worden ist. Der Beschwerdeführer ist unter anderem der Ansicht, das LG habe die Beschwerde fehlerhaft als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungen über die Gewährung einer „Vorschußvergütung” seien über § 64 Abs. 3 InsO mit dem Rechtsmittel nach § 6 InsO anfechtbar. Unter Vergütung im Sinne dieser Vorschrift sei auch die Gewährung eines Vorschusses an den Insolvenzverwalter zu verstehen. In den §§ 63 bis 65 InsO werde nicht zwischen endgültiger Vergütung und Vorschüssen differenziert. Die Auffassung des LG würde dazu führen, dass der Insolvenzverwalter seiner Aufgabe nicht mehr nachkommen könne, da bei Verweigerung des Vorschusses und nicht gegebener Rechtsmittel unmittelbar seine Berufsausübungsfreiheit beeinträchtigt werden könne. Dem Insolvenzverwalter könne nicht zugemutet werden, länger als ein halbes Jahr auf die Vergütung zu warten und dabei noch die Auslagen aus eigenen Mitteln aufzubringen. Wenn keine Möglichkeit der sofortigen Beschwerde bestehe, wäre die Intention des Gesetzgebers, mit der neuen Insolvenzordnung eine Sanierung der insolvenzgefährdeten Unternehmen durchzuführen, in Frage gestellt, da der Insolvenzverwalter regelmäßig nicht über die Mittel verfüge, im Rahmen der Betriebsfortführung sämtliche Kosten derselben aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren. Er könne nicht auf die Rechtspflegererinnerung gem. § 11 Abs. 1, 2 Rechtspflegergesetz verwiesen werden. Selbst wenn die Beschwerdekammer der Auffassung sein sollte, die Entscheidung über die Nichtgewährung des Vorschusses sei nur mit der Rechtspflegererinnerung anzugreifen, so hätte das LG die eingelegte Beschwerde entsprechend auslegen müssen.

2. Das OLG Köln und nicht, worauf der Senat in sämtlichen bisher in den einschlägigen Fachzeitschriften veröffentlichten Beschlüssen hingewiesen hat (z.B. zuletzt: NZI 2001, 657; NZI 2001, 658), das OLG Hamm ist in Nordrhein-Westfalen gem. § 7 Abs. 3 InsO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung i.V.m. § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6.11.1998 (Gvbl. NW 1998, 550; NZI 1999, 66) zur Entscheidung über die in Insolvenzsachen gegen einen Beschluss des LG eingelegten Rechtsmittel berufen. Diese Zuweisung beschränkt sich nicht auf die Entscheidung über die nach § 7 Abs. 1 InsO statthafte weitere Beschwerde, sondern auf alle Fälle, in denen in einer Insolvenzsache das OLG als dritte Instanz angerufen wird (BGH NZI 1999, 198; NZI 1999, 415; NZI 2000, 538; NZI 2001, 657).

Das vom Insolvenzverwalter eingelegte Rechtsmittel und der wegen der offenkundigen Interessenlage zugleich der Beschwerdeschrift zu entnehmende Zulassungsantrag (vgl. hierzu: HK/Kirchhof, InsO...

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