Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine weitere Beschwerde gegen die Ablehnung eines Rechtspflegers des Insolvenzgerichts wegen der Besorgnis der Befangenheit

 

Leitsatz (amtlich)

In Verfahren, die die Ablehnung eines Rechtspflegers des Insolvenzgerichts wegen der Besorgnis der Befangenheit betreffen, ist eine sofortige weitere Beschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des LG nicht statthaft.

 

Normenkette

InsO §§ 4, NK, § 7; ZPO §§ 42, 46 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Kleve (Aktenzeichen 4 T 351/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.03.2004; Aktenzeichen I ZR 289/01)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 23.9.2001 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Kleve vom 6.9.2001 – 4 T 351/01 – wird nicht zugelassen und als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.

 

Gründe

1. Am 31.5.2000 hat das Insolvenzgericht Kleve das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beteiligten zu 1) eröffnet und den Beteiligten zu 2) zum Treuhänder bestimmt. In einem auf den 3.5.2001 bestimmten Termin zur Durchführung einer Gläubigerversammlung hat der Beteiligte zu 1) einen Antrag auf Aufhebung der Versammlung mit der Begründung gestellt, der Termin sei ihm zuvor nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Diesen Antrag hat der Rechtspfleger zurückgewiesen und die Versammlung weiter durchgeführt. Mit Schreiben vom 16.6.2001 hat der Schuldner den Rechtspfleger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zur Begründung unter anderem ausgeführt, der Rechtspfleger verzögere und verschleppe vorsätzlich das Verbraucherinsolvenzverfahren, er habe am 3.5.2001 statt der gebotenen Schlussversammlung eine „Sondergläubigerversammlung” einberufen. Diesem Gesuch hat das AG mit Beschl. v. 16.8.2001 nicht stattgegeben. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das LG mit Beschl. v. 6.9.2001 zurückgewiesen. Gegen diese ihm am 17.9.2001 zugestellte Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 1) mit der sofortigen Beschwerde vom 23.9.2001, verbunden mit einem Zulassungsantrag.

2. a) Das OLG Köln ist für die Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel zuständig. Durch § 7 Abs. 3 S. 1 InsO i.V.m. § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6.11.1998 (GVBl. NW 1998, 550 = NZI 1999, 66) ist die Entscheidung über die weiteren Beschwerden nach § 7 InsO für die Bezirke aller OLG des Landes Nordrhein-Westfalen dem OLG Köln zugewiesen worden. Diese Zuweisung beschränkt sich nicht auf die Entscheidung über die nach § 7 Abs. 1 InsO statthafte weitere Beschwerde, also auf solche Rechtsmittel, die sich gegen eine Entscheidung des LG über eine sofortige Beschwerde nach § 6 InsO richten, und die Fälle, in denen von dem Rechtsmittelführer geltend gemacht wird, es sei ein Fall des § 7 Abs. 1 InsO gegeben (Senat, NZI 1999, 198; Senat, NZI 1999, 415; Senat, BayObLG. v. 24.3.1999 – 2 W 61/99, BayOblGR 1998, 12). Vielmehr sind durch die genannte Verordnung dem OLG Köln die Entscheidungen „über die weitere Beschwerde in Insolvenzsachen” schlechthin zugewiesen worden, also über alle Fälle, in denen in einer Insolvenzsache das OLG als dritte Instanz angerufen wird (Senat, NZI 2000, 538).

b) Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) ist indes nicht statthaft.

Gemäß § 568 Abs. 1 S. 1 ZPO findet gegen eine Entscheidung des LG im Beschwerdeverfahren die weitere Beschwerde nur statt, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist. Dies ist hier nicht der Fall. Bei der Ablehnung eines Rechtspflegers im Insolvenzverfahren eröffnet weder §§ 10, 28 RPflG noch §§ 10 S. 1 RpflG i.V.m. 46 Abs. 2 ZPO eine weitere Beschwerdemöglichkeit. Vielmehr sieht § 46 Abs. 2 ZPO gegen den das Gesuch zurückweisenden Beschluss nur die sofortige (Erst-)Beschwerde vor (vgl. hierzu: Senat, OLG Köln, Beschl. v. 15.10 2001 – 2 W 206/01; OLG Karlsruhe, InVo 2000, 51; FK/Schmerbach, InsO, 2. Aufl., 1999, § 4 Rz. 47).

Eine Erweiterung des Rechtsmittelzuges ergibt sich auch nicht aus § 7 Abs. 1 InsO. Zwar kann nach dieser Vorschrift das OLG auf Antrag gegen die Entscheidung des LG die sofortige weitere Beschwerde zulassen, wenn diese darauf gestützt wird, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Diese Vorschrift knüpft jedoch, wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, hinsichtlich der Statthaftigkeit des weiteren Rechtsmittels an die Regelung des § 6 Abs. 1 InsO an. Der insolvenzrechtliche Rechtsmittelzug der §§ 6, 7 InsO mit seinen einerseits einschränkenden, andererseits die Rechtsmittelmöglichkeiten erweiternden Besonderheiten ist den in der Insolvenzordnung selbst vorgesehenen Entscheidungen vorbehalten. Nur wenn die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 6 Abs. 1 InsO anfechtbar ist, weil ein Fall gegeben ist, in dem die Insolvenzordnung ausdrücklich eine derartige Anfechtbarkeit vorsieht, ist ...

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