Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 16.03.2001; Aktenzeichen 9 O 299/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.11.2003; Aktenzeichen VII ZR 93/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.3.2001 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Aachen – 9 O 299/99 – abgeändert.

Die Beklagte wird unter Abweisung der weiter gehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 5.668,71 EUR (= 11.087,04 DM) Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw F. Fiesta, 1,3 Flair, Fahrgestell-Nr.: …, Erstzulassung 12/1997, zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Pkw in Annahmeverzug befindet.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 10 % und die Beklagte 90 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

Das LG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw. Allerdings ist von dem eingeklagten Betrag des Kaufpreises der Wert der Gebrauchsvorteile abzuziehen; insoweit hat die Beklagte die Aufrechnung erklärt.

1. Der Klage muss unter Berücksichtigung der bei der Klägerin entstandenen Gebrauchsvorteile und eventuell in ihrer Besitzzeit entstandener Schäden stattgegeben werden, weil die Beklagte den Wandelungsanspruch mit Schriftsatz vom 13.8.1999 (Bl. 17 f. d.A.) anerkannt hat. Dort heißt es ausdrücklich, als Antrag formuliert, die Beklagte erkenne den zu Ziffer 1 geltend gemachten Anspruch mit der Maßgabe der Anrechnung der Gebrauchsvorteile und eventueller Schäden unter Verwahrung gegen die Kostenlast an. Das darin liegende Anerkenntnis ist eine grundsätzlich unwiderrufliche Prozesshandlung (BGH v. 27.5.1981 – IVb ZR 589/80, BGHZ 80, 389 = MDR 1981, 924 = NJW 1981, 2193; v. 5.4.1989 – IVb ZR 26/88, BGHZ 107, 142 [146 f.] = MDR 1989, 803 = NJW 1989, 1934 [1935]; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., vor § 306 Rz. 5 f. m.w.N.).

Nach Ansicht des Senats kann die Wirksamkeit der Prozesserklärung nicht mit dem Argument verneint werden, am Ende der „Begründung” jenes Schriftsatzes heiße es: „Sofern mithin ein Wandlungsgrund gegeben ist, erkennt die Beklagte diesen an. Sie hat aber keine Möglichkeit zu beurteilen, inwieweit die Behauptungen der Klägerin den Tatsachen entsprechen”. Diese Ausführungen stehen unter dem Obersatz „Die Beklagte hat zur Klageerhebung keinen Anlass gegeben.”. Daraus wird nicht ausreichend deutlich, dass die in dem erklärten Anerkenntnis liegende Prozesserklärung wieder in Frage gestellt werden soll. Ein Hinweis auf den vorhandenen Widerspruch und eine Anregung zu sachgerechter Antragstellung seitens des Gerichts war nicht möglich, weil die im schriftlichen Vorverfahren abgegebenen Prozesserklärungen sofort wirksam werden (Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 276 Rz. 16).

Die Wirksamkeit des Anerkenntnisses wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass es Einschränkungen hinsichtlich der Höhe der Klagesumme enthält. Solche Einschränkungen sind möglich und führen dazu, dass, wenn der Kläger seinen Antrag nicht entsprechend anpasst, das Gericht streitmäßig lediglich über die Durchsetzbarkeit des Anspruchs im Hinblick auf die geltend gemachten Einschränkungen entscheidet, wobei das Urteil dann zwar kein Anerkenntnisurteil i.S.v. § 307 ZPO ist, wohl aber ein wirksames Anerkenntnis zur Entscheidungsgrundlage hat (vgl. BGH v. 5.4.1989 – IV b ZR 26/88, BGHZ 107, 142 [146 f.] = MDR 1989, 803 = NJW 1989, 1934 [1935]; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., vor § 306 Rz. 2, § 307 Rz. 7). Soweit der Beklagte an sein Anerkenntnis gebunden ist, hat das Gericht sein Urteil ohne Sachprüfung auf die anerkannte Rechtsfolge zu gründen (BGH v. 5.4.1989 – IV b ZR 26/88, BGHZ 107, 142 [146 f.] = MDR 1989, 803 = NJW 1989, 1934 [1935]).

Die Annahme, es liege ein bindendes Anerkenntnis vor, scheitert nicht daran, dass die Beklagte zuvor mit Schriftsatz vom 2.8.1999 ihre Verteidigungsbereitschaft erklärt hatte (Bl. 14 d.A.). Die Erklärung ist noch im schriftlichen Vorverfahren (§ 276 Abs. 1 S. 1 ZPO) abgegeben worden; das LG hat erst am 14.10.1999 Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt (Bl. 26 d.A.). Ein im schriftlichen Vorverfahren abgegebenes Anerkenntnis behält seine Wirkung auch dann, wenn der Kläger kein Anerkenntnisurteil erwirkt und wenn streitig verhandelt wird (BGH v. 17.3.1993 – XII ZR 256/91, MDR 1993, 1238 = NJW 1993, 1717 [1718]). Die vorherige Erklärung der Verteidigungsbereitschaft ändert nichts daran, dass das im schriftlichen Vorverfahren abgegebene Anerkenntnis diese Wirkungen entfaltet (Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 307 Rz. 3a; Bohlander, NJW 1997, 35 [36]; a.A. OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.3.1992 – 24 U 231/91, OLGReport Düsseldorf 1992, 181af.).

Der Wandlungsanspruch ist danach ohne weitere Sachprüfung als begründet anzusehen.

2. Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des ihr gezahlten Kaufpreises ist im Umfang der von der Beklagten zu Recht erklärten Aufrechnung erloschen.

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