Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 27.05.2005; Aktenzeichen 30 O 467/03)

 

Tenor

Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das am 27.5.2005 verkündete Urteil der 30. Zivilkammer des LG Köln - 30 O 467/03 - werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 94 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 6 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Anwaltsvertrag in Anspruch.

Die Klägerin, die eine Tanzschule betreibt, hatte mit Vertrag vom 20.9.1997 von der Fa. ... (im Folgenden: Vermieterin) Gewerberäume in K. angemietet. Der Mietvertrag sah eine Laufzeit bis zum 31.12.2002 vor und enthielt eine Verlängerungsoption zu Gunsten der Klägerin, die bis zum 31.3.2002 auszuüben war. Die Beklagten, die damals für die Klägerin anwaltlich tätig waren, sandten der Vermieterin am 2.4.2004, dem (wegen der Osterfeiertage) letzten Tag der Frist, ein Faxschreiben, in dem sie auftragsgemäß für die Klägerin die Ausübung der Option erklärten. Der Sendebericht über das Fax enthielt den die Übertragung der Faxdaten bestätigenden sog. OK-Vermerk; auch im Faxjournal ist die Absendung dieses Faxes aufgeführt.

In der Folgezeit entstand ein Streit zwischen der Klägerin und der Vermieterin über die Fortsetzung des Mietverhältnisses über den 31.12.2002 hinaus. Die Vermieterin bestritt den Eingang des Faxschreibens. Sie wollte das Objekt verkaufen und lehnte eine Vertragsverlängerung ab. Vorsorglich kündigte sie das Mietverhältnis mit Schreiben vom 22.5.2002 wegen Mietrückständen.

Die Klägerin mandatierte daraufhin ihre Prozessbevollmächtigten, die zunächst mit der Vermieterin über eine Vertragsverlängerung verhandelten und dabei den Standpunkt vertraten, dass das Optionsrecht wirksam per Fax ausgeübt worden sei. Die Vermieterin war jedoch weiterhin zu einer Vertragsverlängerung nicht bereit.

Am 19.12.2002 schlossen die Klägern und die Vermieterin eine von der Klägerin als Vergleich bezeichnete Vereinbarung über die Beendigung des Mietverhältnisses zum 31.12.2002, restliche Mietansprüche, die Nebenkostenabrechnung und über die Rückzahlung der Kaution (Anl. K 9, Bl. 25 d.AnlH). Mit Notarvertrag vom selben Tag kaufte der Ehemann der Klägerin das Teileigentum an den Räumen der Tanzschule (Mietobjekt) für 511.300 EUR von der Vermieterin. Von ihm mietete die Klägerin die Räume ab Januar 2003 zu einem erheblich höheren Mietzins, der die Finanzierungskosten des Objekts abdecken sollte. Allerdings zahlte die Klägerin die Miete nicht durchgehend in voller Höhe; vielmehr wurden ihr darlehensweise Stundungen gewährt.

Die Klägerin hat mit der Klage die Zahlung von Schadensersatz i.H.v. insgesamt 34.543,47 EUR verlangt, nämlich 25.293,72 EUR als Differenz zwischen der im Fall der Vertragsverlängerung geschuldeten Miete von 3.042,19 EUR p.M. und der an den Ehemann zu zahlenden Miete von 5.150 EUR (12 × 2.107,81 EUR) im Jahr 2003, Erstattung von 2.365,75 EUR Grundsteuer für das Jahr 2003, die ihr Ehemann ihr als Mieterin in Rechnung gestellt habe, während die frühere Vermieterin Grundsteuern nicht geltend gemacht habe, sowie Erstattung der Gebühren ihrer Prozessbevollmächtigten für die Wahrnehmung der Interessen ggü. der Vermieterin i.H.v. 6.884 EUR (je eine 7,5/10-Geschäfts- und Besprechungsgebühr sowie eine 15/10-Vergleichsgebühr). Ferner hat sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr den weiteren Schaden aus der nicht ausgeübten Option für den Mietvertrag vom 30.9.1997 für die Zeit bis zum 31.12.2007 zu ersetzen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagten seien zum Schadensersatz verpflichtet, weil die Option durch das Fax vom 2.4.2002 nicht formwirksam ausgeübt worden sei und im Übrigen der Zugang des Faxes nicht beweisbar sei.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, eine Verletzung anwaltlicher Pflichten liege nicht vor, weil die Option wirksam ausgeübt worden sei. Der Zugang des Faxes ergebe sich im Streitfall durch den Sendebericht und das Faxprotokoll.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das LG hat die Klage nach Beweiserhebung i.H.v. 4.004,32 EUR (je eine 7,5/10-Geschäfts- und Besprechungsgebühr nebst Kostenpauschale und Mehrwertsteuer für die anwaltliche Vertretung der Klägerin bei den Verhandlungen über die Mietvertragsverlängerung) zugesprochen und im Übrigen abgewiesen.

Es hat eine Pflichtverletzung der Beklagten darin gesehen, dass die Erklärung, mit der die Verlängerungsoption wahrgenommen werden sollte, per Fax übermittelt worden ist. Denn dadurch sei nicht g...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge