Entscheidungsstichwort (Thema)

INKRAFTTRETEN DES ALLGEMEINEN. VERÄUßERUNGSVERBOTS

 

Leitsatz (amtlich)

Inkrafttreten des allgemeinen Veräußerungsverbots

1. Erläßt das Gericht vor Eröffnung des Konkursverfahrens ein allgemeines Veräußerungsverbot, das nach Tag und Stunde datiert ist, so treten die Wirkungen des Verbots nicht erst mit Zustellung an den Gemeinschuldner, sondern bereits mit Erlaß des Beschlusses ein. Die für einen Fall nach der Gesamtvollstreckungsordnung entwickelten Grundsätze der Entscheidung BGH ZIP 1995, 40 f. gelten insoweit auch für das Konkursverfahren.

2. Mit der Hereinnahme eines vom Schuldner zur Verrechnung auf seinem debitorischen Konto eingereichten Kundenschecks erwirbt die Bank ein Sicherungsrecht – Sicherungseigentum oder Pfandrecht – an dem Scheck, welches zur abgesonderten Befriedigung nach § 48 KO berechtigt. Für die Anfechtbarkeit des Erwerbs eines solchen Sicherungsrechts ist der Zeitpunkt der Einreichung des Schecks maßgebend (im Anschluß an BGH ZIP 1992, 778ff.).

 

Tatbestand

Der Kläger macht in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma R.L. Abwasserleitungsbau GmbH gegen die Beklagte Erstattungsansprüche geltend.

Die spätere Gemeinschuldnerin unterhielt bei der Beklagten seit Ende Dezember 1992 ein Geschäftsgirokonto unter der Nr. …. Wegen der einzelnen Umsätze auf diesem Konto in der Zeit von Eröffnung bis Ende Dezember 1993 wird auf die Ablichtungen der Kontoauszüge Bl. 40-64 d.A. verwiesen.

Im Zusammenhang mit der Kontoeröffnung räumte die Beklagte der Gemeinschuldnerin einen Überziehungskredit in Höhe von 100.000,00 DM ein, der bis April 1993 befristet war. Sicherheiten für diesen Kredit wurden von der Gemeinschuldnerin nicht gestellt und von der Beklagten auch nicht beansprucht. Im Oktober 1993 fragte der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin, der Zeuge H., bei der Beklagten erneut wegen eines Überziehungskredits in Höhe von 100.000,00 DM an. Die Beklagte war hierzu gegen Gestellung einer Höchstbetragsbürgschaft von 50.000,00 DM, die der Zeuge H. und seine Ehefrau als Gesamtschuldner übernahmen, bereit. Wegen der Einzelheiten der Bürgschaft wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung Bl. 171 d.A. Bezug genommen. Nachdem die Gemeinschuldnerin der Beklagten unter dem 9. Dezember 1993 noch eine Aufstellung über Außenstände der Gemeinschuldnerin per 31. November 1993 übersandt hatte, die mit einem Forderungsbetrag von insgesamt 440.000,00 DM abschloß (Bl. 65, 66 d.A.), wurde der Gemeinschuldnerin der beantragte Kredit aufgrund eines Beschlusses der Beklagten vom 13. Dezember 1993 (Ablichtung Bl. 172 d.A.) bewilligt. Es wurde vereinbart, daß die Kreditlinie ab 1. Februar 1994 auf 50.000,00 DM verringert werden und der Kredit hinsichtlich des Restbetrages bis 28. Februar 1994 befristet sein sollte.

In der Zeit vom 6. bis 12. Januar 1994 reichte der Zeuge H. bei der Beklagten drei Kundenschecks über insgesamt 89.696,27 DM zur Gutschrift auf dem Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin ein, und zwar am 6. Januar 1994 einen Scheck über 13.000,00 DM, am 10. Januar 1994 einen Scheck über 16.496,27 DM und am 12. Januar 1994 einen Scheck über 60.200,00 DM. Der erste Scheck wurde am 7. Januar 1994 mit Wertstellung per 10. Januar 1994, der zweite Scheck am 11. Januar 1994 mit Wertstellung per 12. Januar 1994 und der dritte Scheck am 13. Januar 1994 mit Wertstellung per 14. Januar 1994 dem Konto der Gemeinschuldnerin gutgeschrieben. Ausweislich der Empfangsbestätigungen erfolgten die Gutschriften jeweils, E.v.”. Insoweit wird auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bl. 16-19 d.A. Bezug genommen. Bei Einreichung des ersten Schecks wies das Konto der Gemeinschuldnerin einen Debetsaldo von 81.809,87 DM auf (Bl. l4, 16 d.A.). Aufgrund der Gutschriften verringerte sich der Saldo – unter Berücksichtigung weiterer Buchungen – auf 4.469,61 DM (Bl. 19 d.A.).

Zuvor hatte die Beklagte am 12. Januar 1994 mit dem Zeugen H. und dessen Ehefrau unter Aufhebung des Bürgschaftsvertrages vom 7. Dezember 1993 einen neuen Bürgschaftsvertrag über eine Höchstbetragsbürgschaft von 5.000,00 DM zur Sicherung der Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin gegenüber der Beklagten abgeschlossen. Die Parteien streiten darüber, ob der Gemeinschuldnerin von der Beklagten ein neuer Überziehungskredit in geringerem Umfang eingeräumt wurde und die Bürgschaft vom 12. Januar 1994 der Sicherung dieses Kredits dienen sollte.

Mit Schreiben vom 12. Januar 1994 stellte der Zeuge H. beim Amtsgericht Euskirchen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der späteren Gemeinschuldnerin. Der Antrag ging am 13. Januar 1994 beim Amtsgericht ein. Mit Beschluß vom selben Tage ordnete das Amtsgericht Euskirchen die Sequestration des Geschäftsbetriebes der Gemeinschuldnerin an und erließ um 12.00 Uhr ein allgemeines Veräußerungsverbot, wobei Datum und Stunde des Veräußerungsverbots in dem Beschluß angegeben waren. Zum Sequester wurde der Kläger bestellt. Wegen des weiteren Inhalts des Beschlusses wird a...

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