Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 27.04.2017; Aktenzeichen 14 O 286/14)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 03.09.2020; Aktenzeichen III ZR 136/18)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts Köln vom 27.4.2017 (14 O 286/14) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er die Originaltonbandaufnahmen, die im Rahmen der Erstellung der Memoiren des Erblassers von diesem besprochen und vom Beklagten aufgenommen wurden, in digitaler oder sonstiger Form vervielfältigt hat und/oder hat vervielfältigen lassen, und zwar unter genauer Angabe, wann er welche Vervielfältigung erstellt hat bzw. hat erstellen lassen und unter genauer Beschreibung der Zahl und Art der hergestellten Vervielfältigungsstücke sowie unter Angabe zu deren Verbleib.

Im Übrigen wird die Auskunftsklage im Hinblick auf die schriftlichen Vervielfältigungsstücke abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten sowie die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 95% und der Beklagte zu 5%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt als Alleinerbin und zweite Ehefrau des am 16.6.2017 verstorbenen früheren Klägers (im Folgenden: Erblasser) den Beklagten im Rahmen einer Stufenklage auf Auskunft über die Vervielfältigung von Tonbändern mit der Stimme des Erblassers in Anspruch. Daneben verlangt sie Auskunft über das Vorhandensein weiterer Unterlagen aus der Zusammenarbeit mit dem Erblasser im Besitz des Beklagten.

Der Erblasser war 16 Jahre Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland. Der Beklagte ist Journalist und ebenso wie der Erblasser promovierter Historiker. Der Beklagte war - nach Bewertung der Klägerin als Ghostwriter - an der Erstellung der Memoiren des Erblassers mit dem Titel "Erinnerungen" beteiligt, von welchen bis zur Beendigung der beiderseitigen Zusammenarbeit insgesamt drei Bände, den Zeitraum 1930 - 1994 umfassend, in der V & Co. (im Folgenden: Verlag) erschienen sind.

Im Hinblick auf die Erstellung der Memoiren schlossen der Erblasser sowie der Beklagte jeweils mit dem Verlag am 12.11.1999 inhaltlich aufeinander abgestimmte Verträge (Anlagenkonvolut K 16) mit größtenteils wortgleichen Formulierungen. In diesen Verträgen war unter anderem gleichlautend geregelt, dass der Beklagte die Memoiren des Erblassers nach dessen Vorgaben und Angaben verfassen, nach außen hin jedoch nicht in Erscheinung treten und nur der Erblasser als Autor genannt werden sollte. Der Beklagte verzichtete auf das Recht, als Urheber bezeichnet zu werden. Der Erblasser war zu jeglichen Änderungen an Manuskript und Werk ohne Angabe von Gründen berechtigt, dessen Fertigstellung nur mit seiner Zustimmung erklärt werden konnte. Das Eigentum an dem Manuskript stand dem Erblasser zu. Ferner konnte der Erblasser jederzeit die Zusammenarbeit mit dem Beklagten beenden und im Einvernehmen mit dem Verlag einen Ersatz bestimmen. Entsprechend dieser Ersetzungsbefugnis des Erblassers hatte der Beklagte keinen Anspruch auf Zusammenarbeit mit dem Erblasser bis zur Fertigstellung des Manuskripts.

Für die Zusammenarbeit zwischen dem Erblasser und dem Beklagten, der - für den Erblasser kostenlos - für eine Zusammenarbeit zur Verfügung zu stehen hatte, war ferner in § 4 Nr. 2 des Autorenvertrages geregelt:

"Der Verlag sichert zu, dass Herr Dr. A persönlich die schriftliche Abfassung des Werkes bis zu seiner Fertigstellung nach den Vorgaben und Angaben des Autors übernimmt. Der Autor wird im Gegenzug Herrn Dr. A entsprechenden Einblick in relevante Unterlagen geben und ihm in ausreichendem Maße für entsprechende Gespräche zur Verfügung stehen (mindestens 200 Stunden). Die Einzelheit der Zusammenarbeit zwischen Herrn Dr. A und dem Autor werden diese direkt besprechen."

Entsprechende Regelungen finden sich in § 1 des Vertrages des Beklagten mit dem Verlag.

Noch vor der Unterzeichnung der schriftlichen Verlagsverträge, begannen der Beklagte und der Erblasser am 1.10.1999 mit den Memoiren-Gesprächen. Diese Gespräche wurden im Wohnhaus des Erblassers geführt und mit dessen Einverständnis vom Beklagten zu einem im Detail umstrittenen Anteil auf Tonband aufgenommen. Über den Erblasser erhielt der Beklagte den Zugang zu zahlreichen Unterlagen aus seiner Zeit als Bundeskanzler bzw. Oppositionsführer zur Durchsicht und Auswertung. Hiervon umfasst waren auch zahlreiche Quellen, die der Wissenschaft und Forschung aufgrund der 30-jährigen Sperrfrist für Archive noch für längere Zeit nicht zugänglich sein werden und dem Erblasser zweckgebunden für seine Memoiren zur Verfügung gestellt wurden. Unter anderem erhielt der Beklagte nach einer Sicherheitsüberprüfung mittels "Konferenzbescheinigung" vom 17.12.2001 (Anlage OC 5), lautend auf "Dr. A, vom WDR für Büro BK a.D. Dr. Kohl" befristet bis zum 30.6.2002 Zugang zu Verschlusssachen des Bundeskanzleramtes bis eins...

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