Entscheidungsstichwort (Thema)

Youtube-Channel

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die auf einem von einem Automobilhersteller betriebenen YouTube-Kanal gezeigten Werbefilme haben über den offiziellen Kraftfahrstoffverbrauch und die offiziellen CO2-Emissionen nach §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 mit Abs. 2 Nr. 1 und Anlage 4 Abschnitt II Pkw-EnVKV zu informieren, sobald in dem Video Angaben zur Motorisierung, z.B. zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung angezeigt werden.

2. Auf den von einem Automobilhersteller betriebenen YouTube-Kanal, auf dem solche Werbefilme gezeigt werden, ist die Ausnahmebestimmung für audiovisuelle Mediendienste i.S.d. § 1 Abs. 1 lit. h der AVMD-Richtlinie nicht anzuwenden, weil die gezeigten Filme hauptsächlich der Produktförderung, nicht aber hauptsächlich der Meinungsbildung der Allgemeinheit dienen.

 

Normenkette

UWG § 4 Nr. 11; Pkw-EnVKV § 5 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 18.11.2014; Aktenzeichen 81 O 59/14)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.09.2018; Aktenzeichen I ZR 117/15)

BGH (Beschluss vom 12.01.2017; Aktenzeichen I ZR 117/15)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Köln vom 18.11.2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des landgerichtlichen Urteils unter 1. klarstellend wie folgt gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für neue Personenkraftwagen Peugeot RCZ R, Beschleunigung von 0 auf 100 km/h in 5,9 Sekunden zu werben, ohne die gem. § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV erforderlichen Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des beworbenen Fahrzeugs zu machen, wenn dies geschieht wie am 17.2.2014 auf der Internetplattform "YouTube" in dem Videoclip "Peugeot RCZ R Experience: Boxer", wie nachstehend wiedergegeben:

((Abbildung))

sowie im Drehbuch des Videos "Peugeot RCZ R Experience: Boxer" wie nachstehend wiedergegeben:

((Abbildung))

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und zwar hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 15.000 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der klagende Verband ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG aufgenommener Umwelt- und Verbraucherschutzverein. Die Beklagte vertreibt in Deutschland Automobile der Marke "Peugeot". Sie unterhält auf dem Internetdienst YouTube unter der Bezeichnung "PEUGEOT Deutschland" einen Video-Kanal, auf dem Themenvideos zur Marke "Peugeot" zugänglich gemacht werden, darunter TV-Werbespots, Fahrberichte, Berichte über Veranstaltungen und Serviceleistungen. Nutzer können die Videos auf Abruf ansehen und kommentieren.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 17.2.2014 veröffentlichte die Beklagte in ihrem Kanal ein unter dem Reiter "Videos" erreichbares, ca. fünfzehn Sekunden langes Video mit dem Titel "Peugeot RCZ R Experience: Boxer", in dem das Modell "Peugeot RCZ R" thematisiert wurde. Unter dem Video fand sich der Text "In 5,9 Sekunden von 0 auf 100 km/h mit dem stärksten Serienmotor der PEUGEOT-Geschichte. Entdecke die RCZ R Experience bei einem Vertragspartner in Deiner Nähe und lass Dich begeistern." Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen CO2-Emissionen des Fahrzeugs fehlten.

Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 28.2.2014 wegen eines behaupteten Verstoßes gegen § 5 Pkw-EnVKV ab, forderte sie zur Angabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 7.3.2014 auf und verlangte pauschalierte Kostenerstattung für die Abmahnung i.H.v. 245 EUR. Mit Schreiben vom 7.3.2014 wies die Beklagte die Forderung des Klägers zurück.

Der Kläger hat gemeint, dass Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen gemäß Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 S. 1 zu § 5 KKW-EnVKV erforderlich gewesen wären. Der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 Pkw-EnVKV greife nicht, da der Videoclip kein audiovisueller Mediendienst i.S.d. Art. 1 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2010/13/EU sei. Dazu fehle es an der Vergleichbarkeit mit einem Fernseh- oder fernsehähnlichen Dienst. Hauptzweck des Dienstes der Beklagten sei die Unternehmenspräsentation und die Produktwerbung.

Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. es (bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im ge...

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