Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 18.09.2014; Aktenzeichen 29 O 11/11)

 

Tenor

I. Auf die Berufungen der Parteien und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden jeweiligen Rechtsmittel wird das am 18.09.2014 verkündete Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 29 O 11/11 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter teilweiser Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils des Landgerichts Köln vom 18.09.2014 (29 O 11/11)

1. werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 25.504,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2009 zu zahlen,

2. wird jeder einzelne Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 11.005,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2009 zu zahlen, wobei die vier Beklagten zusammen jedoch nicht mehr als 11.005,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2009 zu zahlen haben.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 18.09.2014 (29 O 11/11) aufrechterhalten

II. Die Kosten des Rechtstreits in erster Instanz haben der Kläger mit 37 %, die Beklagten mit 63 % zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die durch die Säumnis des Klägers im Termin am 18.09.2014 verursachten Kosten, die allein dem Kläger auferlegt werden.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die gegen sie jeweils betriebene Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des auf der Grundlage dieses Urteils gegen sie zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger, ein Rechtsanwalt, nimmt die Beklagten aus angeblich abgetretenem Recht des mit ihm zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in Sozietät verbundenen Rechtsanwalts S auf Zahlung von Honorar für durch Letzteren entfaltete anwaltliche Tätigkeit in Anspruch - dies auf der Grundlage des nachfolgenden Sachverhalts:

Die Beklagten - Brüder - waren mit insgesamt 48 % Gesellschafter, der Beklagte zu 2) B überdies Geschäftsführer der B2 GmbH (im Folgenden nur: B2 GmbH), einem sich mit dem Groß- und Einzelhandel mit u. a. Frischfisch und Fleisch befassenden Unternehmen, über dessen Vermögen am 28.04.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (AG Köln - 71 IN 368/09). Der 52 % der Geschäftsanteile der vorbezeichneten Gesellschaft auf sich vereinigende Mehrheitsgesellschafter hielt seine Anteile treuhänderisch für einen Dritten. Zwischen den beiden Gesellschaftergruppen entbrannten in der Vergangenheit diverse, auch gerichtlich ausgetragene Streitigkeiten u.a. über den Ausschluss der Beklagten aus der B2 GmbH, die Auseinandersetzung der Gesellschafter sowie über die Entlassung des Beklagten B als Geschäftsführer der B2 GmbH. In Rahmen dieser Streitigkeiten wurden die Beklagten von der Sozietät S und W durch Rechtsanwalt S sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich vertreten, wobei die Sozietät ihre für die Beklagten entfaltete Tätigkeit der B2 GmbH in Rechnung stellte (vgl. Anlagen B 3), welche die Rechnungen auch zahlte.

Vor dem Hintergrund der vorbezeichneten, innerhalb der B2 GmbH bestehenden Streitigkeiten wurde Rechtsanwalt S - der Behauptung des Klägers zufolge: im Auftrag der Beklagten - im Zusammenhang mit der Gründung einer Gesellschaft, der N GmbH, sowie dem Abschluss eines Vertrages über die Anmietung von Geschäftsräumlichkeiten durch eben diese GmbH samt einer auf das Mietobjekt bezogenen Kaufoption tätig.

Die N GmbH wurde am 13.11.2007 gegründet (vgl. UR.NR 1099 für 2007 B des Notars Dr. C, Bl. 52 ff d. A.). Gesellschafter dieser mit einem Stammkapital von 35.000,00 EUR ausgestatteten GmbH, deren Unternehmensgegenstand u.a. auf die Verwaltung, die Anmietung für eigene Zwecke und zum Zwecke der Weitervermietung, ferner den Betrieb sowie den Erwerb und die Veräußerung von Grundbesitz ausgerichtet war, waren zu jeweils 50 % Frau W2 und die S2 GmbH. Ausweislich von dem Kläger vorgelegter - allerdings nicht unterzeichneter - schriftlichen Treuhandvereinbarungen vom 08.11.2007 (Bl. 44 - 47 d. A.) fungierte Frau W2 mit jeweils der Hälfte der von ihr übernommenen Geschäftsanteile (entsprechend jeweils 25 % des Stammkapitals) als Treuhänderin für die Beklagten zu 1) und zu 2), wohingegen die S2 GmbH jeweils die Hälfte der von ihr übernommenen Geschäftsanteile treuhänderisch für die Beklagten zu 3) und zu 4) hielt. Gemäß weiterer, von dem Kläger vorgelegter - nur auf Seiten der vorbezeichneten Treuhänder unterzeichneter - Darlehensverträge (Bl. 40 - 43 d. A.) verpflichteten sich die Beklagten, den Treuhändern die zur Aufbringung der Stammeinlage aufzubringenden Beträge in Höhe des jeweiligen Treuhandkapitals darlehensweise zur Verfügung zu stellen.

Am 30.11.2007 wurde alsdann zwischen einerseits der N GmbH als Mieterin sowie andererseits den Eigentümern des Gru...

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