Normenkette

BGB § 497 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 01.02.2006; Aktenzeichen 2 O 477/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 1.2.2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Bonn - 2 O 477/05 - abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 29.797,68 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.9.2000, abzgl. am 14.9.2001, 31.10.2001 und 30.11.2001 jeweils gezahlter 10,99 EUR, zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagten.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten aus einem gekündigten Kreditvertrag in Anspruch.

Am 13.4.1999 (Bl. 25 f. d.A.) schlossen die Beklagten gemeinsam bei der D Privatkunden AG, der Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden: Klägerin), einen Darlehensvertrag über eine Nettokreditsumme von 55.775,87 DM mit einer Laufzeit von 84 Monaten und einem Gesamtkreditbetrag von 96.648,93 DM zu einem effektiven Jahreszins von 14,10 %. Der Kredit diente i.H.v. 51.775,87 DM der Ablösung eines Vorkredites aus dem Jahre 1996, der wiederum einen Kredit aus dem Jahre 1993 abgelöst hatte. Auch bei diesen Verträgen waren beide Eheleute gemeinsam Kreditnehmer.

Nachdem die Beklagten mit den Ratenzahlungen in Rückstand gekommen waren und trotz mehrerer Zahlungsaufforderungen, zuletzt vom 16.8.2000, diesen Rückstand nicht ausgeglichen hatten, kündigte die Klägerin den Kredit mit Schreiben vom 6.9.2000 und stellte einen unbestrittenen Restsaldo von 62.489,80 DM fällig. Abzüglich einer Rückvergütung für die Restschuldversicherung i.H.v. 4.210,61 DM errechnet die Klägerin eine Restschuld von 58.279,19 DM (= 29.797,68 EUR), die sie nach vorangegangenem Mahnverfahren mit der vorliegenden Klage von den Beklagten begehrt. Die am 28.9.2000 beantragten und erlassenen Mahnbescheide sind den Beklagten jeweils am 30.9.2000 zugestellt worden. Nachdem die Klägerin am 13.10.2000 über den Eingang von Widersprüchen benachrichtigt worden war, hat sie in dieser Sache zunächst nichts weiter veranlasst. Erst mit Schriftsatz vom 15.8.2005, bei Gericht am 17.8.2005 eingegangen, hat sie die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt. Die Beklagten haben auf die Klageforderung am 14.9., 31.10. und 30.11.2001 jeweils 10,99 EUR gezahlt.

Die Beklagte zu 1.) hat die Auffassung vertreten, der mit ihr abgeschlossene Kreditvertrag sei wegen ihrer krassen wirtschaftlichen Überforderung sittenwidrig. Hierzu hat sie behauptet, mit dem streitgegenständlichen Kredit vom 13.4.1999 seien Altschulden aus der ersten Ehe des Beklagten zu 2.) beglichen worden. Die Beklagten haben darüber hinaus die Einrede der Verjährung erhoben und zudem mit einem angeblichen Schadensersatzanspruch aufgerechnet. Letzteren haben sie damit begründet, dass ihnen bei der Besprechung der Restschuldversicherung von einer Mitarbeiterin der Klägerin vom Abschluss einer Restschuld-Berufsunfähigkeitsversicherung abgeraten worden sei.

Das LG hat die Klage mit Urteil vom 1.2.2006 (Bl. 82 ff. d.A.), auf das wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der gestellten Anträge sowie wegen der rechtlichen Würdigung durch die Kammer Bezug genommen wird, abgewiesen. Der Darlehensvertrag sei zwar mit beiden Beklagten wirksam abgeschlossen worden; auch könnten die Beklagten nicht mit einem Schadensersatzanspruch aufrechnen. Die streitgegenständliche Forderung sei aber verjährt; insb. sei die Verjährung nicht gem. § 497 Abs. 3 S. 3 BGB n.F. gehemmt gewesen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Urteils des Senats vom 9.11.2005 (13 U 113/05). Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich von dem seinerzeit entschiedenen Fall dadurch, dass sich die in § 497 Abs. 3 S. 1 BGB vorgesehene, von § 367 Abs. 1 BGB abweichende Tilgungsreihenfolge mangels Zahlungen der Beklagten nicht ausgewirkt habe. In einem solchen Fall sei es nicht gerechtfertigt, eine Hemmung der Verjährung nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB anzunehmen.

Gegen dieses ihr am 3.2.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 8.2.2006, bei Gericht am 10.2.2006 eingegangen, Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Sie tritt dabei insb. der Auffassung des LG entgegen, die Forderung sei verjährt. In diesem Zusammenhang weist sie ergänzend darauf hin, dass noch im November/Dezember 2003 über eine Ratenzahlungsvereinbarung verhandelt worden sei.

Die Klägerin beantragt, das am 1.2.2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Bonn - 2 O 477/05 - abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 29.797,68 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.9.2000, abzgl. am 14.9.2001, 31.10.2001 u...

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