Leitsatz (amtlich)

§ 497 Abs. 3 S. 3 BGB ist auf den Schuldbeitritt anwendbar.

 

Normenkette

BGB § § 421 ff., § 497 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Urteil vom 29.08.2006; Aktenzeichen 3 O 52/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des LG Lüneburg vom 29.8.2006 (3 O 52/06) dahin geändert, dass der Vollstreckungsbescheid des AG Prenzlau vom 2.2.2006 - Az 11 B 1038/05 - aufrechterhalten wird.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der vollstreckbaren Forderung abzuwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die klagende Sparkasse nimmt den Beklagten aus einer Mithaftungserklärung für ein Eigenkapitalhilfedarlehen in Anspruch.

Der Beklagte war Minderheitsgesellschafter der H. GmbH (im Folgenden Hauptschuldnerin), der die Klägerin ein von der Deutschen Ausgleichsbank (DtA) aus Mitteln des ERP-Sondervermögens refinanziertes Eigenkapitalhilfedarlehen i.H.v. 625.000 DM gewährte. Für dieses Darlehen übernahm der Beklagte i.H.v. 49 % (d.h. in Höhe seiner Gesellschaftsbeteilung) die persönliche Mithaftung. Neben dem Beklagten haftete der Mehrheitsgesellschafter N. zu 51 %. Auf den als Anlage K 1 eingereichten Darlehensvertrag nebst darin enthaltener Mithaftungserklärungen (Bl. 20-29 GA I) wird Bezug genommen. Der Klägerin, die nicht nur mit dem in Rede stehenden Eigenkapitalhilfedarlehen, sondern mit einer Reihe weiterer Kredite bei der Hauptschuldnerin engagiert war, war zudem deren Anlagevermögen zur Sicherheit übereignet, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob das Sicherungsgut überhaupt zur Absicherung der streitgegenständlichen Darlehensforderung diente.

Mit Schreiben vom 27.1.2000 (Anlage B 1 im Anlagenhefter) kündigte die Klägerin ggü. der Hauptschuldnerin das bestehende Kreditengagement unter Berufung auf Nr. 26 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen - u.a. auch den hier in Rede stehenden Kredit über 625.000 DM (Konto Nr. ... 568), wobei die Klägerin behauptet hat, es habe sich insoweit nur um eine sog. "Sanierungskündigung" gehandelt.

Im Jahr 2002 valutierte der Kredit noch i.H.v. insgesamt 319.557,43 EUR (vgl. Anlage K 7, Bl. 86 GA I). Im Jahr 2002 wurde das Darlehen von der Klägerin buchhalterisch entsprechend den Mithaftungsanteilen der Gesellschafter aufgeteilt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob dies auf Wunsch der Kreditanstalt für Wiederaufbau, der im Innenverhältnis zur Klägerin eigentlichen Kreditgeberin, geschah. Jedenfalls wurden per 22.3.2002 zwei verschiedene Unterkonten eingerichtet, wobei das auf den Mehrheitsgesellschafter N. lautende Konto die ursprünglich auf die Hauptschuldnerin lautende Kontobezeichnung mit der Endnum-mer 568 behielt, während das Unterkonto des Beklagten die Nr. ... 711 erhielt (vgl. Kontoauszüge K 5 und K 6, Bl. 73 ff., 82 ff. GA I). Die Klägerin erließ dem Mitgesellschafter N. in diesem Zusammenhang einen Betrag i.H.v. 114.082 EUR, der im Hinblick darauf, dass dieser den Geschäftsbetrieb der Hauptschuldnerin mit einer neuen Gesellschaft übernehmen wollte, einen Sanierungsbeitrag darstellen sollte. Ob der Verzicht nur den auf den Mehrheitsgesellschafter N. entfallenden Anteil an der Darlehensschuld umfassen sollte, ist zwischen den Parteien streitig. Auf den auf dem Unterkonto mit der Endnummer 711 gebuchten Betrag sind seit der Errichtung des Kontos im Jahr 2002 keine Tilgungen erfolgt. Mit Schreiben vom 30.5.2002 kündigte die Klägerin das Kreditengagement ggü. der Hauptschuldnerin (erneut) mit sofortiger Wirkung, wobei sie den noch bestehenden Schuldsaldo im Hinblick auf das Konto mit der Endnummer 568 mit 219.135,80 EUR bezifferte, und forderte sie zur Rückzahlung des Gesamtbetrages bis spätestens 13.6.2002 auf (Anlage K 2, Bl. 30 f. GA I). Am 14.6.2002 wurde Insolvenzantrag über das Vermögen der Hauptschuldnerin gestellt; das Insolvenzverfahren wurde mangels Masse nicht eröffnet. Mit Schreiben vom 25.6.2002 (Anlage K 3, Bl. 32 f. GA I) forderte die Klägerin den Beklagten u.a. aufgrund der abgegebenen Mithaftungserklärung zur Zahlung von 156.583,14 EUR bis spätestens 12.7.2002 auf.

Mit Urteil des LG Lüneburg vom 3.8.2004 (5 O 103/03) ist die Beklagte verurteilt worden, aus dem ERP-Darlehen einen erstrangigen Teilbetrag i.H.v. 6.000 DM an die Klägerin zu zahlen. Die dagegen eingelegte Berufung (Senat 3 U 234/04) hat der Beklagte durch Rücknahme verloren.

Den Restbetrag i.H.v. insgesamt 150.583,14 EUR (49 % des Darlehensbetrages von 625.000 DM, d.h. 319.557,43 EUR, abzgl. der bereits ausgeurteilten 6.000 EUR) macht die Klägerin nunmehr gegen den Beklagten geltend. Gegen den am 12.12.2005 beantragten und am 6.1.2006 ergangenen Mahnbescheid hat dieser am 12.1.2006 Widerspruch eingelegt, der am 16.1.2006 bei Gericht eingegangen ist. Gl...

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