Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 8 O 122/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.10.2002; Aktenzeichen I ZR 104/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23. Juli 1999 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 8 O 665/97 – wie folgt teilweise abgeändert und neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.441,27 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.11.1997 und an Herrn B.M., handelnd unter der Fa. B.M. Karosseriebau und Lackierei, L.pfad, V., weitere 2.551,25 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.11.1997 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 66% und der Beklagte zu 34% mit Ausnahme der durch die erstinstanzliche Beweisaufnahme entstandenen Kosten; diese trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zum Teil begründet. Die Klägerin hat zwar aufgrund des Unfalls vom 01. Oktober 1997 gegenüber dem Beklagten als Halter des den Unfall verursachenden Pferdes gem. § 833 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz in voller Höhe. Hinsichtlich der geltend gemachten Reparaturkosten ist der Anspruch indes durch die wirksame Sicherungsabtretung vom 27.Oktober 1997 auf die Fa. M. übergegangen, so dass diese Forderung durch die vorprozessuale Zahlung der Versicherung des Beklagten an den Zessionar teilweise erloschen ist.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, die der Senat sich zu eigen macht, ist das Landgericht aufgrund des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme von der vollen Haftung des Beklagten für den der Klägerin durch die Kollision mit dem Pferd des Beklagten entstandenen und der Höhe nach unstreitigen Schaden ausgegangen.

Das Berufungsvorbringen des Beklagten gibt lediglich Anlaß zu folgenden ergänzenden Ausführungen: Der Unfall war für den Zeugen B. ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG. Denn im Rahmen der Gefährdungshaftung wird eine absolute Unvermeidbarkeit nicht gefordert, weil auch der an den sogenannten Idealfahrer anzulegende Maßstab menschlichem Vermögen und den Erfordernissen des Straßenverkehrs noch angepasst sein muss (BGH VersR 1985, 864 ff.). Im vorliegenden Fall hatte der Zeuge B. aufgrund der ersten Wahrnehmung der beiden schemenhaft auftauchenden und auf der Straße laufenden Pferde bereits reagiert und sein Fahrzeug sofort soweit abgebremst, dass er es noch beherrschen konnte. Bei dieser Situation konnte er nicht mehr verhindern, mit einem plötzlich zwei bis drei Meter vor ihm aus der Böschung springenden weiteren, vorher nicht erkennbaren dritten Pferd zusammen zu stoßen. Denn mit dem Auftauchen dieses Pferdes brauchte er auch bei Anwendung eines gesteigerten Sorgfaltsmaßstabes nicht zu rechnen. Soweit der Beklagte bestreitet, das dritte Pferd sei von rechts aus der Böschung unmittelbar vor das von dem Zeugen B. geführte Fahrzeug gelaufen, belegt die glaubhafte Bekundung dieses Zeugen das Gegenteil. Der von dem Beklagten insoweit beantragten erneuten Vernehmung der Zeugen W. und K. bedarf es im übrigen nicht, weil sich aus ihrer erstinstanzlichen Vernehmung keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass sie als Insassen des vor den Pferden fahrenden Fahrzeugs den genauen Standort der hinter ihnen laufenden Pferde im einzelnen zum Zeitpunkt des Unfalls überhaupt wahrgenommen haben.

Es kommt schließlich auch nicht darauf an, ob entsprechend den Bekundungen der beiden letztgenannten Zeugen der Zeuge B. durch entsprechende Warnzeichen des entgegenkommenden Fahrzeugs auf die freilaufenden Pferde hingewiesen worden ist. Denn unabhängig von einer solchen Warnung hatte er seinen eigenen Bekundungen nach bereits bei Wahrnehmung der potenziellen Gefahrenlage durch das schemenhafte Auftauchen der Pferde sachgerecht reagiert.

Soweit die Klägerin Erstattung der unstreitigen Schadenspositionen Abschlepp- und Sachverständigenkosten sowie einer Kostenpauschale i.H.v. insgesamt 1.441,27 DM (431,25 DM + 960,02 DM + 50,00 DM) geltend macht, kommt es auf die Frage der Wirksamkeit der Abtretungserklärung vom 27.10.1997 nicht an, weil die vorgenannten Positionen nicht Gegenstand der nur die Reparatur- und (nicht streitgegenständlichen) Mietwagenkosten betreffenden Zession sind. Daher konnte der Anspruch der Klägerin durch die hierauf entfallende Zahlung der Versicherung des Beklagten i.H.v. 1.080,95 DM (= 75% von 1.441,27 DM) an die Fa. M. auch nicht zum Teil erfüllt werden. Der Klägerin stehen diese Ansprüche noch in voller Höhe zu, so dass die Berufung insofern unbegründet ist.

Demgegenüber sind die unstreitigen Reparaturkosten i.H.v. 10.205,– DM von der Zession zugunsten der Fa. M. erfasst. Der Anspruch ist deshalb einerseits durch die Zahlung der Versicherung an den Zessionar M. i.H.v. 7.653,75 DM (= 75%) zum Teil erloschen und andererseits in Höhe der restlichen 2.551,25 DM gegenüber dem Zessionar noch zu erfüllen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts is...

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