Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 11 O 429/17)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.07.2021; Aktenzeichen VIII ZR 118/20)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.01.2019 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 11 O 429/17 - teilweise abgeändert und wie insgesamt folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein mangelfreies, fabrikneues Fahrzeug VW Golf Trendline aus der aktuellen Produktion mit zumindest den folgenden technischen Merkmalen:

  • Motorisierung: 2.0 TDI mit mindestens 81 kW
  • Manuelles Schaltgetriebe
  • Viertürer
  • Außenfarbe: dunkelblau mit Perleffekt
  • Farbe des Interieurs: schwarz mit schwarzen Sitzen
  • Dieselpartikelfilter
  • Reifendruckkontrollanzeige
  • 15″-Räder
  • Elektrisch einstell- und beheizbare Außenspiegel in Wagenfarbe mit integrierten Blinkern
  • Türaußengriffe in Wagenfarbe
  • Halogenscheinwerfer
  • Tagfahrlicht
  • Fahrlichtautomatik
  • Verzinkte Karosserie
  • Schwarzer Kühlergrill
  • Stoßfänger in Wagenfarbe
  • Ablagefächer im Innenraum
  • Längsverstellbare Vordersitze (höhenverstellbar für Fahrer) mit Lehnenneigungsverstellung und verstellbaren Kopfstützen
  • Rückbank mit asymmetrisch teil- und umklappbarer Lehne, drei Kopfstützen und Isofix-Vorbereitung auf den äußeren Sitzen
  • Kofferraumabdeckung
  • Kühlbares Handschuhfach
  • 12V-Steckdose vorn
  • Fahrer- und deaktivierbarer Beifahrerairbag
  • Knieairbag für Fahrer
  • Kopfairbagsystem
  • Seitenairbags vorn
  • ESP
  • ABS
  • EDS
  • Traktionskontrolle
  • Bremsassistent
  • Gegenlenkunterstützung
  • Gespannstabilisierung
  • Warndreieck
  • Innenbeleuchtung
  • Leseleuchten vorn
  • Fensterheber vorn und hinten
  • Zentralverriegelung mit zwei Funkschlüsseln
  • Kofferraumbeleuchtung
  • Intervallschaltung für Heck- und Frontscheibenwischer
  • Klimaanlage mit Staub- und Pollenfilter
  • Lederlenkrad mit höhen- und längsverstellbarer Lenksäule
  • Makeupspiegel in Sonnenblenden
  • Bordcomputer mit Multifunktionsanzeige "Plus"
  • Rückstrahler in allen Türen
  • Servolenkung
  • Reifenreparaturset
  • Fußraumbeleuchtung vorn
  • Regensensor
  • Automatisch abblendbarer Innenspiegel
  • Radio mit CD- und MP3-Wiedergabefunktion

nachzuliefern Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften Fahrzeugs VW Golf 2,0 l TDI, FIN A;

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1 genannten Fahrzeugs in Verzug befindet;

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 EUR freizustellen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 EUR hinsichtlich des Nachlieferungsanspruchs und im Übrigen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

7. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt als Betroffener des so genannten "Abgasskandals" von der beklagten Autohändlerin die Neulieferung eines Fahrzeugs.

Der Kläger erwarb gemäß verbindlicher Bestellung vom 29.04.2009 (Bl. 48 d.A.) und Auftragsbestätigung vom 15.05.2009 (Bl. 49f. d.A.) aufgrund eines die Beklagte verpflichtenden Kaufvertrages ein Fahrzeug der Marke Volkswagen, Typ Golf VI Trendline 2,0 l TDI, 81 kW zum Preis von 17.181,03 EUR, das dem Kläger am 09.09.2009 ausgeliefert und übereignet wurde. Dem Kaufvertrag liegen Neuwagenkaufbedingungen zu Grunde, die folgende Klausel enthielten:

Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.

Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor EA 189 EU 5 ausgestattet. Die Motorsteuerungssoftware des Fahrzeugs sah hinsichtlich der Abgasrückführung zwei Betriebsmodi vor, und zwar einen hinsichtlich des Stickstoffausstoßes optimierten Betriebsmodus 1 mit einer verhältnismäßig hohen Abgasrückführungsrate sowie einen hinsichtlich des Partikelausstoßes optimierten Betriebsmodus 0 mit einer erheblich geringeren Abgasrückführungsrate. Dabei vermochte die Motorsteuerung zu erkennen, ob das Fahrzeug auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte (NEFZ-Prüfzyklus) eingesetzt oder ob es im Straßenverkehr betrieben wird, und schaltete im NEFZ-Prüfzyklus in den Modus 1. Auf diese Art und Weise wurde sichergestellt, dass bei der Prüfung nach den gesetzlich vorgesehenen Maßgaben der Euro-5-Abgasnorm geringere Stickoxidemissionen gemessen und dementsprechend die Stickoxidgrenzwerte im Laborbetrieb eingehalten wurden. Dagegen schaltete die Motorsteuerung in den Modus 0, wenn das...

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