Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbindungskennziffern "01058" (01058 Telecom GmbH) und "01059" (01059 GmbH). Telefondienstleister mit Verbindungsnetzkennzahl im Firmennamen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Kennzeichnungskraft der Firmenbezeichnung eines Telefondienstleisters, in welcher die diesem zugeteilte Verbindungskennzahl der Bezeichnung "Telecom" vorangestellt ist, ist von Hause aus schwach. Eine zeichenrechtliche Verwechslungsgefahr mit anderen Unternehmensbezeichnungen, die (auch oder nur) die jeweils zugeteilte Verbindungsnetzkennzahl enthalten, besteht grundsätzlich auch dann nicht, wenn die Kennzahlen im Zahlensystem unmittelbar aufeinanderfolgen.

2. Die Nutzung einer zugeteilten Verbindungsnetzbetreiberkennzahl kann regelmäßig keine gezielte Behinderung des Inhabers einer im Zahlensystem benachbarten Netzbetreiberkennzahl mit früherer Zuteilung sein (§ 4 Nr. 10 UWG), wenn dieser nach den geltenden Zuteilungsregeln eine zweite (benachbarte) Nummer nicht hätte erhalten dürfen.

 

Normenkette

HGB §§ 30, 37 Abs. 2; MarkenG §§ 5, 15 Abs. 1 und 2; TKG § 43; UWG §§ 3, 4 Nr. 10

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 14.04.2005; Aktenzeichen 84 O 103/04)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.4.2005 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 84 O 103/04 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien stehen sich als Anbieter von Telefondienstleistungen gegenüber. Die Klägerin, der die Verbindungsnetzkennziffer "01058" zugeteilt ist und die unter "01058 Telecom GmbH" firmiert, beanstandet die Firmierung "01059 GmbH" der Beklagten zu 1) und sieht in der Benutzung der dieser zugeteilten Verbindungsnetzkennziffer "01059" eine gezielte Behinderung.

Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren verfolgt die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags ihre ansonsten unveränderten Klageanträge mit der Maßgabe weiter, dass den Beklagten mit dem Antrag zu I 2 untersagt werden soll, für die Erbringung von Telefondienstleistungen für Call by Call Sprachtelefondienste die Verbindungsnetzbetreiber-Kennzahl "01059" zu benutzen.

Die Klägerin nimmt für ihre Firmenbezeichnung "01058 Telecom GmbH" eine durch Bekanntheit im Verkehr gesteigerte Kennzeichnungskraft in Anspruch und bittet, erforderlichenfalls hierzu noch näher vortragen zu dürfen.

Dass der Beklagte zu 2) Kenntnisse aus seiner Zeit bei ihr, der Klägerin, ausnutze, zeige auch der Umstand, dass die Beklagten für die beiden Vorwahlnummern 01059 und 01066 dieselben Tarifansagen geschaltet hätten, die sie, die Klägerin, seinerzeit bei einer Firma STROM in Auftrag gegeben habe. Zudem habe der Beklagte zu 2) bei einer Firma ICE ein Abrechnungssystem gekauft, dass diese zuvor nur für sie, die Klägerin, verwendet habe. Weiter habe der Beklagte zu 2) für die 01066 GmbH ihre, der Klägerin, Internetseite nahezu identisch kopiert.

Es komme schließlich hinzu, dass eine Anzahl ihrer Mitarbeiter von den Beklagten abgeworben worden seien.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil.

II. Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die geltendgemachten Ansprüche bestehen auch dann nicht, wenn die Firmierung der Klägerin im Verkehr die von ihr behauptete Bekanntheit erlangt haben sollte. Der Senat hat deswegen nicht zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mit dem Ziel, der Klägerin weiteren Vortrag hierzu zu ermöglichen, bestehen.

1. Antrag zu I.1)

Der gegen die Firmierung der Beklagten zu 1) als "01058 GmbH" gerichtete Antrag zu 1) ist weder aus §§ 5, 15 Abs. 2 MarkenG noch aus §§ 30, 37 Abs. 2 HGB begründet.

a) Die Voraussetzungen eines Anspruches aus §§ 5 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 1 und 2 MarkenG bestehen nicht. § 15 Abs. 1 MarkenG gewährt dem Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung i.S.d. § 5 MarkenG ein ausschließliches Recht. Dritte dürfen ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr nicht unbefugt in einer Weise nutzen, die geeignet ist, Verwechslungen im Verkehr mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen (§ 15 Abs. 2 MarkenG). Die Klägerin hat danach ein ausschließliches Recht an ihrer Firmierung "01058 Telecom GmbH". Sie kann gleichwohl den Beklagten die Firmierung der Beklagten zu 1) als "01059 GmbH" nicht untersagen, weil die Gefahr von Verwechslungen im Verkehr nicht besteht. Ob die beanstandete Bezeichnung geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen, ist in Abhängigkeit von dem Maß d...

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