Entscheidungsstichwort (Thema)

"XtraPac": Notwendige Preisangaben bei Prepaid-Handy

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Bewerbung eines Prepaid-Handys genügt die Angabe des Preises, der sich aus den Kosten für das Mobilfunkgerät und die (ein Startguthaben enthaltendes) Netzzugangskarte errechnet. Die ergänzende Angabe der Tarifstrukturen für verbrauchsabhängige Kosten ist nicht erforderlich (Abgrenzung zu BGH v. 2.6.2005 - I ZR 252/02, CR 2006, 112 = BGHReport 2006, 182 = MDR 2006, 463 = WRP 2006, 84 - Aktivierungskosten II).

 

Normenkette

PAngV § 1 Abs. 1, 6; UWG § 4 Nr. 11

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 18.10.2005; Aktenzeichen 33 O 164/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.11.2008; Aktenzeichen I ZR 55/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.10.2005 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des LG Köln - 33 O 164/05 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, auch unter wettbewerbsrechtlichen Lauterkeitsgesichtspunkten, gehört. Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen, das u.a. Mobiltelefone vertreibt.

Die Fa. L. warb in einer im M.T. vom 2.5.2005 erschienenen Anzeige für das "XtraPac" der Beklagten zum Preis von 39,95 EUR. Das Angebot bestand aus einem U.-Mobiltelefon sowie der als "XtraCard" bezeichneten Netzzugangskarte der Beklagten mit einem Startguthaben von 10 EUR. Das beworbene Mobiltelefon war mit einem SIM-Lock versehen, d.h. es konnte für einen Zeitraum von 24 Monaten nur über eine "XtraCard" der Beklagten betrieben werden, sofern der Erwerber sich nicht für die Möglichkeit entschied, gegen Zahlung des in der Werbung ausgewiesenen Betrages von weiteren 99,50 EUR zu einem anderen Mobilfunkanbieter zu wechseln. Hinsichtlich der Einzelheiten der Werbung wird auf die nachstehend im Klageantrag wiedergegebene Einblendung Bezug genommen.

Der Kläger ist der Ansicht, dass diese Werbung gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung verstoße und deshalb nach Maßgabe der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wettbewerblich unlauter sei, weil das Gebot zur Angabe eines Endpreises auch im Fall einer Bewerbung der vorliegenden Art für ein Prepaid-Handy die Kenntlichmachung der - nach Verbrauch des Startguthabens anfallenden - verbrauchsabhängigen Telefonkosten erfordere.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 EUR, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, wie nachstehend wiedergegeben unter Preisangabe für den Kauf von Mobiltelefonen i.V.m. dem Abschluss eines Mobilfunkvertrages zu werben, ohne Angaben zu den verbrauchsabhängigen Kosten des Mobilfunkvertrages zu machen: ...

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, wobei sie der Rechtsauffassung des Klägers entgegen getreten ist.

Das LG hat dem Unterlassungsbegehren des Klägers mit Urteil vom 18.10.2005, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, antragsgemäß stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 und 6 PAngV i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG vorliege, weil die verbrauchsabhängigen Kosten als notwendiger Preisbestandteil nicht angegeben worden sind. Hiergegen wendet die Beklagte sich mit der Berufung, wobei sie sich auf die Entscheidung des Senats vom 9.6.2000 - 6 U 45/00 - (OLG Köln v. 9.6.2000 - 6 U 45/00, OLGReport Köln 2000, 489 = CR 2001, 242 = GRUR-RR 2001, 10 - Free & Easy Christmas-Set) stützt. Der Kläger verteidigt das Urteil.

II. Die zulässige Berufung führt in der Sache zum Erfolg. Die beanstandete Werbung, für welche die Beklagte grundsätzlich auch eine wettbewerbsrechtliche Haftung trifft, soweit die Zeitungsanzeige von ihrer Händlerin, der Fa. L. veranlasst worden ist, verstößt entgegen der von der Kammer vertretenen Ansicht nicht gegen das Gebot zur Angabe eines Endpreises und ist deshalb nicht als wettbewerblich unlauter i.S.d. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 und 6 PAngV zu untersagen.

1. Das LG ist allerdings mit Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte als Anbieter von Waren und Leistungen ggü. Letztverbrauchern grundsätzlich zur Angabe von Endpreisen, d.h. Preisen, welche sämtliche Preisbestandteile einbeziehen, verpflichtet ist, § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV. Diesem Erfordernis wie im Übrigen dem Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit des § 1 Abs. 6 PAngV genügt die Beklagte indes, indem der auf das fragliche Angebot entfallende Endpreis mit dem Betrag von 39,...

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