rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

MedienR, UWG. Free & Easy Christmas-Set

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Werbung, in der unter der Bezeichnung „Free & Easy Christmas-Set” ein Mobiltelefon und eine so genannte Pre-Paid-Card mit ausgewiesenem Startkapital klar erkennbar als Kombinationseinheit zu einem bestimmten Preis (hier: DM 249,–) angeboten wird, ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere genügt ein solches Angebot den Anforderungen der Preisangabenverordnung.

(Abgrenzung von BGH WRP 1999, 94 –Handy-Endpreis; 1999, 509 – Kaufpreis je nur 1,– DM; 1999, 512 –Aktivierungskosten)

 

Normenkette

UWG §§ 1, 3; PangVO § 1

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 01.03.2000; Aktenzeichen 84 O 7/00)

 

Tenor

Die Berufung des Antragstellers gegen das am 01.03.2000 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln –84 O 7/00– wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige Berufung des antragstellenden Vereins hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil die im Beschlussweg zunächst erlassene einstweilige Verfügung unter gleichzeitiger Zurückweisung des ihr zugrundeliegenden Antrags aufgehoben. Denn die streitbefangene Werbeanzeige der Antragsgegnerin, mit der diese ein unter der Bezeichnung „Free & Easy Cristmas-Set” angebotenes, aus einem Mobiltelefon sowie einer sog. Pre-Paid-Card bestehendes Angebot zum Preis von 249,00 DM bewirbt, hält den hiergegen vom Antragsteller vorgebrachten wettbewerblichen Beanstandungen stand.

I. Soweit der Antragsteller die streitbefangene Werbung unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsvorsprungs durch Rechtsbruch nach Maßgabe von § 1 UWG für unzulässig hält, weil der darin angegebene Preis den Anforderungen des § 1 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 der PAngVO nicht standhalte, vermag er damit nicht durchzudringen.

Die in der Werbung enthaltene Nennung des Preises in Höhe von 249,00 DM stellt vielmehr eine den Geboten der Preisklarheit und Preiswahrheit genügende Angabe des Endpreises dar (§ 1 Abs. 1 Satz 1 – 2. Altern. –, Abs. 6 PAngVO).

1. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 – 2. Altern. – PAngVO ist u. a. derjenige zur Angabe des Endpreises, nämlich des einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlenden Preises verpflichtet, der als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Endverbrauchern u. a. in Zeitungen unter Angabe von Preisen wirbt. Werden dabei mehrere zu einer Einheit zusammengefasste Waren und/oder. Leistungen als eine neue selbständige Verkaufseinheit beworben, bedarf diese neue Verkaufseinheit der Angabe eines einheitlichen Endpreises (vgl. BGH GRUR 1994, 222/223 –„Flaschenpfand”–; Köhler/Piper, UWG, Rdn. 27 zu § 1 PAngVO). Ob eine solche, aus der Kombination mehrerer einzelner Waren und/oder Leistungen entstandene neue Verkaufseinheit vorliegt, richtet sich nach der Auffassung des Verkehrs, der sich in erster Linie – nach dem Erscheinungsbild von Angebot und Werbung – daran orientiert, ob die Ware oder Leistung nur als Einheit erworben werden kann (BGH a.a.O., – „Flaschenpfand” –). So liegt der Fall hier: Die Antragsgegnerin hat in der Werbung zwei an sich auch als solche und einzeln erhältliche Leistungen bzw. Waren, nämlich ein Mobiltelefon sowie eine „Pre-Paid-Card” zu einem Angebot gekoppelt, das in dieser Zusammenstellung zum Preis von 249,00 DM erworben werden kann. Schon nach der auffällig hervorgehobenen Titelzeile der Werbung, in der das Angebot gerade als „Set” bezeichnet ist, wird deutlich, dass sich der blickfangmäßig genannte Preis von 249,00 DM nur auf das „Handy” in Verbindung mit der „Pre-Paid-Card” bezieht, so dass aus der Sicht des angesprochenen Verkehr der Eindruck einer zum angegebenen Preis nur als Einheit erhältlichen Kombination entsteht. Der von der Beklagten für diese Verkaufseinheit genannte Betrag versteht sich unmissverständlich auch als Endpreis im Sinne der eingangs erwähnten Definition, wobei daneben sogar die in ihn eingestellten Preisbestandteile, nämlich die auf die Pre-Paid-Card mit 25,00 DM Startguthaben, sowie das Mobiltelefon jeweils entfallenden Preisanteile unschwer festzustellen sind.

2. Soweit der Antragsteller demgegenüber unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Handy für 0,00 DM” (WRP 1999, 90 ff = NJW 1999, 214 ff) einwendet, der für das „Free & Easy Christmas-Set” genannte Preis umfasse nicht sämtliche Preisbestandteile und stelle daher nicht den nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 PAngVO aber anzugebenden Endpreis dar, weil in der Werbung nicht zugleich auch die bei Nutzung der Pre-Paid-Card zu entrichtenden Tarife, welche die Höhe der konkret zu entrichtenden Gesprächsgebühren maßgeblich bestimmen, nicht genannt sind, führt das zu keiner abweichenden Würdigung.

Allerdings trifft es zu, dass der Bundesgerichtshof in der...

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