Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 36 O 252/18)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter deren Zurückweisung im Übrigen das am 30.09.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 36 O 252/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von11.818,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.12.2018 (Rechtshängigkeit) zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke VW vom Typ A 1.6 TDI, mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN): B.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten in Höhe von 958,19 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die in erster Instanz angefallenen Kosten tragen der Kläger zu 19 % und die Beklagte zu 81 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 32 % und die Beklagte zu 68 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit der Senat über den Anspruch auf Zahlung von "Deliktszinsen" gemäß § 849 BGB entschieden hat.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte im Zuge des Dieselskandals als Herstellerin des von ihm erworbenen PKW VW vom Typ A auf Schadenersatz einschließlich einer Verzinsung des Kaufpreises sowie auf Feststellung des Annahmeverzuges und auf Feststellung der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits in Anspruch.

Der Kläger erwarb am 03.05.2012 ein Gebrauchtfahrzeug der Marke VW A 1.6 TDI bei der C GmbH & Co KG mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B, und einer Laufleistung von 9.150 km zum Kaufpreis von 22.000,- EUR brutto. Der Kaufpreis wurde mit Hilfe eines Darlehens finanziert, welches der Kläger am 09.05.2015 ablöste. Anschließend wurde der bis dahin an die Bank zur Sicherheit übereignete PKW an ihn zurückübereignet.

Im klägerischen Fahrzeug war ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor des Typs EA 189 eingebaut, der über eine Software verfügte, die die Stickstoff-Emissionswerte im behördlichen Prüfverfahren optimiert. Das Motorsteuerungsgerät ermöglicht dabei zwei Betriebsmodi bei der Abgasrückführung, einen Stickstoff-optimierten Modus 1 mit einer relativ hohen Abgasrückführungsrate und einen Partikel-optimierten-Modus 0, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer ist. Die Software des Motorsteuerungsgerätes verfügt über eine Fahrzykluserkennung, die erkennt, ob sich das Fahrzeug im üblichen Straßenverkehr oder auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte befindet. Während des Prüfstandtests spielt die eingebaute Software beim Stickstoff-Ausstoß das Motorprogramm Modus 1 ab, so dass hierdurch geringere Stickoxidwerte (im Folgenden: NOx) erzielt und die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte wie auch die nach der Euro-5-Abgasnorm vorgegebenen NOx-Grenzwerte eingehalten werden. Unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr wird das Fahrzeug hingegen im Abgasrückführungs-Modus 0 betrieben.

Nach Bekanntwerden des Einsatzes des in der Öffentlichkeit als Manipulationssoftware bezeichneten Motorsteuerungsprogrammes in verschiedenen Diesel-Fahrzeugen verschiedener Herstellerfirmen, u.a. der Beklagten, legte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) den Herstellerkonzernen im Herbst 2015 auf, die entsprechende Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen. Das KBA gab in der Folgezeit nach Prüfung des vorgelegten Maßnahmenplans zeitlich gestaffelt die auf den jeweiligen Fahrzeugtyp abgestimmten Software-Updates frei. Der Kläger wurde nach Genehmigung durch das KBA über das Bereitstehen der Software-Lösung informiert und ließ die technische Maßnahme auch an seinem Fahrzeug durchführen.

Mit anwaltlichem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 23.10.2018 (Anl. K 27 Anlagenheft) forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 22.000,- EUR binnen zwei Wochen auf und bot zugleich die Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs am Wohnsitz des Klägers an. Mit der der Beklagten am 07.01.2019 zugestellten Klageschrift vom 12.12.2018 hat der Kläger die Rückgabe des Fahrzeugs erneut angeboten, verbunden mit der Aufforderung der Beklagten, dieses am Wohnsitz des Klägers in D abzuholen (Bl. 86 d.A.).

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 30.09.2019 - 36 O 252/18 -, auf das wegen der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen und der Anträge Bezug genommen wird, die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 12.375,66 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2018, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges der Marke ...

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