Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 22 O 407/17)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.07.2018 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 O 407/17 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 95.778,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden der Klägerin zu 64 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 36 % auferlegt.

Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Mit der Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten aus eigenem und aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer Schadensersatz in Form der Erstattung von in 21 Verfahren von ihr gezahlter Rechtsanwalts- und Gerichtskosten. Zur Begründung macht sie geltend, die Beklagten hafteten wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung, weil sie einzig aus eigenem Gebühreninteresse massenhaft Mandanten angeworben hätten, ohne ein ernsthaftes Bemühen zu zeigen, deren rechtliche Interessen zu verfolgen. Daneben hätten sie ihre Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt, indem sie fehlerhafte Güteanträge gestellt hätten, so dass die später erhobenen Klagen von vornherein aussichtslos gewesen seien.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.07.2018, auf das wegen des weiteren Sach- und Streitstandes erster Instanz (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) sowie wegen der Einzelheiten der rechtlichen Würdigung durch die Kammer Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagten hätten mit der Formulierung der Güteanträge und der Einreichung bei der Gütestelle A ihre Pflichten aus dem Anwaltsvertrag nicht verletzt. Auch aus dem Gesichtspunkt der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung stünden der Klägerin keine Ansprüche gegen die Beklagten zu.

Gegen dieses ihren erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 26.07.2018 zugestellte Urteil richtet sich die mit einem am 20.08.2018 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz eingelegte und - nach entsprechender Fristverlängerung - mit einem am 09.10.2018 eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Klägerin, mit der sie geltend macht:

Zu Unrecht habe das Landgericht bereits eine objektive Pflichtverletzung der Beklagten verneint, weil diese im Jahre 2011 die unzureichende Individualisierung der Güteanträge nicht hätten erkennen können. Damit habe das Landgericht die Frage der objektiven Pflichtverletzung unrichtig mit der Frage des Verschuldens der Beklagten vermengt. In objektiver Hinsicht stehe fest, dass die von den Beklagten verantworteten Güteanträge mangels hinreichender Individualisierung nicht in der Lage gewesen seien, die Hemmung der Verjährung herbeizuführen. Da dies ausschließlich in den Verantwortungsbereich der Beklagten falle, bestehe kein Zweifel an der Pflichtverletzung der Beklagten. In subjektiver Hinsicht gelte, dass die Beklagten dies hätten erkennen können oder jedenfalls hätten erkennen müssen.

Auch komme es für die Frage, ob die Beklagten die frustriert aufgewendeten Prozesskosten als Schadensersatzleistung verschulden, nicht in erster Linie auf die Pflichtverletzung der Beklagten an, die sie mit der mangelhaften Formulierung der Güteanträge begangen hätten. Maßgeblich sei insoweit vielmehr der weitere Fehler der Beklagten, vor Einreichung der Klagen ihre Mandanten nicht darauf hingewiesen zu haben, dass die Forderungen (insbesondere wegen mangelhafter Individualisierung der Güteanträge) verjährt gewesen seien. Letzteres sei bei gebotener sorgfältiger Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage im Zeitpunkt der Klageerhebung erkennbar gewesen. Die Beklagten hätten es folglich pflichtwidrig unterlassen, die Mandantschaft auf die eingetretene Verjährung und die daher mit der Klageerhebung verbundenen Risiken hinzuweisen und insbesondere wegen der Folgen des § 125 VVG von einer Klageerhebung abzuraten. Anhand der verfügbaren Rechtsprechung und Literatur habe sich bereits längst vor dem Jahre 2011 ergeben, dass der Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags nur dann Hemmungswirkung zukomme, wenn der Güteantrag den geltend gemachten Anspruch hinreichend genau bezeichne. Kausale Folge der pflichtwidrigen Erhebung der aussichtslosen Klagen (Rechtmittel) seien die geltend gemachten Prozesskostenschäden. All das habe das Landgericht verkannt, indem es davon ausgegangen sei, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit 2015 bedeute eine Änderung der Rechtsprechung.

Bei seiner Bewertung habe das Landgericht darüber hin...

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