Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 30.03.2011; Aktenzeichen 28 O 716/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.11.2012; Aktenzeichen I ZR 74/12)

 

Tenor

1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.3.2011 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des LG Köln - 28 O 716/10 - wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

3.) Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können jedoch die Vollstreckung der Zahlungsansprüche und der Kostenerstattungsansprüche durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistend

4.) Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Wegen des Sachverhaltes wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Danach machen die zu den größten deutschen Tonträgerherstellern gehörenden vier Klägerinnen Schadensersatzansprüche und den Ersatz von Abmahnkosten mit der Begründung geltend, von dem Internetzugang der Beklagten, eines Chefarztes und seiner Ehefrau, aus seien am 28.1.2007 1.147 Audiodateien zum kostenlosen Download in einer Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht worden.

Der Klageerhebung ist eine Durchsuchung der Wohnung der Beklagten vorausgegangen, bei der der PC ihres damals 13-jährägen Sohnes Lennart beschlagnahmt worden ist. Auf dem Desktop dieses Computers befand sich neben dem Programmsymbol der Filesharingsoftware "Bearshare" die Filesharingsoftware "Morpheus". Außerdem waren Ordner unter den Bezeichnungen "My Music" und "Papas Music" eingerichtet Die Klägerinnen haben die Beklagten abgemahnt. Diese haben eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, die Zahlung von Schadensersatz und die Erstattung der entstandenen Abmahnkosten aber abgelehnt.

Das LG hat die Beklagten antragsgemäß als Gesamtschuldner verurteilt, im Hinblick auf die Zugänglichmachung von 15 bestimmten Musiktiteln an die einzelnen Klägerinnen Schadensersatz in unterschiedlicher Höhe von insgesamt 3.000 EUR zu leisten sowie Abmahnkosten i.H.v. 2.380,80 EUR zu erstatten, und zwar jeweils nebst Zinsen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese weiter die Abweisung der Klage begehren. Die Beklagten vertreten unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen, in dem Tatbestand der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen dargestellten streitigen Vorbringens insbesondere weiter die Auffassung, ihnen sei die Verletzung von Aufsichtspflichten nicht vorzuwerfen und der von dem LG als zu ersetzender Schaden zugrunde gelegte Betrag von 200 EUR für jede betroffene Musikdatei sei zu hoch. Die Klägerinnen verteidigen die angefochtene Entscheidung.

B. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten in zweiter Instanz ist festzustellen, dass die jeweiligen Klägerinnen hinsichtlich der einzelnen ihnen zugeordneten Titel Rechteinhaberinnen sind, diese Rechte durch öffentliche Zugänglichmachung von dem PC des Sohnes der Beklagten aus verletzt worden sind, die Beklagten der Vorwurf der Aufsichtspflichtverletzung trifft und der Schaden in der den Klägerinnen zuerkannten Höhe eingetreten ist. Ebenso sind durch die Abmahnung zu erstattende Anwaltskpsten in der zuerkannten Höhe entstanden.

I. Die Klage ist zulässig. Mit ihrer in der Berufungsbegründung wiederholten Rüge, das LG sei örtlich nicht zuständig gewesen, können die Beklagten gem. § 513 Abs. 2 ZPO nicht mehr gehört werden. Es kommt danach für die Entscheidung nicht darauf an, dass die Kammer auch nach Auffassung des Senats ihre Zuständigkeit zu Recht angenommen hat.

Die Klage ist auch begründet.

1, Die Schadensersatzansprüche folgen in der zuerkannten Höhe aus §§ 97 Abs. 2, 19a UrhG, 832 Abs. 1 BGB.

a) Die einzelnen Klägerinnen sind Inhaberinnen der Nutzungsrechte an den Titeln, die ihnen auf Seite 7 der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen zugeordnet sind. Dies ist auch angesichts der umfangreichen Einwände der Beklagten festzustellen, ohne dass hierfür eine Darlegung der jeweiligen Rechtekette durch die Klägerinnen erforderlich wäre.

Die jeweiligen Klägerinnen sind als dort sog. "Lieferanten" der streitgegenständlichen Titel in der Datenbank Phononet, dem zentralen Einkaufskatalog für den Handel, aufgeführt. Die Eintragung in dieser Datenbank stellt - wie der Senat schon in seinen den Prozessbevollmächtigten der Parteien bekannten Entscheidungen vom 22.7.2011 (6 U 208/10 und 6 W 78/11) dargelegt hat - ein erhebliches Indiz für die Rechteinhaberschaft dar. Sie löst die Obliegenheit aus, konkrete Zweifel an der Aktivlegitimation der dort ausgewiesenen Unternehmen anzuführen, und führt dazu, dass die Rechtekette an den einzelnen Titeln nur dann von Klägerseite dargelegt werden muss, wenn der als Verletzer in Anspruch genommene über ein pauschales Bestreiten hinaus konkret vortr...

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