Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.11.2012; Aktenzeichen I ZR 74/12)

OLG Köln (Urteil vom 23.03.2012; Aktenzeichen 6 U 67/11)

 

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

  • 1.

    • a)

      an die Klägerin zu 1) EUR 600,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2011 zu zahlen;

    • b)

      an die Klägerin zu 2) EUR 1.400,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2011 zu zahlen;

    • c)

      an die Klägerin zu 3) EUR 600,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2011 zu zahlen;

    • d)

      an die Klägerin zu 4) EUR 400,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2011 zu zahlen;

  • 2.

    an die Klägerinnen zu gleichen Teilen einen Betrag in Höhe von EUR 2.380,80 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2011 zu zahlen;

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerinnen zu 1), 3) und 4) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerinnen zu 1), 3) und 4) vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

 

Tatbestand

Die Klägerinnen nehmen die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten wegen angeblichem Filesharing über den Internetzugang der Beklagten in Anspruch.

Die Klägerinnen zählen zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern. Sie sind jeweils Inhaber von zahlreichen Leistungsschutz- und Urheberrechten an verschiedenen Musikstücken. In sog. Online-Tauschbörsen werden Musikstücke als MP3-Dateien von den jeweiligen Beteiligten zum Download angeboten. Auf diesem Weg kann jeder Nutzer der Tauschbörse Musikstücke von den Computern des Anbietenden herunterladen. Den Klägerinnen entstehen dadurch jährlich erhebliche Schäden.

Die Beklagten sind Inhaber eines Internetzugangs, den sie im Jahr 2007 auch den in ihrem Haushalt lebenden 13, 15 und 19 Jahre alten Kindern zur Verfügung stellten. Am 28.01.2007 um 20:51:19 Uhr ermittelte die Firma N GmbH im Auftrag der Klägerinnen - nach dem bestrittenen Vortrag der Klägerinnen -, dass unter der IP-Adresse ##### insgesamt 1147 Audiodateien zum kostenlosen Download in einer Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wurden. Die Klägerinnen stellten Strafanzeige gegen Unbekannt und teilten der Staatsanwaltschaft Bochum die IP-Adresse des Internetnutzers mit, von dem die angeblichen Downloads ermöglicht wurden. Nach der im Ermittlungsverfahren eingeholten Auskunft des Internetproviders U AG war die vorgenannte IP-Adresse im Zeitraum vom 28.01.2007, 20:42 Uhr bis zum 28.01.2007, 20:51 dem Internetanschluss der Beklagten zugewiesen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 22.05.2007 wurde die Durchsuchung der Wohnung der Beklagten angeordnet und am 22.08.2007 der PC des 13jährigen Sohnes der Beklagten beschlagnahmt. Auf dem Desktop des Computers befanden sich das Programmsymbol der Filesharingsoftware "Bearshare" sowie die Ordner "My Music" und "Papas Music", in denen Musikdateien abgelegt waren. Des Weiteren wurde unter den installierten Programmen die Filesharing-Software "Morpheus" vorgefunden. In der polizeilichen Anhörung des Sohnes des Beklagten gab dieser unter anderem zu Protokoll (Anlage K 5, Bl. 144 d. A.):

"Ich wusste nicht, dass das so schlimm ist. Ich konnte mir auch gar nicht vorstellen, erwischt zu werden."

Nach Akteneinsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ließen die Klägerinnen die Beklagten mit Schreiben vom 02.06.2008 durch ihre Prozessbevollmächtigten abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern (Anlage K 6, Bl. 147 d. A). Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde abgegeben. Der Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Erstattung der Rechtsanwaltskosten ließen die Beklagten mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12.06.2008 zurückgeweisen (Anlage K 7, Bl. 153 d. A.).

Die Klägerinnen behaupten, vom Internetanschluss der Beklagten seien zur Tatzeit 1147 Audiodateien mittels einer Filesharing-Software öffentlich zugänglich gemacht worden. Dass dabei vollständige Dateien zum Download über die den Beklagten zuzuordnende IP-Adresse zur Verfügung gestellt worden seien, sei durch den Download von zwei Musikstücken weiter geprüft worden. Die Klägerinnen seien Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an einer Vielzahl dieser Musikdateien. Dies gelte beispielhaft für die auf den Seiten 6 bis 8 der Klageschrift aufgeführten 100 Musiktitel, für die die Klägerinnen im Phononet eMedia Catalog als Tonträgerhersteller (Anlage K 3, Bl. 67 ff. d. A.) ausgewiesen seien.

Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass die Beklagten als Inhaber des Anschlusses als Störer für die angebliche Rechtsverletzung haften un...

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