Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit eines Gewährleistungsausschlusses

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 25.03.2010; Aktenzeichen 18 O 350/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 25.3.2010 verkün-dete Urteil der 18. Zivilkammer des LG Bonn - 18 O 350/09 - teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird - unter Aufrechterhaltung der Verurteilung zur Entfernung der im Tenor des angefochtenen Urteils bezeichneten Gegenstände - weiter verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 28.620 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.9.2009 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihnen im Zuge der Beseitigung der Baumängel zukünftig entstehen wird, die der Sachverständige C im selbständigen Beweisverfahren 15 OH 11/06 LG Bonn bezüglich des Granitbodens im Erdgeschoss, der Risse im Obergeschoss und der nicht ausreichenden Brüstungshöhe auf der Dachterrasse des Hauses der Kläger festgestellt hat.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten hat der Nebenintervenient selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleitung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger erwarben von der Beklagten mit notariellem Vertrag vom 25.8.2005 (UR-Nr ... des Notars X in Asbach) das in Eitorf gelegene Grundstück ... Das Grundstück war mit einem Einfamilienhaus bebaut, das die Beklagte kurz zuvor hatte errichten lassen. Im Zeitpunkt der notariellen Beurkundung waren die Innenböden im Haus noch nicht verlegt.

Zur Frage der Gewährleistung heißt es in § 4 Ziff. 1 des Vertrages:

"Die Gewährleistung für den verkauften Grund und Boden wird ausgeschlossen. Die Gewährleistung für das Gebäude beträgt fünf Jahre, beginnend mit dem jeweiligen Datum der jeweiligen Schlussrechnung der ausführenden Handwerker. Diese Gewährleistungsansprüche tritt der Verkäufer hiermit an den dies annehmenden Käufer ab.

Der Notar hat mit den erschienenen die Regelungen über die Gewährleistung eingehend erörtert. Dem Käufer ist seitens des Verkäufers eine Liste der am Bau beteiligten Handwerker ausgehändigt worden ...".

Die Kläger beantragten mit Schriftsatz vom 6.12.2006 - nach ihrem Einzug in das Haus - bei dem LG Bonn (15 OH 11/06) die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen die Beklagte mit dem Ziel der Feststellung baulicher Mängel des erworbenen Hausobjekts. Der vom LG mit der Feststellung solcher Mängel beauftragte Sachverständige C gelangte in seinem unter dem 26.2.2008 erstatteten Gutachten in Verbindung mit seinem Ergänzungsgutachten vom 11.5.2009 u.a. zu dem Ergebnis, dass der im Objekt befindliche Granitboden, der vor dem Einzug der Kläger im Auftrag der Beklagten von der Nebenintervenientin verlegt worden war, eine Vielzahl von Rissen aufweise, die nicht hinnehmbar seien und deren Beseitigung sachgerecht mangels Beschaffbarkeit von Granit gleicher Struktur- und Farbbeschaffenheit allein durch Herausnehmen des verlegten Bodens und Verlegung eines neuen Bodens erfolgen könne. Des Weiteren kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass Risse im Obergeschoss des Hauses an den Übergangen von Gipskartonflächen zu angrenzenden Gipskartonflächen, Massivwänden und zum Holzständerwerk vorhanden seien und ferner das Geländer der Dachterrasse eine zu geringe Brüstungshöhe aufweise. Den Aufwand zur Risssanierung schätzte der Sachverständige auf netto 4.000 EUR, denjenigen zur Beseitigung der geringen Brüstungshöhe des Geländers auf netto 550 EUR. Schließlich setzte der Sachverständige zur Planung, Ausschreibung und Überwachung der Sanierungsarbeiten Regiekosten i.H.v. 4.500 EUR netto an.

Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen C vom 26.2.2008 und auf dessen Ergänzungsgutachten vom 11.5.2009 verwiesen.

Die von den Klägern in der Folgezeit - mit Schreiben vom 30.3.2009 - ausgesprochenen Nachbesserungsverlangen gegenüber der Nebenintervenientin hinsichtlich der von dieser ausgeführten Granitarbeiten und gegenüber der Firma G Holzbau hinsichtlich der von dieser erbrachten Trockenbauarbeiten blieben ohne Erfolg.

Mit der vorliegenden Klage verlangen die Kläger von der Beklagten im Wege des Vorschusses die Beseitigung der von ihnen beanstandeten Mängel am Granitboden, an den Gipskartonflächenübergängen und hinsichtlich der Brüstungshöhe des Geländers. Sie verlangen ferner die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz allen weiteren künftigen, durch einen tatsächlich höheren Nachbesserungsaufwand entstehenden Schadens. Schließlich begehren die Kläger die Entfernung von Gegenständen.

Wegen des Sachvorbringens der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbes...

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