Normenkette

BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; KUG §§ 22-23

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 02.08.2017; Aktenzeichen 28 O 25/17)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Landgerichts Köln vom 02.08.2017 (28 O 25/17) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist ein deutschlandweit bekannter Moderator und mit einer ehemaligen Hockey-Nationalspielerin verheiratet. Am 03.06.2016 gaben der Kläger und seine Ehefrau ihre Trennung bekannt. Sie teilten mit, der "veränderten Lebenssituation aufgrund ihrer in langjähriger Partnerschaft erwachsenen Verantwortung für die gemeinsamen Kinder in vollem Umfang gerecht" werden zu wollen und baten "auch und insbesondere aus Gründen des Schutzes der gemeinsamen Kinder" um Respektierung ihrer Privatsphäre, wobei wegen der weiteren Einzelheiten auf die Presseinformation in Anlage K 11, Bl. 47 AH II Bezug genommen wird. Der Kläger äußerte sich ansonsten nicht öffentlich zu Familieninterna und insbesondere auch nicht zum Verhältnis zu seinen Kindern. Die Beklagte ist verantwortlich für die Zeitschrift "O." Sie veröffentlichte in deren Ausgabe Nr. 43 vom 21.10.2016 auf den Seiten 6 f. einen Artikel über den Kläger, dessen neue vermeintliche Liebesbeziehung sowie den Umgang damit gegenüber den ehelichen Kindern. In diesem Kontext veröffentlichte die Beklagte - soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse - ohne Einwilligung des Klägers u.a. zwei Fotos, welche den Kläger mit seiner an Krücken gehenden Tochter bei dem Besuch eines Hockeyspiels/-turniers zeigen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Artikels wird auf die Ablichtung in Anlage K2 (AH I) Bezug genommen. Die Tochter des Klägers ist Hockey-Jugend-Nationalspielerin. Das Erstellen der streitgegenständlichen Fotos wurde vom Kläger und seiner Tochter jedenfalls nicht bemerkt, weitere Details sind streitig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, wegen der erstinstanzlichen Sachanträge, wegen der nach einer mit Blick auf die zunächst ebenfalls angegriffene Wortberichterstattung erfolgten Abschlusserklärung von den Parteien sodann abgegebenen übereinstimmenden Teilerledigungserklärung (nebst Kostenanerkenntnis) sowie wegen des im Übrigen erfolgten Teilanerkenntnisses wegen vorgerichtlicher Kosten wird auf den Tatbestand des angegriffenen Teilanerkenntnis- und Schlussurteils des Landgerichts Köln vom 02.08.2017 (Bl. 160 ff. d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat - soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse - die Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, zu unterlassen, die nachfolgend wiedergegebenen Bildnisse des Klägers zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

((Abbildungen))

wenn dies geschieht, wie in dem Beitrag "L Jetzt wird's ernst! Zieht seine Geliebte schon bei ihm ein?" in der Zeitschrift "O" Nr. 43 vom 21.10.2016, Seiten 6-7. Das Landgericht hat die Verurteilung im Wesentlichen damit begründet, dass ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG bestehe, da nach dem sog. abgestuften Schutzkonzept nicht von Bildnissen der Zeitgeschichte i.S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auszugehen sei. Zwar könne es sich bei dem Hockeyspiel bzw. -turnier um ein zeitgeschichtliches Ereignis handeln, doch sei der beanstandete Artikel nicht als Berichterstattung darüber einzustufen, sondern das Hockeyspiel bzw. -turnier diene lediglich als äußerer Anlass für eine Berichterstattung über den Lebenswandel des Klägers und die Veröffentlichung der Fotos. Der Artikel habe sowohl hinsichtlich der Wortberichterstattung als auch hinsichtlich der veröffentlichten Fotos keinen Bezug zu dem Hockeyspiel bzw. -turnier. Er befasse sich ausschließlich mit dem Privatleben des Klägers, insbesondere seiner vermeintlichen neuen Beziehung. Ein Hockeyspiel bzw. -turnier werde nicht erwähnt, sondern lediglich der Hockeyplatz, auf dem sich der Kläger mit seiner verletzten Tochter getroffen habe, um privat ein Hockeyspiel bzw. -turnier anzuschauen. Es sei zwar zutreffend, dass die Tochter des Klägers U18-Hockeynationalspielerin ist. Dies sei im vorliegenden Kontext aber ebenfalls nicht von Bedeutung, da die Tochter an dem Hockeyspiel bzw. -turnier aufgrund ihrer Verletzung nicht teilgenommen habe. Da die Fotos zudem heimlich aufgenommen worden seien, obwohl der Kläger aufgrund der Privatheit des Moments die berechtigte Erwartung hatte haben dürfen, nicht fotografiert zu werden, überwögen seine Interessen das Berichterstattungsinteresse der Beklagte...

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