Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 05.07.2017; Aktenzeichen 28 O 178/15)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.07.2017 (28 O 178/15) zu Ziff. 1 b) des Tenors abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen.

2. Von den Gerichtskosten erster Instanz und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten jeweils 2/11 und der Kläger 5/11. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) in erster Instanz trägt der Kläger 5/7. Im Übrigen findet hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz keine Kostenausgleichung statt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger,

3. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen wird Ziff. 5 des Urteil des Landgerichts Köln vom 05.07.2017 (28 O 178/15) ebenfalls abgeändert und wie folgt neu gefasst: "Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1a), 2) und 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages."

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist ein bekannter Musiker, der am 21.12.2014 aus privatem Anlass mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn am Flughafen Köln/Bonn angekommen war und sich durch öffentlich zugängliche Bereiche des Flughafens bewegte. Es kam dort zu einem im Detail streitigen Zusammentreffen mit den in erster Instanz beteiligten Beklagten zu 2) und 3), zwei Fotografen, die für die Agentur Hans Paul Media arbeiten und zum Flughafen geschickt worden waren, um Lichtbilder vom Kläger und etwaigen Begleitern zu fertigen. Der Kläger schlug mit seiner Umhängetasche dabei in Richtung des eine Fotokamera haltenden Beklagten zu 2), wobei umstritten ist, ob und wie er den Beklagten zu 2) getroffen hat und welche Folgen dies hatte. Auch der Hergang des Gesamtgeschehens vor und nach dem Schlag ist im Detail umstritten. In einer Presseerklärung des Prozess bevollmächtigten des Klägers vom 22.12.2014 (Anlage B 12, AH I = Anlage B 9, AH I) hieß es:

"Presseinformation Herbert Grönemeyer

Als Presseanwalt von Herbert Grönemeyer nehme ich zu der aktuellen Berichterstattung, wonach Herr Grönemeyer einen Pressefotografen geschlagen haben soll, wie folgt Stellung: Zunächst einmal bleibt bei der Berichterstattung unerwähnt, dass Fotografen unseren Mandanten und seine Familie zuvor in einem rein privaten Moment am Flughafen massiv verfolgt und bedrängt haben. Herr Grönemeyer hat mehrfach darum gebeten, dass Filmen bzw. Fotografieren zu unterlassen. Dennoch ließen die genannten Personen hiervon nicht ab. Nach geltendem Recht in Deutschland müssen es auch Prominente nicht dulden, dass Fotos aus ihrem Privatleben oder im privaten Alltag veröffentlicht und verbreitet werden. Allein um diesem vorzubeugen hat Herr Grönemeyer sodann selber versucht, die Fotografen körperlich wegzudrängen, um sie vom weiteren Fotografieren abzuhalten. Wir widersprechen aber ausdrücklich einer Darstellung, wonach unser Mandant mit seinen Händen Fotografen 'geschlagen' haben soll. Vielmehr macht dieser Fall erneut deutlich, mit welcher Aggressivität Fotografen/Paparazzi in Deutschland trotz des oben geschilderten geltenden Rechts vorgehen, so dass die Beteiligten sich hiergegen oftmals nur noch selbst zur Wehr setzen können.

Professor Dr. Christian Schertz

Rechtsanwalt"

Der Kläger hatte bereits im Jahr 2000 auf der Beerdigung eines Bekannten einem die Trauernden ablichtenden Pressefotografen die Kamera aus der Hand gerissen und diese zu Boden geworfen, wobei wegen der Einzelheiten und unterschiedlichen Sachverhaltsdarstellungen zu dem Vorfall auf die zu den Akten gereichten Presseberichte in Anlagenkonvolut B 15 (AH I) Bezug genommen wird. Anlässlich der Echopreisverleihung im März 2000 hatte der Kläger einem Fotografen Wasser ins Gesicht geschüttet. Im Jahr 1998 hatte er bei einem Interview der Zeitschrift AMICA auf die zum Thema Paparazzi gestellte Frage, ob er verstehe, dass seinerzeit ein bekannter deutscher Adeliger einen Kameramann verprügelt habe, geantwortet: "Ja! Das hat mir gefallen, das unterstütze ich völlig! Ich sehe nicht ein, dass man mich in einer privaten Situation fotografiert. Gegen Diana bin ich zwar ein Sandkorn in der Landschaft, aber grundsätzlich gehen Paparazzi einfach das Risiko ein, wenn sie selbst aggressiv sind" (Anlage B 10, AH I).

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren allein um die Zulässigkeit der Veröffentlichung des nachstehenden Lichtbildes des Klägers in der von der Beklagten zu 1) verlegten "Bild am Sonntag" vom 28.12.2014. Das Foto leitete dort einen Artikel ein zu dem Vorfall mit der Überschrift "5 Punkte, die an der Version von Grönemeyer fragwürdig sind" und bebilderte diesen Artikel wie folgt:

((Abbildung))

Das auf der seitlichen Bildinschrift mit URL angegebene "Video des Ausrasters" war von der - die in Bezug genommene Webseite betreibenden - Bild...

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