Verfahrensgang

LG Aachen (Entscheidung vom 06.10.2006; Aktenzeichen 42 O 125/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6.10.2006 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 42 O 125/05 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt Regress bei dem Verkehrshaftungsversicherer der Firma T Transporte, Inhaberin D Q, wegen der Entschädigung von in Verlust geratenen Computern. In dem Vorprozess vor dem Landgericht Darmstadt wegen der Haftung war die Klägerin Streithelferin der dortigen Beklagten, der I Internationale Spedition GmbH. In jenem Rechtsstreit hatte die Klägerin als dortige Nebenintervenientin der jetzigen Beklagten und der Unternehmerin Q den Streit verkündet.

Im April 2002 verkaufte die P & W Computer GmbH in F an die Bank of Tokyo Ltd, für deren Niederlassung in J zehn Computer mit Zubehörteilen. Mit dem Transport der Sendung beauftragte sie die Spedition G N. Diese beauftragte die I Internationale Spedition in D zu fixen Kosten. Dieses Unternehmen beauftragte wiederum die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits mit dem Transport. Die Klägerin erteilte der Frau D Q, handelnd unter T Transporte, den Transportauftrag. Bei diesem Unternehmen war ein Fahrer namens C B beschäftigt, der keinen Führerschein besaß. Die Sendung ist unter ungeklärten Umständen in Verlust geraten. Ob der Fahrer die Sachen übernommen hatte, ist streitig.

Der Versicherer der Verkäuferin, die K Schadenversicherung AG in O, nahm, nachdem sie reguliert hatte, die I Internationale Spedition GmbH aus übergangenem Recht vor dem Landgericht Darmstadt (12 O 721/03) in Anspruch. In jenem Rechtsstreit wurde die I Internationale Spedition GmbH durch Urteil vom 26.10.2004 zur Zahlung von 8.970,00 EUR nebst Zinsen verurteilt. In jenem Urteil heißt es u.a.: Die Streithelferin übernahm die auf einer Palette verpackte Sendung am 24.4.2002 an der Niederlassung der Firma N in C1 und übergab diese am 25.4.2002 an einen Fahrer der Firma T Transporte.

Unter dem Datum des 4.11.2003 trat die Frau Q ihre Versicherungsansprüche aus dem Versicherungsvertrag mit der Beklagten an die Klägerin ab (Anlage K 5 in AH). Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Frachtführerhaftungs-Versicherung zugrunde (Bl. 32 ff ).

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Zahlung in Anspruch genommen. Die Forderung setzt sich zusammen aus der regulierten Hauptforderung von 9.763,20 EUR sowie Gebühren gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Darmstadt vom 1.12.2004 über 2.184,47 EUR und Anwaltskosten der Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Vorprozess in Höhe von 1.585,72 EUR.

Die Klägerin hat vorgetragen, der Fahrer der Firma Q habe die Palette mit den Gegenständen am 25.4.2002 übernommen. Demnach sei die Sendung im Gewahrsam der Firma Q in Verlust geraten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.534,39 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 9.763,20 EUR seit dem 1.1.2005 und auf 3.771,19 EUR seit dem 19.7.2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf das als Obliegenheit ausgestaltete Abtretungsverbot in Ziffer 8.4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Frachtführerhaftungs-Versicherung berufen sowie auf eine Obliegenheitsverletzung bei der Auswahl des Fahrers. Im übrigen hat sie bestritten, dass der Fahrer B die Sachen übernommen habe.

Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung des weitergehenden Zinsbegehrens verurteilt, an die Klägerin 13.534,39 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 9.763,20 EUR seit dem 6.1.2005 sowie auf 3.3771,19 EUR seit dem 19.7.2005 zu zahlen.

Es hat im Wesentlichen ausgeführt, die Firma Q hafte der Versicherungsnehmerin der Klägerin nach § 425 HGB. Der Deckungsanspruch, den die Firma Q aufgrund dieser Haftung gegen die Beklagte habe, sei wirksam abgetreten. Die Beklagte habe sich vorprozessual in der Weise verhalten, dass darin eine Genehmigung der Abtretung zu sehen sei. Für den vorliegenden Rechtsstreit sei wegen der Streitverkündungswirkung davon auszugehen, dass der Fahrer B die Sendung zum Transport übernommen habe. Insoweit könne die Beklagte mit ihrem Einwand zur Obhut nicht gehört werden. Eine etwaige Obliegenheitsverletzung im Zusammenhang mit der Auswahl des Fahrers und Kontrolle seiner Zuverlässigkeit sei jedenfalls nicht kausal. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und macht geltend, die Versicherungsnehmerin der Beklagten habe gegen die Obliegenheit nach Ziffer 8.4 der Versicherungsbedingungen verstoßen, so dass nach Ziffer 9 der Bedingungen Leistungsfreiheit eingetreten sei. Eine konk...

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